Kantonale Fachklassen für Werkzeug- / Etampesmacher-Lehrlinge in Grenchen
1 Kantonale Fachklassen für Werkzeug- /Etampesmacher-Lehrlinge in Grenchen Vf des Erziehungs-Departementes vom 27. September 1978 Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
20. September 1963
1 ), Artikel 19 der Verordnung vom 30. März 1965
2 ) zum Bundesgesetz über die Berufsbildung und auf § 1 Absatz 1 litera f der Voll- zugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung vom 10. April 1973
3 ) verfügt:
1. Mit Beginn des Schuljahres 1979/1980 werden alle Werkzeugmacher-
und Etampesmacher-Lehrlinge des ersten Lehrjahres für den obligatori- schen Unterricht der kantonalen Fachklasse an der gewerblich-industri- ellen Berufsschule Grenchen zugewiesen.
2. Werkzeugmacher- und Etampesmacher-Lehrlinge, die bereits in der
Ausbildung stehen, besuchen den Unterricht wie bisher. ________________
1 ) Aufgehoben. Es gilt das BBG vom 19. April 1978; SR 412.10.
2 ) Aufgehoben. Es gilt die BBV vom 9. November 1979; SR 412.101.
3 ) Aufgehoben. Es gilt die BBV SO vom 19. August 1986; BGS 416.112.
Feedback