Gesetz über Beiträge an die kantonale Tourismusorganisation
1 Gegenstand
1/2014 Kantonale Tourismus- organisation
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Staatsbeiträge
Art. 3
1 Der jährliche Staatsbeitrag beträgt 80 Prozent der von der kanto- nalen Tourismusorganisation im Vorjahr erzielten Beiträge der tou- ristischen Leistungsträger sowie der tourismusinteressierten Dritten und Gemeinden.
2 Der Staatsbeitrag beträgt höchstens 450'000 Franken.
4)
Art. 4
1 Die Ausrichtung des Staatsbeitrages erfolgt aufgrund einer Leis- tungsvereinbarung zwischen dem zuständigen Departement und der kantonalen Tourismusorganisation.
2 Die Leistungsvereinbarung stellt die effiziente Umsetzung des Marktbearbeitungskonzepts durch die kantonale Tourismusorgani- sation sicher und regelt die Modalitäten der Leistungsabgeltung sowie das Berichtswesen und Controlling.
3 Die Leistungsvereinbarung wird bis zum 31. Dezember 2015 ab- geschlossen.
4)
Art. 5
1 Die kantonale Tourismusorganisation verwendet den Staatsbei- trag gemäss Leistungsvereinbarung.
2 Bei Zweckentfremdung des Staatsbeitrages kann das zuständige Departement die Leistung weiterer Staatsbeiträge verweigern so- wie bereits geleistete Staatsbeiträge teilweise oder ganz zurückfor- dern. III. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Art. 6
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
1)
.
3 Das Tourismusgesetz vom 2. Dezember 1996 wird aufgehoben.
4 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Kantonale Beiträge Leistungs- vereinbarung Verwendung der Mittel Inkrafttreten
3
4) Übergangs- bestimmung Geltungsdaue r
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