Standeskommissionsbeschluss zur Verordnung über ausserordentliche Urnenabstimmungen
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss zur Verordnung über ausserordentliche Urnenabstimmungen (StKB VaU) vom 16. Februar 2021 (Stand 7. Juni 2021) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über ausserordentliche Urnenab - stimmungen vom 8. Februar 2021 (VaU), beschliesst:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieser Beschluss regelt in Ergänzung zur Verordnung über ausserordentli - che Urnenabstimmungen vom 8. Februar 2021 das Erforderliche für die Durchführung der ausserordentlichen Urnenabstimmungen, die 2021 durch - geführt werden.
2 Er gilt für Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Bezirke des in - neren Landesteils.
Art. 2 Anordnung ausserordentlicher Urnenabstimmungen
1 2021 findet keine Landsgemeinde statt; bis nach dem Abschluss des Ur - nengangs vom 27. Juni 2021 finden auch keine Bezirksgemeinden statt. *
2 Statt der ordentlichen Landsgemeinde und der ordentlichen Bezirksge - meinden werden ausserordentliche Urnenabstimmungen durchgeführt. *
Art. 3 Auswirkungen der Anordnung
1 Das Amtsjahr verlängert sich bis zur Durchführung des ersten Urnengangs in der fraglichen Körperschaft.
2 Die Mandate der betroffenen Behörden verlängern sich bis zum Zeitpunkt, zu dem die Mandatsträgerinnen und -träger in ihren Ämtern wiedergewählt oder für sie Nachfolgen gewählt sind.
3 Die Anordnung der Durchführung von ausserordentlichen Urnenabstim - mungen führt nicht zu einer Verlängerung der Frist für Rücktrittserklärungen und Gesuche um Entlassung aus dem Amt nach Art. 6 der Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen.
4 Geht ein Rücktrittsgesuch oder ein Gesuch um Amtsentlassung gültig ein, werden bereits eingegangene oder noch eingehende Gegenvorschläge hin - fällig. Diesfalls werden normale Ersatzwahlen durchgeführt.
Art. 4 Abstimmungstermine
1 Die Urnenabstimmung des Kantons findet am 9. Mai 2021 statt.
2 Die Urnenabstimmungen der Bezirke finden am 16. Mai 2021 statt.
3 Zweite Wahlgänge und allfällige Ergänzungswahlen des Kantons und der Bezirke finden am 27. Juni 2021 statt.
4 Für Wahlgänge, die nach dem 27. Juni 2021 noch durchzuführen sind, werden Bezirksgemeinden einberufen. *
Art. 5 Gegenvorschläge
1 Die Frist für das Einreichen von Gegenvorschlägen endet am 12. März
2021.
2 Sowohl Gegenvorschläge gegen Amtsträgerinnen und -träger der Bezirke als auch des Kantons sind der Ratskanzlei zu melden.
3 Gegenvorschläge müssen innert der gesetzten Frist bei der Ratskanzlei eingegangen sein.
Art. 6 Geschäfte für die Urnenabstimmungen
1 An der kantonalen Urnenabstimmung wird über die Geschäfte gemäss Ge - schäftsordnung für die Landsgemeinde vom 8. Februar 2021 abgestimmt.
2 Für die Urnenabstimmungen der Bezirke legen die Bezirksräte die Ge - schäftsordnung fest.
3 Wird über ein Geschäft, das gemäss Vorlage mit der Gutheissung durch die Landsgemeinde oder die Bezirksgemeinde in Kraft tritt, an der Urne ent - schieden, gilt es am Tag nach der Annahme an der Urne als in Kraft ge - setzt.
Art. 7 Vorbereitung der Urnenabstimmungen
1 Die Ratskanzlei erstellt für den Kanton und die Bezirke die Wahl- und Ab - stimmungszettel. Die Bezirke melden ihr rechtzeitig die erforderlichen Anga - ben für die Bezirkswahlen und -geschäfte.
2 Die Mandate und erläuternden Unterlagen für die Sachabstimmungen wer - den durch die jeweilige Körperschaft erstellt.
3 Die Bezirke besorgen das Verpacken und den Versand des Materials.
Art. 8 Durchführung
1 Die Bezirke besorgen die Durchführung der Urnenwahlen und -abstimmun - gen.
2 Sie sind verantwortlich, dass an den Urnen und in den Abstimmungsbüros jederzeit die Vorgaben und Empfehlungen des Bundes zur Hygiene und zum Abstandhalten eingehalten werden.
3 Sie melden die Kantonsresultate der Ratskanzlei. Diese fasst die Resultate zusammen, sorgt für die Aufschaltung auf dem Internet, für die Weiterleitung an die Medien und die amtliche Veröffentlichung.
4 Für die Bezirksresultate sind die Abstimmungsbüros der Bezirke verant - wortlich. Sie sorgen für die Aufschaltung auf dem Internet, für die Weiterlei - tung an die Medien und die amtliche Veröffentlichung.
5 Sind an der Urne höchstens zwei Mitglieder des Bezirksrats zu wählen, kann von der Regel abgewichen werden, dass ausser der regierenden Frau Bezirkshauptmann oder dem regierenden Bezirkshauptmann und einer all - fälligen Vertretung keine weiteren Mitglieder des Bezirksrats im Stimmbüro tätig sein dürfen. Mitglieder, die zur Wahl stehen, dürfen aber nicht im Stimmbüro mitwirken.
Art. 9 Nichtannahme
1 Die Frist für Nichtannahmeerklärungen von Personen, die dem Amtszwang nicht unterstehen, sowie für den Entscheid unter verschiedenen Ämtern rich - tet sich nach Art. 25 Abs. 2 und 3 VUA.
2 Vorbehalten sind die Einschränkungen gemäss der Verordnung über Ur - nenabstimmungen und der Verordnung über ausserordentliche Urnenab - stimmungen.
Art. 10 Amtsantritt
1 Als Tag des Amtsantritts gilt der Tag nach dem Urnengang, in dem man gewählt wurde.
2 Im Falle einer Bestätigungswahl ohne Gegenvorschlag gilt das Amt mit dem Tag der Publikation im Amtsblatt als erneuert.
3 Im Falle einer Wahl in ein neues Amt, die im Verfahren einer Bestätigungs - wahl durchgeführt wird, findet der Amtsantritt am Tag nach dem ersten Ur - nengang der betreffenden Körperschaft statt.
Art. 11 Kostentragung
1 Der Kanton vergütet den Bezirken für die Abstimmungen vom 9. Mai 2021,
16. Mai 2021 und 27. Juni 2021 die Hälfte der Portokosten, der Verpa -
ckungskosten und der Entschädigungen für das Abstimmungsbüro.
2 Im Übrigen trägt jede Körperschaft die Kosten, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben anfallen.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
16.02.2021 16.02.2021 Erlass Erstfassung 2021-5
25.05.2021 07.06.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 2021-14
25.05.2021 07.06.2021 Art. 2 Abs. 2 geändert 2021-14
25.05.2021 07.06.2021 Art. 4 Abs. 4 geändert 2021-14
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 16.02.2021 16.02.2021 Erstfassung 2021-5 Art. 2 Abs. 1 25.05.2021 07.06.2021 geändert 2021-14 Art. 2 Abs. 2 25.05.2021 07.06.2021 geändert 2021-14 Art. 4 Abs. 4 25.05.2021 07.06.2021 geändert 2021-14
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