Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (721.6)
CH - ZG

Gesetz über die Nutzung des Untergrunds

Gesetz ü ber die Nutzung des Untergrunds (GNU) Vom 15. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gest ü tzt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 , beschliesst: 1. Zweck, Geltungsbereich, Begriffe und Zust ä ndigkeiten

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung des Untergrunds im Einklang mit den ö f ­ fentlichen Interessen, insbesondere der Wirtschaftlichkeit, der Umwelt und der Sicherheit, sofern die Nutzung nicht bereits in einem anderen Gesetz ge ­ regelt ist.

§ 2 Geltungsbereich und Begriffe

1 Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand der Bundeszivilgesetzgebung ist. Zum Untergrund geh ö ren auch die Boden ­ sch ä tze und die herrenlosen Naturk ö rper nach Art. 724 ZGB 2 ) .
2 Die Nutzungen des Untergrunds umfassen insbesondere
a) die Exploration und Gewinnung von Bodensch ä tzen;
b) die Nutzung der Erdw ä rme (Geothermie) ab einer Tiefe von 500 m;
c) die Gasspeicherung wie CO2­Sequestrierung, Wasserstoffspeiche ­ rung, Druckluftspeicherung;
d) die Erstellung und Nutzung von Lagerinfrastrukturen. 1) BGS 111.1 2) SR 210
3 Bodensch ä tze sind:
a) Metalle, Erze und Mineralien wie Gips, Talk, Asbest, Dolomit oder Grafit;
b) Salze;
c) fossile Energietr ä ger wie Erd ö l, Erdgas, Kohle;
d) Asphalt und Bitumen.
4 Geothermie bezeichnet die Nutzung der Erdw ä rme.
5 Gasspeicherung bezeichnet die Einlagerung von Gasen wie Kohlendioxid, Wasserstoff oder Druckluft in unterirdische Lagerst ä tten.
6 Lagerinfrastrukturen dienen der Lagerung von Stoffen mit Ausnahme von Abf ä llen und Kernmaterialien.
7 Transportinfrastrukturen werden von diesem Gesetz nicht erfasst.

§ 3 Zust

ä ndigkeiten Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erteilt die Konzessionen.
2 Er regelt auf dem Verordnungsweg insbesondere
a) den Ausgleichsanspruch der Explorierenden (§ 10);
b) die Offenlegungspflicht, insbesondere f ü r Stoffe, die in den Unter ­ grund eingebracht werden, und f ü r die Arbeitsverfahren;
c) die geologischen Begleitmassnahmen;
d) die Versicherungspflicht (§ 13);
e) die Datenverwaltung (§ 18).

§ 4 Zust

ä ndigkeiten Direktion
1 Die zust ä ndige Direktion erteilt die Bewilligungen.
2 Sie trifft ausserdem f ü r den Kanton die weiteren Entscheide, sofern dieses Gesetz samt Verordnung keine andere zust ä ndige Beh ö rde bezeichnet. 2. Kantonale Hoheit ü ber den Untergrund (Regalrechte)

§ 5 Grundsatz

1 Die Hoheit ü ber den Untergrund, einschliesslich Bodensch ä tze, und s ä mt ­ liche damit verbundene Nutzungs­ und Verf ü gungsrechte stehen dem Kanton zu.
2 Der Kanton kann die Nutzungsrechte am Untergrund selber aus ü ben oder mittels Konzession oder Bewilligung an Dritte ü bertragen.
3 Der Abbau von unkonventionellem Erd ö l und Erdgas wie Schiefergas, Tight Gas, Kohlefl ö zgas ist nicht zul ä ssig. 3. Konzessionspflichtige Nutzungen

§ 6 Konzessionspflicht

1 Einer Konzession bed rfen
a) der Abbau von Bodensch ä tzen;
b) das Einlagern von Stoffen in unterirdische Lagerinfrastrukturen;
c) die Nutzung der Erdw ä rme (Geothermie) ab einer Tiefe von 1000 m;
d) die Gasspeicherung.

§ 7 Ö

ffentliche Ausschreibung der Konzession f ü r den Abbau von Bodensch ä tzen
1 Die Erteilung einer Konzession f ü r den Abbau von Bodensch ä tzen wird nach Massgabe des Binnenmarktgesetzes 1 ö ffentlich ausgeschrieben.
2 Die Vollzugsbeh ö rde publiziert das Vorhaben im Amtsblatt des Kantons Zug und setzt den Bewerberinnen und Bewerbern eine Frist von mindestens
40 Tagen, um ein Gesuch um Erteilung der Konzession einzureichen.
3 Im Ü brigen gilt sinngem ä ss das offene Verfahren nach der Submissions ­ verordnung 2 ) .

§ 8 Erteilung der Konzession, beschr

ä nktes Vorzugsrecht der Explorierenden
1 Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern geb ü hrt derjenigen oder demjenigen der Vorzug, deren bzw. dessen Vorhaben den ö ffentlichen In ­ teressen am besten dient.
2 Sind die Gesuche im Wesentlichen gleichwertig, geb ü hrt derjenigen Be ­ werberin bzw. demjenigen Bewerber der Vorzug, die bzw. der bereits die Exploration im Hinblick auf die zu konzedierende Nutzung durchgef ü hrt hat.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Konzession.

§ 9 Inhalt der Konzession

1 Die Konzession regelt mindestens Art, Umfang und Dauer der Nutzung. 1) Bundesgesetz ü ber den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02 ), Art. 2 Abs. 7. 2) BGS 721.53 , § 10 ff.
2 Die Vollzugsbeh ö rde kann weitere Bestimmungen aufnehmen, insbeson ­ dere in Bezug auf
a) die Entsch ä digung f ü r die Exploration des Untergrunds im Hinblick auf konzessionspflichtige Nutzungen und Verwendung der dabei gewonnenen Daten, sofern die Exploration nicht durch die Konzessio ­ n ä rin oder den Konzession ä r erfolgte;
b) die Versicherungspflicht und die Schadloshaltung der Gemeinwesen gem ä ss § 13;
c) die Berichterstattung und die Pflicht zur Ablieferung geologischer und hydrogeologischer Daten;
d) den Heimfall der Bauten und Anlagen und die Heimfallverzichtsent ­ sch ä digung;
e) die Wiederherstellung und Renaturierung der genutzten Grundst ü cke und des genutzten Untergrunds.
3 Die Konzession wird in der Regel f ü r eine Dauer von 30 Jahren, maximal
80 Jahren erteilt. In begr ü ndeten Ausnahmef ä llen kann eine l ä ngere Dauer vorgesehen werden.

§ 10 Ausgleichsanspruch der Explorierenden

1 Wer als Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber erfolgreich nach einer bestimmten Nutzung geforscht hat, hat einen Ausgleichsanspruch ge ­ gen ü ber dem Kanton, wenn ihr bzw. sein Konzessionsgesuch danach nicht ber ü cksichtigt wird und der Kanton oder eine Dritte bzw. ein Dritter in der Folge die erforschte Nutzung durchf ü hrt.
2 Der Ausgleichsanspruch umfasst den angemessenen Ersatz der erforderli ­ chen Auslagen zuz ü glich eines angemessenen Gewinnanteils und wird
30 Tage nach Eingang der erforderlichen und vollst ä ndigen Kostennachwei ­ se f ä llig. Der Ausgleichsanspruch ist unverzinslich und wird gestundet, bis die Verf ü gung betreffend Erteilung der Konzession rechtskr ä ftig ist.
3 Der Ausgleichsanspruch entf ä llt, wenn die beabsichtigte Nutzung infolge gesetzlicher Vorgaben, aus Gr ü nden der Sicherheit oder aus anderen ü ber ­ wiegenden ö ffentlichen Interessen nicht konzediert werden kann.
4. Bewilligungspflichtige Nutzungen

§ 11 Bewilligungspflicht

1 Die folgenden Nutzungen des Untergrunds sind nach diesem Gesetz be ­ willigungspflichtig:
a) die Exploration des Untergrunds im Hinblick auf konzessionspflichti ­ ge Nutzungen;
b) die Nutzung der Erdw ä rme (Geothermie) in einer Tiefe von 500 bis 1000 m.
2 Wer die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachweist, hat An ­ spruch auf Erteilung der Bewilligung. 5. Gemeinsame Bestimmungen

§ 12 Verfahren

1 F ü r die Erteilung einer Konzession oder einer Bewilligung und f ü r die ge ­ samte Dauer der Konzession oder Bewilligung gilt sinngem ä ss das Baube ­ willigungsverfahren einschliesslich des Verwaltungszwangs.
2 Konzessionen und Bewilligungen k ö nnen widerrufen werden, wenn gegen Auflagen und Bedingungen verstossen wird.

§ 13 Versicherung und Schadloshaltung

1 F ü r die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung hat die Bewerberin oder der Bewerber gem ä ss Vorgabe der Vollzugsbeh ö rde den Nachweis ü ber eine ausreichende Versicherungsdeckung oder eine gleichwertige Si ­ cherheit, namentlich eine Bankgarantie oder B ü rgschaft, zu erbringen.
2 Erweist sich die Deckungssumme zu einem sp ä teren Zeitpunkt als nicht mehr angemessen, hat die Vollzugsbeh ö rde eine Anpassung anzuordnen.
3 In der Konzession oder Bewilligung ist die Schadloshaltung der Gemein ­ wesen durch die Konzession ä rin bzw. den Konzession ä r und die Bewilli ­ gungsnehmerin bzw. den Bewilligungsnehmer vorzuschreiben.
6. Geb ü hren und Abgaben 6.1. Konzessionen

§ 14 Arten von Abgaben

1 F ü r die Erteilung einer Konzession entrichtet die Konzession ä rin oder der Konzession ä r
a) eine Verwaltungsgeb ü hr, die sich nach dem Verwaltungsgeb ü hrenta ­ rif 1 ) richtet;
b) eine einmalige Konzessionsgeb ü hr; und
c) eine j ä hrlich wiederkehrende Konzessionsabgabe.

§ 15 Einmalige Konzessionsgeb

ü hr
1 Die Konzessionsgeb ü hr betr ä gt mindestens 10 000 Franken und h ö chstens
500 000 Franken.
2 Sie wird anhand folgender Kriterien bemessen:
a) sachlicher und geografischer Umfang der einger ä umten Nutzungs ­ rechte;
b) Konzessionsdauer;
c) wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens.
3 Besteht ein Ausgleichsanspruch der nicht ber ü cksichtigten Bewilligungs ­ inhaberin oder des nicht ber ü cksichtigten Bewilligungsinhabers gegen ü ber dem Kanton 2 ) , erh ö ht sich die Konzessionsgeb ü hr um diesen Betrag.

§ 16 J

ä hrlich wiederkehrende Konzessionsabgabe
1 Die wiederkehrende Konzessionsabgabe ist f ü r jedes Konzessionsjahr zu entrichten. Sie ist innert 30 Tagen nach dem Ende jedes Konzessionsjahrs f ä llig.
2 Die j ä hrlich wiederkehrende Konzessionsabgabe betr ä gt
a) 2–8 % der aktuellen Markt­ oder Verkehrspreise der im jeweiligen Konzessionsjahr gef ö rderten Bodensch ä tze; ü ü ­ irdische Lagerung von Materialien; 1) BGS 641.1 2) Vgl. § 10
c) 2–15 % der Markt­ oder Verkehrspreise der dem Untergrund entzoge ­ nen Energiemenge, wobei die Vollzugsbeh ö rde anordnen kann, dass der Betrag ganz oder teilweise durch die Abtretung von Bezugsrech ­ ten an der ins Netz eingespeisten Energie im Wert der entsprechenden Gestehungskosten zu decken ist;
d) 1–5 Franken je Kubikmeter nutzbares Nettovolumen f ü r alle ü brigen konzessionspflichtigen Nutzungen.
3 Die Konzession ä rin oder der Konzession ä r ist verpflichtet, alle f ü r die Er ­ hebung der Abgaben erforderlichen Ausk ü nfte zu erteilen. Die Vollzugsbe ­ h ö rde ist berechtigt, die erteilten Ausk ü nfte durch Kontrollen und Audit­ Verfahren zu verifizieren.
4 Den Standortgemeinden steht ein Anteil von gesamthaft 30 % dieser wie ­ derkehrenden Konzessionsabgaben zu. 6.2. Bewilligungen

§ 17 Verwaltungs­ und Nutzungsgeb

ü hr
1 F ü r die Erteilung einer Bewilligung entrichtet die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber eine einmalige Verwaltungsgeb ü hr sowie eine j ä hrliche Nutzungsgeb ü hr.
2 Die Verwaltungsgeb ü hr richtet sich nach dem Verwaltungsgeb ü hrentarif 1 ) .
3 Die j ä hrliche Nutzungsgeb ü hr betr ä gt h ö chstens 100 Franken.
4 Sie wird anhand folgender Kriterien bemessen:
a) sachlicher und geografischer Umfang der einger ä umten Nutzungs ­ rechte;
b) wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens. 7. Datenverwaltung

§ 18 Verzeichnis der Vorhaben

1 Die Vollzugsbeh ö rde f ü hrt ein Verzeichnis aller nach diesem oder einem anderen Gesetz konzessionierten und bewilligten Nutzungen des Unter ­ grunds.
2 Bohrungen, die tiefer reichen als 500 Meter, m ü ssen von der Konzession ä ­ rin bzw. dem Konzession ä r oder von der Bewilligungsnehmerin bzw. vom Bewilligungsnehmer vermessen und dokumentiert werden. 1) BGS 641.1
3 Alle geologischen und hydrogeologischen Daten ü ber den Untergrund und die aufgefundenen Bodensch ä tze m ü ssen der Vollzugsbeh ö rde auf Verlan ­ gen unentgeltlich zur Verf ü gung gestellt werden. Sie gehen ins Eigentum des Kantons ü ber.
4 Der Kanton kann diese Daten nach Ablauf einer Karenzfrist entgeltlich an Dritte weitergeben. Sofern die Datenweitergabe f ü r eine ö ffentliche Aus ­ schreibung (§ 7) erforderlich ist, entf ä llt die Karenzfrist.
5 Das Verzeichnis und die geologischen Daten sind Bestandteil des Geoin ­ formationssystems gem ä ss dem Geoinformationsgesetz 1 ) . 8. Strafbestimmungen

§ 19 Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vors ä tzlich
a) ohne Konzession eine T ä tigkeit nach § 6 ausf ü hrt;
b) ohne Bewilligung eine T ä tigkeit nach § 11 ausf ü hrt;
c) eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Gesetz durch wissent ­ lich falsche Angaben erwirkt;
d) den Auflagen einer erteilten Konzession oder Bewilligung zuwider ­ handelt.
2 Wird die Tat fahrl ä ssig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu
100 000 Franken.
3 Anstelle einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sind die nat ü rlichen Personen strafbar, welche f ü r die Ersteren gehandelt haben oder h ä tten handeln sollen. K ö nnen diese nicht ohne unverh ä ltnism ä ssigen Un ­ tersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
4 Zust ä ndigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Straf ­ prozessordnung 2 ) 1) BGS 215.71 2) SR 312.0
Ä nderungstabelle ­ Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 15.12.2016 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018/053
Ä nderungstabelle ­ Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 15.12.2016 01.01.2019 Erstfassung GS 2018/053
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