Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung
Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung Vom 24. März 2009 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 11 Absatz 4 des Dekrets vom 8. Juni 2000
1 ) zum Personalgesetz (Personaldekret), be - schliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Vergütung für:
a. dem Personalgesetz unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Aus - bildung,
b. für Praktikantinnen und Praktikanten,
c. für Volontärinnen und Volontäre, sofern kein Vertrag zwischen den in Ausbildung Stehenden und einer Schule besteht.
§ 2 Vergütung
1 Die Vergütungsansätze werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt. *
2 Eine Anpassung der Vergütungen an die Teuerung gemäss § 49 des Perso - naldekrets erfolgt nicht.
3 Bei verkürzten Studiengängen gelten, sofern keine besonderen Ansätze fest - gelegt worden sind, die ordentlichen Ansätze des entsprechenden Ausbil - dungsjahrs zurückgerechnet auf den Abschlusszeitpunkt. *
4 Geben Schulen für die Entschädigung der von ihnen entsandten Praktikantin - nen und Praktikanten Empfehlungen ab, so können die Entschädigungen ent - sprechend angepasst werden, sofern sie nicht höher als die üblichen Ansätze des Kantons Basel-Landschaft sind. *
§ 3 Vergütungsfindung für Praktika
1 Sowohl ein Bachelor- als auch ein Masterstudium führen jeweils zu einer ab - geschlossenen Ausbildung. Sieht ein Studiengang am Ende zwingend ein Praktikum vor, um den Abschluss zu erreichen, so ist dieses ein Praktikum während des Studiums.
1) GS 33.1248, SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044
2 Praktika, die nach einem bestandenen Bachlor- oder Masterstudium ohne Notwendigkeit gemacht werden, gelten als Praktikum nach einem Studium. Vertiefung der Ausbildung und Kennenlernen der Praxis stehen im Vorder - grund.
3 Notwendige Praktika innerhalb eines Masterstudiums, stellen immer Praktika während des Studiums dar, auch dann, wenn vorgängig ein Bachelorstudium abgeschlossen wurde. Dies, weil das Praktikum für den Abschluss des Master - studiums vorgeschrieben und somit Ausbildungsbestandteil ist.
4 Juristische Volontariate: Nach einem abgeschlossen juristischem Studium sind Praktika notwendig, wenn eine Advokatsprüfung angestrebt wird. Ausbil - dung und Kennenlernen der Praxis stehen im Vordergrund.
§ 4 Familiäre Verpflichtungen
1 Entschliesst sich jemand mit familiären Verpflichtungen zu einem Ausbil - dungsverhältnis, so kann ihm die Anstellungsbehörde, für Lehrpersonen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, eine von den obgenannten Beträgen ab - weichende Vergütung gewähren.
§ 4a * Personen in Zweitausbildung
1 Für Personen, die bereits über mehrjährige Berufserfahrung in einem ande - ren Bereich verfügen und eine Zweitausbildung absolvieren, kann sich der Ausbildungslohn an der Einreihung der Zielfunktion orientieren.
2 Die Berechnung des Ausbildungslohns nach Abs. 1 erfolgt auf Basis der am tiefsten eingereihten Modellumschreibung für diese Funktion abzüglich 2 Lohn - bänder und dem Erfahrungswert A. *
2bis Während der Zweitausbildung erfolgt keine individuelle Lohnentwicklung. *
3 Bei Ausbildungslöhnen gemäss Absatz 1 muss eine schriftliche Vereinbarung entsprechend den Bestimmungen für Weiterbildungen abgeschlossen werden.
§ 5 13. Monatslohn
1 Der 13. Monatslohn wird gemäss § 20 und 21 des Personaldekrets ausge - richtet.
§ 6 Lehrmittel und Schulungskosten in der Berufslehre *
1 Der Lehrbetrieb übernimmt die Kosten für die obligatorischen Lehrmittel der Lehranstalten. Er trägt die Schulungs- und Kurskosten der entsprechenden Lehranstalten, falls vertraglich nichts anderes festgelegt wurde. Bei angeordne - ten Änderungen des Einsatzortes leistet er Beiträge an die Reise, Verpflegung und Unterkunft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044
2 Die in Ausbildung Stehenden tragen die Kosten für Arbeits- und Schulwege. Sie sind ihrem Lehrbetrieb für gewährte Unterkunft und Verpflegung entschädi - gungspflichtig. Abweichende Regelungen bei einem Schulort ausserhalb der Region sind individuell zu verabreden.
§ 7 * Sozialzulagen
1 Die Sozialzulagen berechnen sich gemäss § 29 des Personaldekrets.
§ 8 Ferienanspruch
1 Der Ferienanspruch berechnet sich gemäss §§ 6 bis 8 des Personaldekrets, soweit nicht spezialrechtliche Bestimmungen für die einzelnen Lehrberufe vor - gehen.
§ 9 Öffentlichkeitsdienste
1 Die Lohnansprüche während der Einsätze im Rahmen von Öffentlichkeits - diensten richten sich nach der Verordnung vom 13. Juni 2000
2 ) über die Lohn - zahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlich - keitsdiensten).
§ 10 * Lohnansprüche infolge Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption
1 Die Ansprüche im Rahmen von Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption rich - ten sich nach der Verordnung vom 11. Januar 2011
3 ) über den Elternurlaub.
§ 11 Lohnansprüche bei Krankheit oder Unfall
1 Die Lohnansprüche bei Krankheit oder Unfall richten sich nach der Verord - nung vom 27. Juni 2000
4 ) über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls.
§ 12 Treueprämie
1 Eine Treueprämie wird nicht ausgerichtet.
§ 13 Vorsorge
1 Sofern die in Ausbildung Stehenden nicht der Vollversicherung der Baselland - schaftlichen Pensionskasse unterstehen, haben sie der Risikoversicherung beizutreten.
§ 14 * ...
2) GS 33.1281, SGS 153.17
3) GS 37.370, SGS 153.13
4) GS 33.1289, SGS 153.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044
§ 15 * ...
§ 16 Aufhebung bestehenden Rechts
1 Die Verordnung vom 22. Mai 2001
5 ) über die Vergütung während der Ausbil - dung wird aufgehoben.
§ 17 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
5) GS 34.118, SGS 155.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.03.2009 01.08.2009 Erlass Erstfassung GS 36.1044
11.01.2011 01.05.2011 § 10 totalrevidiert GS 37.373
20.09.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 4a eingefügt GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 6 Titel geändert GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 7 totalrevidiert GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 14 aufgehoben GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 15 aufgehoben GS 37.637
10.11.2020 01.01.2021 § 4a Abs. 2 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 4a Abs. 2 bis eingefügt GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.087 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.03.2009 01.08.2009 Erstfassung GS 36.1044
§ 2 Abs. 1 20.09.2011 01.01.2012 geändert GS 37.637
§ 2 Abs. 3 20.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.637
§ 2 Abs. 4 20.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.637
§ 4a 20.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.637
§ 4a Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 4a Abs. 2 bis
10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087
§ 6 20.09.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 37.637
§ 7 20.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.637
§ 10 11.01.2011 01.05.2011 totalrevidiert GS 37.373
§ 14 20.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.637
§ 15 20.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.637
Anhang 1 10.11.2020 01.01.2021 Inhalt geändert GS 2020.087 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044
Verg ü tungsans ä tze
1 Kat. Bezeichnung Verg ü tung in CHF bei
100- %-Pensum A: Ferienbesch ä ftigungen (erst im Alter ab
15 Jahren m ö glich) Ferienbesch ä ftigungen von Sch ü ler/innen
15- J ä hrige 7.14 pro Std.
16-J ä hrige 9.52 pro Std.
17-J ä hrige 11.90 pro Std.
18- J ä hrige und ä lter 14.29 pro Std. Ferienbesch ä ftigungen von Studierenden auf Terti ä rstufe ohne Berufsabschluss (EFZ) im Einsatzgebiet 14.29 pro Std. mit Berufsabschluss (EFZ) im Einsatzgebiet 17.80 pro Std. B: Berufs - & andere Ausbildungen auf Sekun- darstufe II Regelansatz f ü r Berufslehren (Eidgen ö ssisches F ä higkeitszeugnis, EFZ)
1. Lehrjahr 735 pro Monat
2. Lehrjahr 930 pro Monat
3. Lehrjahr 1'380 pro Monat
1 Fassung vom 10. November 2020 (GS 2020.087), in Kraft seit 1. Januar 2021.
Kat. Bezeichnung Verg ü tung in CHF bei
100- %-Pensum
4. Lehrjahr 1'725 pro Monat Verk ü rzte Zusatzlehre nach Erstausbildung (EFZ)
1. Lehrjahr 1'380 pro Monat
2. Lehrjahr 1'725 pro Monat Regelansatz f ü r Attestausbildungen/ -lehren (Eidgen ö ssisches Berufsattest, EBA)
1. Lehrjahr 735 pro Monat
2
2. Lehrjahr 930 pro Monat
3 Verkehrswegbauer/in
1. Lehrjahr 1'100 pro Monat
2. Lehrjahr 1'450 pro Monat
3. Lehrjahr 1'835 pro Monat Pflegeassistent/in (nicht EBA, sondern 1 -j ä hrig) 1'430 pro Monat Vorlehren 500 pro Monat Praxiseinsatz zur Berufsvorbereitung (bis ein Jahr)
1'000 pro Monat
2 Fassung vom 10. Januar 2012 (GS 37.810), r ü ckwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
3 Fassung vom 10. Januar 2012 (GS 37.810), r ü ckwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
Di ä tk ö che und – k ö chinnen 1 Jahr berufsbegleitend w ä hrend der T ä tigkeit als Koch/K ö chin LB 20 / indiv. Position im Lohnband (keine indiv. Lohnentwicklung f ü r
1 Jahr) Polizeiaspiranten/Polizeiaspirantinnen
1. Jahr LB 19 / Funktionslohn minus
1 Erfahrungsjahr
2. Jahr LB 18 / indiv. Position im Lohnband
3. Jahr LB 17 / indiv. Position im Lohnband C: Praktika auf Sekundarstufe II Notwendiges Praktikum zur Anerkennung eines Ausbildungsabschlusses/notwendige Praktika im Rahmen der Ausbildung - Nutzen eher gering, wenig Vorkenntnisse und/oder - kurze Einsatzdauer (bis 3 Monate)
650 pro Monat
- erheblicher Nutzen, Vorkenntnisse vorhanden und - l ä ngere Einsatzdauer (mehr als 12 Wochen)
1'300 pro Monat D: Praxiseinsatz nach Ausbildungen auf Sekun- darstufe II Praktika vor Aufnahme einer Ausbildung im Ter - ti ä rbereich
1'500 pro Monat Weiterbesch ä ftigung unmittelbar nach Beendi - gung der Ausbildung beim Kanton in der Regel f ü r maximal 12 Monate
4 F ü r den Ansatz ist die ordentliche Ausbildungs- dauer massgeblich a. Berufe mit Ausbildungsdauer 1 Jahr 3'250 pro Monat b. Berufe mit Ausbildungsdauer 2 Jahre 3'500 pro Monat c. Berufe mit Ausbildungsd auer 3 oder 4 Jahre 3'750 pro Monat E: Ausbildungen und Praxiseins ä tze w ä hrend Ausbildungen auf Terti ä rstufe Praktika w ä hrend eines Bachelor -Studiums (un- abh ä ngig von der Dauer und der Anzahl vorg ä n- giger Praktika)
1'700 pro Monat
4 Fassung vom 10. Januar 2012 (GS 37.810), r ü ckwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
Praktika w ä hrend eines Master -Studiums (un- abh ä ngig von der Dauer und der Anzahl vorg ä n- giger Praktika)
2'000 pro Monat
5 Pflegepraktikum Medizinstudium ("H ä feli" - Prakti kum) in den Spit ä lern
1'000 pro Monat Med. Unterassistenten/ -innen, Apotheker/ -innen i.A. in den Spit ä lern
1'700 pro Monat Ausbildungs berufe im Bereich Gesundheit HF (Entl ö hnung erfolgt unabh ä ngig von den Praxi - spensum)
1. Ausbildungsjahr 800 pro Monat
2. Ausbildungsjahr 1'000 pro Monat
3. Ausbildungsjahr 1'250 pro Monat Sozialp ä dagogik/ -arbeit HF, berufsbegleitend Sozialarbeit/ -p ä dagogik, Soziokultur, Aktivie - rungstherapie FH, Arbeitsagogik HFP (Entl ö h- nung erfolgt unabh ä ngig vom Praxispensum)
1. Ausbildungsjahr 3'544 pro Monat
2. Ausbildungsjahr 3'675 pro Monat
3. Ausbildungsjahr 3'814 pro Monat
4. Ausbildungsjahr 3'942 pro Monat Ausbildungspraktika der P ä dagogischen Hoch - schule (FHNW) keine Verg ü tung
5 Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.773), in Kraft seit 1. Januar 2012.
Anerkennungspraktika f ü r Personen mit nichtanerkannten ausl ä ndischem Abschluss
3 L B unter Ziel -L B / Funktionslohn F: Praktika nach Abschluss auf Terti ä rstufe Praktika nach einem Bachelorstudium - f ü r Praktika vor Absolvieren von insgesamt
6 Monaten Praktikum
2'200 pro Monat - f ü r Praktika nach Absolvieren von insgesamt
6 und mehr Monaten Praktikum
2'800 pro Monat Praktika nach einem Masterstudium (inkl. juristische Volontariate f ü r die Anwaltspr ü fung) - f ü r Praktika vor Absolvieren von insgesamt
6 Monaten Praktikum
2'700 pro Monat - f ü r Praktika nach Absolvieren von insgesamt
6 und mehr Monaten Praktikum
3'300 pro Monat Psychologie P.G. (post graduate, An - erkennungspraktikum f ü r den Ausbildungsab - schluss)
1. Praktikumsjahr LB 11 / 50 % von Funktionslohn minus
1 Erfahrungsjahr ab 2. Praktikumsjahr LB 11 / 50 % von Funktionslohn plus
4 Erfahnrungsjahre
P ä dagogisch -/didaktische Zusatzausbildung zum/zur dipl. Berufsfachschullehrer/in (Lohn w ä hrend der bewilligten Ausbildungszeit ) LB 13 / Minimum Doktorandinnen und Doktoranden in For - schungsprojekten (Mitarbeit an Forschungsprojekten, welche im Zusammenh ang mit der Dissertation stehen ) Die Ans ä tze orientieren sich den Richtlinien des Schw eizerischen Nationalfonds (SNF) SNF -Ansatz Post -Doktorandinnen und -Doktoranden in For - schungsprojekten (Mitarbeit an Forschungsprojekten, welche im Zusammenhang mit der Habilitation bzw. wis - senschaftli chen Weiterqualifikation stehen ) Die Ans ä tze orientieren sich den Richtlinien des Schweizerischen Nat ionalfonds (SNF) SNF -Ansatz
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