Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Festlegung der Grenze zwi... (0.132.349.37)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Festlegung der Grenze zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Departement Hoch-Rhein

Abgeschlossen am 3. Dezember 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. Juni 1960³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Dezember 1960 In Kraft getreten am 1. Dezember 1960 ¹ AS 1960 1499 ; BBl 1960 I 1245 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Samm­lung. ³ Art. 1 Abs. 1 Ziff. 6 des BB vom 30. Juni 1960 ( AS 1960 1490 )
Der Schweizerische Bundesrat und Der Präsident der Französischen Republik, Präsident der Gemeinschaft,
in Erwägung, dass die Beschreibung der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Departement Hoch-Rhein, wie sie aus dem Protokoll über die Grenzfestlegung vom 24. Dezember 1818 hervorgeht, sich als überholt erweist,
in Anbetracht, dass es somit zweckmässig ist, die Grenze in diesem Abschnitt neu festzulegen,
haben beschlossen, das vorliegende Abkommen abzuschliessen.
Zu diesem Zweck haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Departement Hoch-Rhein wird auf der Grundlage der die Grenzsteine 1 bis 16 und die Rückmarken RM I/F und RM I/S beschreibenden Protokoll fest­gelegt, welche diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt sind⁴.
⁴ Diese Protokolle wurden in der AS nicht veröffentlicht.
Art. 2
Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze im Rhein zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Departement Hoch-Rhein wird durch die Mittellinie bestimmt, die aus praktischen Gründen durch eine polygonale Linie von sechs Sei­ten ersetzt wird, die den Ausgleich der ausgetauschten Flächen herstellt. Diese Linie ist auf dem Plan dargestellt, der diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt ist⁵.
⁵ Dieser in der AS (AS 1960 nach Seite 1500) veröffentlichte Plan wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.
Art. 3
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommens mit ihrer Unter­schrift versehen.
Geschehen in Paris, am 3. Dezember 1959, in zwei Originalexemplaren.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den
Präsidenten der Französischen Republik,
Präsident der Gemeinschaft:

Bindschedler

J. D. Jurgensen

Markierungen
Leseansicht