Zusammenarbeitsabkommen (0.512.176.71)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusammenarbeitsabkommen

zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verteidigungsministerium der Ukraine Abgeschlossen am 2. September 2002 In Kraft getreten am 2. September 2002 (Stand am 26. August 2003) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Verteidigungsministerium der Ukraine,
hiernach «die Vertragsparteien» genannt,
im Bestreben, zur Stärkung von Frieden, Stabilität und Sicherheit in der euroatlantischen Region beizutragen;
unter Berufung auf die Satzungen der Vereinten Nationen, die Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die Charta von Paris, das Wiener Dokument von 1999 und andere einschlägige KSZE- bzw. OSZE-Dokumente;
in der Absicht, die Zusammenarbeit im Rahmen des Euro-Atlantischen Partnerschaftsrates und des Programms Partnerschaft für den Frieden zu entwickeln;
im Bestreben, die bilateralen Beziehungen und das gegenseitige Vertrauen durch Kooperation zwischen den Vertragsstaaten und namentlich ihrer Streitkräfte zu stärken,
sind übereingekommen:
Art. 1
Zweck dieses Abkommens ist es, allgemeine Grundsätze und Prozeduren für die Entwicklung der militärischen Zusammenarbeit zu vereinbaren, soweit diese im Interesse beider Vertragsparteien liegt.
Art. 2
Die Felder der Zusammenarbeit, auf denen diese Grundsätze und Prozeduren vereinbart werden, sind:
– die Organisation und Entwicklung der demokratischen, zivilen Kontrolle der Streitkräfte;
– Verteidigungspolitik und Fragen der nationalen Sicherheit;
– die Fähigkeit der Vertragsparteien, gemäss ihren nationalen Gesetzesgrundlagen zu friedensunterstützenden Operationen beizutragen;
– der Schutz der Umwelt gegen Verschmutzung, die durch militärische Aktivitäten verursacht wurden;
– die rechtliche Unterstützung der Aktivitäten der Streitkräfte sowie die Beachtung der individuellen Bürgerrechte während des Militärdienstes;
– die Umsetzung der Bestimmungen des humanitären Völkerrechtes in den Streitkräften;
– Grundausbildung und Wiederholungskurse von Militärpersonen;
– Gesundheitswesen und Sport in den Streitkräften.
Allfällige weitere Felder der militärischen Zusammenarbeit unterliegen separaten Vereinbarungen zu diesem Abkommen.
Art. 3
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien soll die folgenden Formen annehmen können:
– Offizielle Besuche und Arbeitstreffen auf Stufe der Verteidigungsminister, der Chefs des Generalstabs und der Teilstreitkräfte sowie weiterer von den Parteien autorisierter Personen;
– Konsultationen sowie Informations- und Erfahrungsaustausch;
– Arbeitsgruppen, gemeinsame Workshops und Konferenzen über die Aktivitäten der Streitkräfte;
– gegenseitige Einladungen zu Veranstaltungen, die der Demonstration von Rüstungsgütern und militärischen Übungen dienen;
– Training von Militärexperten in militärischen Ausbildungsanlagen, Kursen und Austauschprogrammen;
– Einladung von Experten in spezifischen Fragen als Konsulenten.
Die Parteien können innerhalb der in Artikel 2 erwähnten Bereiche und über sepa­rate Vereinbarungen zu diesem Abkommen weitere Kooperationsformen festlegen.
Die Parteien können auf der Grundlage dieses Abkommens Jahrespläne für die militärische Kooperation entwickeln.
Ein solcher Plan soll Titel, Örtlichkeit, Zeitrahmen und Teilnehmerzahl ebenso wie die Form der Durchführung enthalten.
Bei den Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens stattfinden, soll das Stationierungsabkommen des Programms Partnerschaft für den Frieden angewandt werden, sobald dieses von der Schweiz ratifiziert ist.
Art. 4
Die Kosten, die durch die erwähnten Aktivitäten erwachsen, werden von den Vertragsparteien auf der Basis der Gegenseitigkeit getragen.
Die entsendende Partei trägt alle Reisekosten und Taggelder.
Die gastgebende Partei trägt die Kosten von Unterkunft, Verpflegung, lokalem Transport und Erster Hilfe.
Art. 5
Änderungen und Anhänge zum vorliegenden Abkommen sind möglich durch gegenseitige schriftliche Zustimmung der Vertragsparteien.
Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch Konsultation und Verhandlung zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden.
Art. 6
Das vorliegende Abkommen ist von unbeschränkter Dauer und tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft.
Das Abkommen kann von beiden Parteien jederzeit aufgekündigt werden. Seine Gültigkeit erlischt sechs Monate nach Eingang der schriftlichen Aufkündigung bei der jeweiligen Vertragspartei.
Geschehen in Kiew am 2. September 2002 in zwei Originalen, in englischer und ukrainischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gilt der englische Text.

Für das
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für das
Verteidigungsministerium
der Ukraine:

Samuel Schmid

Wolodimir P. Schkidschenko

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