Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates
                            Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (FHG)  vom 25.11.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 45, 46, 82–84, 101, 102, 112 und 113 der Verfassung  des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 21.  Juni 1994;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Führung des Finanzhaushaltes des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz gilt für die Kantonsverwaltung und ihre Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt auch für die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Haus  -  halts- und Rechnungsführung nicht in Spezialgesetzen geregelt sind. Der  Staatsrat kann jedoch Ausnahmen von den Vorschriften über die Voran  -  schlagskredite vorsehen (Art. 34–37).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Öffentliche  oder private Institutionen, denen der Staat  eine Finanzhilfe  gewährt, können gewissen Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellt werden.  Das Ausführungsreglement legt fest, für welche Bereiche dies gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundsätze der Finanzpolitik und der Haushaltsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Finanzpolitik
                            1  Ziel der Finanzpolitik ist ein ausreichender Selbstfinanzierungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verschuldung und der Schuldendienst müssen in tragbaren Grenzen ge  -  halten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den gegenseitigen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen öf  -  fentlichen Finanzen, Wirtschaft und Konjunktur ist Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Haushaltsführung – Gesetzmässigkeit
                            1  Jede Ausgabe oder Einnahme bedarf einer Rechtsgrundlage. Als Rechts  -  grundlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Gesetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Haushaltsführung – Haushaltsgleichgewicht
                            1  Der Voranschlag der Erfolgsrechnung muss ausgeglichen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haushaltsführung – Prioritäten
                            1  Die Ausgaben werden nach einer im Finanzplan festgelegten Prioritätenord  -  nung in den Voranschlag eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Haushaltsführung – Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
                            1  Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Ausgabe ist nach der Variante vorzunehmen, die bei gegebener Zielset  -  zung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Ausgabe, deren Betrag im freien Wettbewerb festgelegt werden kann,  muss grundsätzlich ausgeschrieben werden. Das Ausschreibungs- und Verge  -  bungsverfahren wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Haushaltsführung – Finanzierung
                            1  Zu jedem Gesetzes-, Dekrets- oder Beschlussentwurf, der Ausgaben zur  Folge hat, ist ein Finanzierungsplan auszuarbeiten, der nötigenfalls zusätzli  -  che Mittel oder Vorschläge zur Deckung dieser Ausgaben vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Haushaltsführung – Verursacherfinanzierung
                            1  Die Nutzniesser besonderer Leistungen haben in der Regel die zumutbaren  Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Haushaltsführung – Vorteilsabgeltung
                            1  Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder  Gesetzesvorschriften sind vom Nutzniesser Beiträge einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Grundsätze und Aufbau des Rechnungswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Grundsätze der Rechnungsführung
                            1  Die Rechnungsführung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsge  -  treue Übersicht über die Finanzlage, das Vermögen und die Schulden. Zu  diesem Zweck werden die Finanzplanung, der Voranschlag, die Staatsrech  -  nung, die Verpflichtungskreditkontrolle und die Finanzstatistik erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ausführungsreglement nennt die für die Rechnungsführung geltenden  allgemeinen Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bestandteile der Staatsrechnung
                            1  Die Staatsrechnung enthält die folgenden Elemente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bilanz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erfolgsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Investitionsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Geldflussrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Anhänge, deren Inhalt vom Staatsrat festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Bestandesrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Begriff
                            1  Die Bilanz gibt Auskunft über das Vermögen und die Verpflichtungen so  -  wie das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst die Aktiven und die Passiven zum Zeitpunkt des Jahresab  -  schlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aktiven
                            1  Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beein  -  trächtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar  der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Passiven
                            1  Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fremdkapital umfasst die laufenden Verbindlichkeiten, die passiven  Rechnungsabgrenzungsposten, die Staatsschulden und die Rückstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Eigenkapital umfasst die Spezialfinanzierungen, die Fonds, die Vorfi  -  nanzierungen sowie den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Spezialfinanzierungen
                            1  Spezialfinanzierungen sind Mittel, die durch Gesetz oder Dekret an die Er  -  füllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe gebunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuern dürfen nicht an einen Zweck gebunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen, wenn ein Ge  -  setz oder Dekret dies bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Spezialfinanzierungen,  deren  Verwendungszweck   erreicht   ist   oder  nicht  mehr erreicht werden kann, werden aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Saldi von Spezialfinanzierungen werden auf der Passivseite bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Eventualverpflichtungen
                            1  Bürgschaften und sonstige Garantien sowie Pfandbestellungen zugunsten  Dritter sind in einem Anhang zur Bilanz auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bewertungsgrundsätze
                            1  Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter  Berücksichtigung der den Umständen angemessenen Wertberichtigungen bi  -  lanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Passiven werden zu ihrem Nominal- und Rückzahlungswert bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darlehen und Beteiligungen sind in der Regel nach kaufmännischen Grund  -  sätzen zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Übertragungen   von  Finanzvermögen   ins  Verwaltungsvermögen  erfolgen  zum   Beschaffungs-   oder  Herstellungswert   zuzüglich  eines   angemessenen  Zinses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vermögenswerte, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr  benötigt werden, sind zum Restbuchwert vom Verwaltungsvermögen in das  Finanzvermögen zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt zum Verkehrs  -  wert, ausser wenn dem ein öffentliches Interesse entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Vermögenswerte im Finanzvermögen werden regelmässig neu bewer  -  tet. Der Staatsrat bestimmt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Staatsrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Erfolgsrechnung
                            1  Die Erfolgsrechnung weist den betrieblichen Aufwand und Ertrag eines  Rechnungsjahres aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfolgsrechnung schliesst mit einem dreistufigen Ergebnis ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  operatives Ergebnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ausserordentliches Ergebnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gesamtergebnis, das das Eigenkapital verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nicht budgetiert worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich der Einflussnahme und Kontrolle der kantonalen Behörden entzie  -  hen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von einer gewissen finanziellen Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als ausserordentlicher Aufwand oder ausserordentlicher Ertrag gelten auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zusätzliche Abschreibungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorfinanzierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Abtragung des Bilanzfehlbetrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Investitionsrechnung
                            1  Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen eines Rech  -  nungsjahres, die dauerhafte Vermögenswerte schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestitionen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgaben und Einnahmen gelten als ausserordentlich, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nicht budgetiert worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich der Einflussnahme und Kontrolle der Kantonsbehörden entziehen  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von einer gewissen finanziellen Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Geldflussrechnung
                            1  Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwen  -  dung der Geldmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus folgenden Tätigkeiten dar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  aus Finanzierungstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ausgaben – Begriffsbestimmung und Grundsatz
                            1  Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentli  -  cher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ausgabe ist entweder neu oder gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ausgaben – Neue Ausgaben
                            1  Eine neue Ausgabe liegt insbesondere dann vor, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie sich aus keinem Rechtssatz ergibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesetz die Ziele grob festlegt und die allgemeinen Bedingungen zur  Aufgabenerfüllung sowie die Organisation des Aufgabenvollzugs of  -  fenlässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie dazu dient, eine öffentliche Aufgabe auf neue Weise zu erfüllen,  wodurch erhebliche Mehrkosten entstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein neues Bauwerk erstellt wird, Umbauten an einem Bauwerk vorge  -  nommen werden und diesem eine neue Zweckbestimmung gegeben  wird, tiefgreifende Änderungen zu Verwaltungszwecken an Mietliegen  -  schaften vorgenommen werden oder Beiträge an Bauten Dritter gewährt  werden; der Artikel 24 Bst. a bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ausgaben – Gebundene Ausgaben
                            1  Eine gebundene Ausgabe liegt insbesondere dann vor, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie sich aus der Anwendung von Konkordaten, Gesetzen, Dekreten oder  der Vollstreckung gerichtlicher Entscheide ergibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie eine bessere Aufgabenerfüllung ohne Mehrkosten ermöglicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie zur Erneuerung bestehender Anlagen dient;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie zur Beschaffung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen  Mittel an Personal, Räumlichkeiten und Material, unter Ausschluss der  Neubauten, dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ausgaben – Einmalige oder wiederkehrende Ausgaben
                            1  Die dem Finanzreferendum unterstehenden Ausgaben nach den Artikeln 45  und 46 KV können einmalig oder wiederkehrend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als massgeblicher Betrag einer wiederkehrenden Ausgabe gilt der Gesamt  -  betrag der für die ersten fünf Jahre der Geltungsdauer des Dekrets oder Ge  -  setzes veranschlagten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewirkt ein Erlass sowohl eine einmalige Ausgabe als auch eine wiederkeh  -  rende Ausgabe, so ist die Summe dieser beiden Ausgaben massgebend dafür,  ob er dem Finanzreferendum zu unterstellen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a Anlagen
                            1  Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegen  -  übersteht, der nicht für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Interne Verrechnungen
                            1  Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen für erbrachte  Leistungen zwischen Verwaltungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann die Tätigkeiten und die Verwaltungseinheiten bestim  -  men, für die solche Verrechnungen zur Anwendung kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abschreibungen
                            1  Das Verwaltungsvermögen wird im Hinblick auf einen finanz- und volks  -  wirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierungsspielraum abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mindestabschreibungssatz beträgt unter Vorbehalt von Absatz 4 oder  besonderer Bestimmungen 10  % des Restbuchwertes. Die Abschreibungsdau  -  er ist jedoch auf 20 Jahre begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzliche Abschreibungen können getätigt werden, soweit die Finanzlage  dies erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sind nach kauf  -  männischen Grundsätzen abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Rückstellungen
                            1  Eine Rückstellung ist eine auf einem Ereignis in der Vergangenheit begrün  -  dete, zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses bekannte Verpflichtung zulasten  der Staatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildung einer Rückstellung rechtfertigt sich nur für bedeutende Ausga  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28a Vorfinanzierungen
                            1  Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Beträge, welche für noch nicht  beschlossene Vorhaben gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorfinanzierungen können budgetiert oder mit dem Rechnungsabschluss  vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorfinanzierungen werden als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie sind nur für erhebliche Kosten gerechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorfinanzierungen bilden keine rechtliche Grundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kreditarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Verpflichtungskredit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Grundsätze
                            1  Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, gemäss Artikel 30 bis zu  einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen für Investitionsvorha  -  ben, Projekte oder Beitragsgewährungen einzugehen, die sich über ein oder  mehrere Jahre erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahresausgaben eines Verpflichtungskredits sind in den Voranschlag  einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn sein Zweck erreicht ist. Sieht die  zuständige Behörde bei der Bewilligung des Verpflichtungskredits keine ge  -  genteiligen Bestimmungen vor oder beschliesst sie nicht, ihn zu verlängern,  so verfällt der Kredit sieben Jahre nach der Promulgation des Dekrets, falls  keine Ausgabenverpflichtung eingegangen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verpflichtungskredite werden mit einem Dekret als Objekt-, Rahmen- oder  Zusatzkredit bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrech  -  nung bilden die Berechnungsgrundlage für den Entscheid darüber, ob ein  Verpflichtungskredit eingeholt werden muss oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Gegenstand
                            1  Verpflichtungskredite sind einzuholen insbesondere für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bruttoinvestitionsausgaben, die wertmässig 1/8  % der Gesamtausgaben  der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bruttoausgaben für den Umbau und die Renovierung von Liegenschaf  -  ten, die je Einzelobjekt wertmässig 1/8  % der Gesamtausgaben der letz  -  ten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigen;  b  bis  )  Projekte, die einmalige oder wiederkehrende Ausgaben nach sich zie  -  hen, die 1/8  % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat ge  -  nehmigten Staatsrechnung übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausgaben für Investitionsbeiträge, deren Kosten zu Lasten des Staates  über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren 1/8  % der Gesamtaus  -  gaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung über  -  steigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bruttoausgaben von über 500'000 Franken für Studien zur Schätzung  der Investitionskosten; der Staatsrat kann diesen Betrag periodisch der  Teuerung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in den Spezialgesetzen vorgesehenen besonderen Bestimmungen blei  -  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Kreditarten – Objektkredit
                            1  Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Kreditarten – Rahmenkredit
                            1  Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für die Ausführung eines be  -  stimmten Programms finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rahmenkredite werden für die Dauer von mindestens zwei Jahren gespro  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Beschluss über die Bewilligung eines Rahmenkredits wird das zuständi  -  ge Organ für die Aufteilung des Kredits auf die einzelnen Vorhaben des Pro  -  gramms bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Kreditarten – Zusatzkredit
                            1  Erweist sich ein Verpflichtungskredit als nicht ausreichend, so muss ein Zu  -  satzkredit eingeholt werden, bevor neue Verpflichtungen eingegangen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann die Fortsetzung eines Vorhabens, das keine Verzögerung  duldet, bewilligen, bevor der Zusatzkredit eröffnet ist. Er holt dazu vorgängig  die Stellungnahme der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Voranschlagskredit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Begriff
                            1  Mit dem Voranschlagskredit ermächtigt der Gross Rat den Staatsrat für ein  Jahr, eine Budgetposition für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten  Betrag zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgaben, für die bei der Genehmigung des Voranschlages keine Rechts  -  grundlage besteht, bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsgrundlage ge  -  sperrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Nachtragskredit
                            1  Der Nachtragskredit dient zur Ergänzung eines Voranschlagskredits. Der  Staatsrat gewährt ihn, bevor die Verpflichtung eingegangen wird, sofern es  sich um eine unvorhersehbare, dringliche und unerlässliche Ausgabe handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Nachtragskredit   ist   durch   eine  entsprechende  Ausgabenkürzung  zu  kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Kann der Nachtragskredit nicht nach Absatz 2 kompensiert werden, so  kann er auch durch eine Einnahmenerhöhung kompensiert werden, wenn er  gebundene Ausgaben betrifft, die sich aus der Bundesgesetzgebung oder aus  interkantonalen Konkordaten ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Die diesen gebundenen Ausgaben entsprechenden Rubriken des Konten  -  plans werden im Ausführungsreglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nachtragskredite sind periodisch dem Grossen Rat zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Kreditüberschreitung
                            1  Kreditüberschreitungen sind zulässig, sofern die Mehrausgabe im gleichen  Rechnungsjahr durch entsprechende sachbezogene Einnahmen gedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat ist bei der Rechnungsablage über diese Kreditüberschreitun  -  gen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kreditübertragung
                            1  Bei Rechnungsabschluss können die für Investitionen, Vorhaben oder be  -  deutende   Unterhalts-   und   Umbauarbeiten   bestimmten   Kredite   übertragen  werden, sofern sie bereits eingegangene, aber noch nicht in Rechnung gestell  -  te Ausgabenverpflichtungen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kreditübertragungen werden als passive Rechnungsabgrenzungen verbucht  und als solche bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat bestimmt die Kriterien zur Abgrenzung der Kreditübertragun  -  gen von den übrigen passiven Rechnungsabgrenzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Finanzplan, Voranschlag und Staatsrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Finanzplan
                            1  Der Staatsrat erstellt jeweils zu Beginn einer neuen Legislaturperiode einen  Finanzplan. Dieser wird nach dem Prinzip der rollenden Finanzplanung peri  -  odisch aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Finanzplan enthält namentlich eine Schätzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  des Aufwandes und des Ertrags der Erfolgsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Ausgaben und der Einnahmen der Investitionsrechnung;  b  bis  )  der voraussichtlichen Ergebnisse nach Leistungen der Verwaltungsein  -  heiten mit leistungsorientierter Führung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  des Finanzbedarfs und der entsprechenden Deckungsmöglichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Entwicklung des Vermögens und der Schulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat stellt den Finanzplan dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme zu.  Mit dem Entwurf zum Voranschlag unterrichtet der Staatsrat den Grossen Rat  über bedeutende Änderungen des Finanzplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Voranschlag – Begriff
                            1  Der Voranschlag führt sämtliche voraussichtlichen Ausgaben und Einnah  -  men für ein Rechnungsjahr auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist nach Institutionen und nach dem Kontenrahmen für die Staatsrech  -  nung gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Voranschlag – Genehmigung
                            1  Der Staatsrat genehmigt den Voranschlagsentwurf jeweils bis zum 15.  Sep  -  tember, wobei er sich auf den Finanzplan stützt. Er überweist  ihn dem  Grossen Rat für die Novembersession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Voranschlag wird durch eine Botschaft und einen Dekretsentwurf er  -  gänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Genehmigt der Grosse Rat den Voranschlag nicht bis zum 31.  Dezember, so  ist der Staatsrat nur dazu ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit und die  Realisierung der laufenden Investitionen unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40a Voranschlag – Grundsatz des ausgeglichenen Haushalts
                            1  Der Voranschlag der Erfolgsrechnung des Staates ist ausgeglichen (Art. 83  Abs. 1 KV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einer schwierigen konjunkturellen Lage und bei allfälligen ausserordent  -  lichen Finanzbedürfnissen sind Voranschlagsdefizite jedoch zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die infolge dieser Situationen entstandenen Verluste sind in den folgenden  Jahren auszugleichen (Art. 83 Abs. 3 KV). Gelingt dies nicht, so muss der  Grosse Rat die Erhöhung des Steuerfusses der direkten Kantonssteuern oder  die vorübergehende Erhebung von Zusatzabgaben beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40b Voranschlag – Schwierige konjunkturelle Lage
                            1  In einer schwierigen konjunkturellen Lage darf das Defizit des Voran  -  schlags der Erfolgsrechnung höchstens 2  Verrechnungen betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die konjunkturelle Lage kann insbesondere im Fall einer Rezession, die zu  einer erheblichen Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einem deutlichen Rück  -  gang der geschätzten Steuereinnahmen führen, als schwierig erachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat bestimmt bei der Festlegung der jährlichen Budgetziele, in  -  wiefern eine schwierige konjunkturelle Lage berücksichtigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Ausführungsreglement werden die Eckdaten festgelegt, die dazu dienen,  die konjunkturelle Lage zu beurteilen und zu bestimmen, wann von der Regel  des ausgeglichenen Haushalts abgewichen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40c Voranschlag – Ausserordentliche Finanzbedürfnisse
                            1  Der Grosse Rat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder das Defizit des  Voranschlags der Erfolgsrechnung bei ausserordentlichen Finanzbedürfnis  -  sen über der Grenze nach Artikel 40b Abs. 1 festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ausserordentlich gelten Finanzbedürfnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die durch Katastrophen oder andere aussergewöhnliche Ereignisse und  Situationen verursacht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die insgesamt mehr als 1  % des Gesamtertrags vor internen Verrech  -  nungen ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40d Voranschlag – Ausgleich
                            1  Das Defizit der Erfolgsrechnung, nach Abzug der ausserordentlichen Ein  -  nahmen, wird in den künftigen Voranschlägen über einen Zeitraum  von  längstens fünf Jahren ausgeglichen. Der Ausgleich beginnt mit dem Voran  -  schlag des übernächsten Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Defizit der Erfolgsrechnung auf ein ausserordentliches Finanzbedürf  -  nis zurückzuführen, so kann der Grosse Rat die Frist für den Ausgleich um  höchstens zwei Jahre verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ausserordentlichen Einnahmen nach Absatz 1 werden im Ausführungs  -  reglement umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Voranschlag – Auswirkungen auf die Kantonssteuern
                            1  Die Steuerfüsse der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen  Personen, der Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen sowie der  Minimalsteuer werden jedes Jahr vom Grossen Rat nach Massgabe des Vor  -  anschlagsergebnisses festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann den Steuerfuss der in Absatz 1 aufgezählten Steuern  um höchstens 20  % erhöhen oder senken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übersteigt das Defizit des Voranschlags der Erfolgsrechnung vor internen  Verrechnungen 2  % des Gesamtertrags, so ist eine Erhöhung des Steuerfusses  verpflichtend. Diese Pflicht kann aufgehoben werden, wenn diese Grenze  aufgrund ausserordentlicher Finanzbedürfnisse nach Artikel 40c überschritten  wird. Die Steuerfusserhöhung gilt weder für die Gemeinde- noch für die Kir  -  chensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat darf den vom Staatsrat vorgeschlagenen Ausgabenbetrag  nicht überschreiten, ohne gleichzeitig eine entsprechende Ausgabenkürzung  vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jeder grossrätliche Antrag auf Kürzung von Einnahmen unterliegt einer vor  -  herigen Prüfung des Staatsrates und der Finanz- und Geschäftsprüfungskom  -  mission. Wenn sich der Staatsrat und die Finanz- und Geschäftsprüfungs  -  kommission der Kürzung widersetzen, fällt der Antrag dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Grosse Rat kann die Gewährleistung der finanziellen Deckung von sehr  hohen ausserordentlichen Ausgaben durch eine vorübergehende Erhebung ei  -  nes Steuerzuschlages auf den Kantonssteuern beschliessen. Dieser Beschluss  gilt weder für die Gemeindesteuer noch für die Kirchensteuer .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Staatsrechnung
                            1  Die Staatsrechnung ist gleich aufgebaut wie der Voranschlag und wird nach  den vom Staatsrat verabschiedeten Grundsätzen der Rechnungsführung der  öffentlichen Haushalte geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatsrechnung enthält nebst den Bestandteilen nach Artikel 12 dieses  Gesetzes zusätzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Botschaft und einen Dekretsentwurf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Verzeichnis und den Bestand der Fonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Stand der Verpflichtungskredite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Verzeichnis der Nachtragskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatsrechnung wird auf den 31.  Dezember jedes Jahres abgeschlossen.  Sie wird vom Staatsrat bis zum 20.  Februar verabschiedet und dem Grossen  Rat für die Maisession überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt die Ausgaben und Einnah  -  men auf Rechnung des Vorjahres verbucht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a Hoher Ertragsüberschuss der Erfolgsrechnung und des Kantons -
                            steuerertrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weisen sowohl die Erfolgsrechnung als auch der Kantonssteuerertrag ge  -  genüber dem Voranschlag einen ausgesprochen hohen Ertragsüberschuss aus,  so unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat in der Maisession einen Bericht  mit Vorschlägen für Steuersenkungen, insbesondere bei der Familienbesteue  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein ausgesprochen hoher Ertragsüberschuss der Erfolgsrechnung muss min  -  destens 4  % der Ausgaben entsprechen. Ein ausgesprochen hoher Überschuss  beim Kantonssteuerertrag muss mindestens 6  % über dem veranschlagten  Steuerertrag liegen. Der Kantonssteuerertrag setzt sich aus den Erträgen der  Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen, der Gewinn-  und Kapitalsteuern der juristischen Personen und der Quellensteuer zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a bis Infrastrukturfonds
                            1  Resultiert bei Rechnungsabschluss ein Finanzierungsüberschuss, so kann  der Staatsrat einen Teil davon einem Infrastrukturfonds zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Fonds ist für die Finanzierung oder Vorfinanzierung wichtiger Inves  -  titionsvorhaben zu Lasten des Staates bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat regelt die Einzelheiten auf dem Verordnungsweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a ter Fonds für die aktive Bodenpolitik
                            1  Es wird ein Fonds für die aktive Bodenpolitik geschaffen; der Fonds wird  anfänglich mit 100'000'000 Franken dotiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzierung der Massnahmen sowie die Einzelheiten zur Funktions  -  weise und Verwaltung des Fonds werden in einem Spezialgesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5a Leistungsorientierte Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42b Budget nach Leistungen – Inhalt
                            1  Das Budget der Verwaltungseinheit mit leistungsorientierter Führung weist  für jede Leistung und jede Leistungsgruppe den Gesamtaufwand und den Ge  -  samtertrag sowie den daraus resultierenden Saldo aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Budgetnachweisen sind ausserdem nach Leistung und Leistungs  -  gruppe die jährlichen Ziele und die betreffenden Indikatoren anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für die Finanzen zuständige Direktion regelt die Darstellung des Bud  -  gets im Einzelnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42c Budget nach Leistungen – Beschluss
                            1  Gegenstand des Budgetbeschlusses des Grossen Rates ist der Saldo von  Aufwand und Ertrag jeder Leistungsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Aufwand- und Ertragsarten der Erfolgsrechnung, die in den Leis  -  tungsgruppen nicht eingerechnet sind, sowie die Ausgaben und Einnahmen  der Investitionsrechnung gilt die ordentliche Beschlussfassung nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42d Rechnung nach Leistungen
                            1  Die Rechnung wird in derselben Form und nach denselben Regeln darge  -  stellt und genehmigt wie das Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42e Mehrjahreskredite nach Leistungen
                            1  Der Staatsrat kann den Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Füh  -  rung einen Mehrjahreskredit nach Leistungen oder Leistungsgruppen gewäh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mehrjahreskredit muss den Finanzplan einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mehrjahreskredit ist für den Grossen Rat nicht verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat führt auf dem Reglementsweg die Bedingungen und Rechts  -  wirkungen aus, mit denen die Gewährung eines Mehrjahreskredits für die  Verwaltungseinheit verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42f Kosten- und Leistungsrechnung
                            1  Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung führen parallel  zur Finanzbuchhaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dieser Buchhaltung müssen für jede Leistung Aufwand und Ertrag, die  vollständigen Kosten und der Kostendeckungsgrad bestimmt werden können.  Als Grundlage dienen die pro Leistung erbrachten Arbeitsstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42g Controlling
                            1  Der Staatsrat richtet ein Controlling-System ein, das der Steuerung und  Kontrolle der Verwendung der leistungs- und leistungsgruppenbezogenen  Kredite dient und die Einhaltung der Zielvorgaben gewährleisten soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Controlling umfasst insbesondere die Leistungen, das Personal und die  Finanzen sowie gegebenenfalls die Erfüllung des Leistungsauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird mit Hilfe von Kennzahlensystemen und von periodischen Berichten  auf der Stufe der Verwaltungseinheit, der Direktion, der sie untersteht, und  des Staatsrates ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42h Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen
                            1  Der Staatsrat kann beim Vollzug des Budgets nach Leistungen von den Be  -  stimmungen der Artikel 34–37 dieses Gesetzes abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann insbesondere von den Rechnungslegungsgrundsätzen der qualitati  -  ven, quantitativen und zeitlichen Bindung abweichen. Die Kredite können  aber nicht von einer Leistungsgruppe auf eine andere übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Organe, Aufgaben und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Grosser Rat
                            1  Der Grosse Rat hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er nimmt Kenntnis vom Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er genehmigt den Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er genehmigt die Staatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er gewährt die Verpflichtungskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er nimmt Kenntnis von den Nachtragskrediten und den Kreditüber  -  schreitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er bewilligt die Ausgabe öffentlicher Anleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Er bewilligt den Erwerb von Immobilien des Verwaltungsvermögens,  die Bürgschafts- und andere Garantieleistungen sowie die Beteiligung  an Wirtschaftsunternehmen, wenn die Beträge höher sind als 0,2  ‰ des  Aufwands der letzten vom Grossen Rat genehmigten Erfolgsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Er bewilligt den Erwerb und die Veräusserung von Vermögenswerten  des Finanzvermögens, die wertmässig mehr als 1/2  % des Aufwands  der letzten vom Grossen Rat genehmigten Erfolgsrechnung ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Staatsrat
                            1  Dem Staatsrat obliegt die Führung des Staatshaushaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Genehmigung des Finanzplans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verabschiedung des Voranschlagsentwurfs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verabschiedung der Staatsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Unterbreitung von Verpflichtungskrediten an den Grossen Rat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d  bis  )  die Gewährung der Mehrjahreskredite für die Verwaltungseinheiten mit  leistungsorientierter Führung; die Artikel 29 und 30 über die Verpflich  -  tungskredite bleiben vorbehalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Gewährung von Nachtragskrediten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Erwerb  von Immobilien des Verwaltungsvermögens, die Bürg  -  schafts-   und   andere   Garantieleistungen   sowie   die   Beteiligung   an  Wirtschaftsunternehmen, wenn die Beträge höchstens 0,2  ‰ des Auf  -  wandes der letzten vom Grossen Rat genehmigten Erfolgsrechnung aus  -  machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Erwerb oder die Veräusserung von Vermögenswerten des Finanz  -  vermögens, die wertmässig nicht mehr als 1/2  % des Aufwandes der  letzten vom Grossen Rat genehmigten Erfolgsrechnung ausmachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das Eingehen von Ausgabenverpflichtungen, die durch kein Gesetz be  -  stimmt sind, wenn die Beträge weniger als 100'000 Franken ausmachen  und die Voranschlagskredite vorgängig gewährt worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Eingehen von Verpflichtungen für im Voranschlag vorgesehene  Ausgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Bildung von Rückstellungen und Vorfinanzierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in  Finanzvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  die Annahme im Namen des Staates von Erbschaften, Legaten und  Schenkungen, unter Vorbehalt gegenteiliger Gesetzesbestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  den Abschluss der Programmvereinbarungen mit dem Bund, unter Vor  -  behalt der Bestimmungen der Artikel 29 und 30 über die Verpflich  -  tungskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann seinen Direktionen und den ihnen angegliederten Anstal  -  ten mit eigener Rechtspersönlichkeit die Befugnis übertragen, Verpflichtun  -  gen für im Voranschlag vorgesehene Ausgaben einzugehen und entsprechen  -  de Zahlungsanweisungen zu zeichnen. Die Einzelheiten dieser Kompetenzde  -  legation werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat kann die Kompetenz zum Abschluss von Programmvereinba  -  rungen auf dem Verordnungsweg und für einen bestimmten Bereich einer Di  -  rektion übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Direktionen
                            1  Die Direktionen wirken bei der Führung des Staatshaushalts mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Vorbereitung ihres Entwurfs für den Finanzplan und ihres Vorent  -  wurfs   zum   Voranschlag   sowie   die   Erstellung   der   Nachweise   ihrer  Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ausarbeitung der Verpflichtungskreditbegehren;  b  bis  )  die Beantragung der Mehrjahreskredite für die Verwaltungseinheiten  mit leistungsorientierter Führung beim Staatsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verwendung von Voranschlagskrediten, die im Rahmen der beson  -  deren gesetzlichen Bestimmungen oder der vom Staatsrat erlassenen re  -  glementarischen Bestimmungen gewährt worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Unterbreitung der Nachtragskreditbegehren an den Staatsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Gewährung eines Schuldenerlasses, sofern die Betreibung keine  Aussicht auf Erfolg hat oder die Eintreibungskosten in einem Missver  -  hältnis zur einzutreibenden Forderung stehen; die besonderen gesetzli  -  chen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionen können ihren Dienststellen die Befugnis übertragen, Ver  -  pflichtungen für im Voranschlag vorgesehene Ausgaben einzugehen und ent  -  sprechende Zahlungsanweisungen zu zeichnen. Die Einzelheiten dieser Kom  -  petenzdelegation werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Für die Finanzen zuständige Direktion
                            1  Die Direktion, die mit der Führung des Finanzhaushalts des Staates beauf  -  tragt ist  1  )   (die für die Finanzen zuständige Direktion), ist namentlich zustän  -  dig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Festlegung des Kontenrahmens und des Konsolidierungskreises so  -  wie die Organisation des Rechnungswesens und der Aufbewahrung der  Belege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vorbereitung der Entwürfe des Finanzplans, des Voranschlages und  der Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates sowie die Kontrolle  der Kreditbegehren und der Einnahmenschätzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Ausarbeitung der Weisungen für die Haushaltsführung und die Be  -  ratung der anderen Direktionen in Finanzfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Stellungnahme zu Nachtragskreditbegehren zuhanden des Staatsra  -  tes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Prüfung der finanziellen Auswirkungen von Vorhaben zuhanden  des Staatsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Führung der Buchhaltung und der Kasse sowie die Voranschlags  -  kontrolle, sofern nicht andere Organe damit beauftragt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Verwaltung der Tresorerie und der Staatsschulden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Vorbereitung von Entscheiden über die Ausgabe öffentlicher Anlei  -  hen, die Beschaffung von Vorschüssen und die Aufnahme anderer An  -  leihen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die sichere und zinsgünstige Verwaltung des Finanzvermögens, sofern  der Staatsrat keine andere Direktion damit beauftragt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Erstellung der Finanzstatistik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Bewilligung der Schaffung einer separaten Kassen- und Buchhal  -  tungsstelle sowie der Eröffnung von Postcheck- oder Bankkonten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die Ausarbeitung der in den Verwaltungseinheiten anwendbaren Kon  -  zepte für die Kosten- und Leistungsrechnung und für das Controlling;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  die Festlegung von Regeln für die Berechnung und die Kontierung der  Kosten und den Entscheid bei diesbezüglichen Differenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  die Beurteilung in Zusammenarbeit mit der betroffenen Direktion, ob  eine Verwaltungseinheit die Voraussetzungen für die leistungsorientier  -  te Führung erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  die Unterstützung des Staatsrates bei der Durchführung des Control  -  lings.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Finanzen zuständige Direktion verfügt bei der Erfüllung dieser  Aufgaben insbesondere über die Finanzverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Dienststellen und Anstalten
                            1  Die Anstalten und Dienststellen haben folgende Befugnisse oder Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie verwenden die Kredite und die ihnen anvertrauten Vermögenswerte  effizient und wirtschaftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie erstellen die zur Ausarbeitung des Finanzplans, des Voranschlages  und der Staatsrechnung erforderlichen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie kontrollieren die Verpflichtungen und die Kreditbeanspruchung und  führen die Buchhaltung und die Inventare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie besorgen das Inkasso der Einnahmen und machen die finanziellen  Ansprüche gegenüber Dritten geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie führen eine interne Kontrolle ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können nur im Rahmen der verfügbaren Kredite und der ihnen übertra  -  genen Befugnisse Verpflichtungen für im Voranschlag vorgesehene Ausga  -  ben eingehen oder Zahlungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Finanzkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Organisation
                            1  Die Finanzkontrolle wird durch das Finanzinspektorat vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzinspektorat ist eine fachlich selbständige Dienststelle, die der für  die Finanzen zuständigen Direktion administrativ zugewiesen ist. Es ist in der  Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Finanzinspektorat kann seine Kontrollen unangemeldet und jederzeit  von sich aus oder im Auftrag der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission  oder des Staatsrates durchführen. Es kann auch auf Verlangen eines Mit  -  glieds des Staatsrates für die Kontrolle einer Verwaltungseinheit seiner eige  -  nen Direktion zum Einsatz kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfordert ein Kontrollauftrag besondere Fachkenntnisse, so kann das Finan  -  zinspektorat Sachverständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Finanzinspektorat kann keine Aufgabe ausführen, die ihm nicht von  Gesetzes wegen übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Kontrollkriterien
                            1  Das Finanzinspektorat prüft bei seiner Tätigkeit insbesondere die richtige  Rechtsanwendung, die Sparsamkeit, die Wirtschaftlichkeit sowie die rechne  -  rische Richtigkeit und die wahrheitsgemässe Verbuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Tätigkeitsbereich
                            1  Die Kontrolltätigkeit des Finanzinspektorates erstreckt sich auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kantonsverwaltung und ihre Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die vom Grossen Rat oder vom Staatsrat bezeichneten Organe, in Aus  -  führung von Sonderaufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzinspektorat kann mit der Rechnungsprüfung bei Institutionen  und Unternehmen beauftragt werden, denen der Staat eine öffentliche Aufga  -  be übertragen hat oder finanzielle Beiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Aufgaben
                            1  Dem Finanzinspektorat obliegt die Überprüfung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Phasen des Voranschlagsvollzugs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Buchhaltung und der Kassenbestände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der von den Dienststellen und Anstalten geführten Bücher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  des Vorhandenseins von Vermögenswerten und Inventaren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Bauabrechnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Arbeitsvergebungen und bedeutender Material- und Ausrüstungs  -  käufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Rechnungsstellung und des Inkassos;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der Führung der Verpflichtungskontrolle;  h  bis  )  der Kosten- und Leistungsrechnung der Verwaltungseinheiten mit leis  -  tungsorientierter Führung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  der Arbeitsorganisation und der Wirksamkeit der vorbeugenden Mass  -  nahmen im Bereich der finanziellen Sicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  der Sicherheit im Zusammenhang mit den EDV-Buchführungssyste  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzinspektorat kann Rationalisierungsmassnahmen vorschlagen; es  macht ein Mitglied des Staatsrates auf die seiner Ansicht nach vermeidbaren  Ausgaben aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Finanzinspektorat wirkt mit bei der Ausarbeitung von Vorschriften über  die interne Kontrolle, die Revision, die Buchführung, den Zahlungs- und In  -  kassodienst sowie die Führung der Inventare.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Auskunfts- und Informationspflicht
                            1  Die der Aufsicht des Finanzinspektorats unterstellten Organe erteilen ihm  ungeachtet der Pflicht zur Geheimhaltung die zur Ausführung seiner Aufgabe  erforderlichen Auskünfte und legen ihm die notwendigen Unterlagen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionen stellen dem Finanzinspektorat die Berichte der von Sach  -  verständigen oder Treuhandgesellschaften vorgenommenen Revisionen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Kontrollberichte
                            1  Das Finanzinspektorat hält in einem Bericht die Art und den Umfang seiner  Prüfungen sowie das Ergebnis seiner Kontrollen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat und die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission erhalten  die Kontrollberichte des Finanzinspektorats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Berichte sind nicht öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Revisionsbemerkungen
                            1  Stellt das Finanzinspektorat Mängel oder Fehler fest, so setzt es dem über  -  prüften Organ in seinem Bericht eine Frist zur Behebung derselben; es kann  in seinem Bericht Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn das Finanzinspektorat nichts anderes bestimmt, hat das überprüfte  Organ zu jeder Bemerkung und zu jedem Antrag im Kontrollbericht innert  dreissig Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Es richtet seine Stellungnah  -  me an das Finanzinspektorat und an die Adressaten des Kontrollberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Finanzinspektorat und der zuständigen  Direktion ruft diese Direktion oder die für die Finanzen zuständige Direktion  den Staatsrat an, der endgültig entscheidet. Ist die für die Finanzen zuständi  -  ge Direktion betroffen, so kann auch der stellvertretende Direktionsvorsteher  den Staatsrat anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Feststellung von Unregelmässigkeiten
                            1  Stellt das Finanzinspektorat Unregelmässigkeiten fest, die möglicherweise  strafrechtlich zu verfolgen sind, so trifft es unverzüglich die notwendigen Si  -  cherungsmassnahmen und informiert den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Jahresbericht
                            1  Das Finanzinspektorat  erstattet dem Staatsrat und der Finanz- und Ge  -  schäftsprüfungskommission jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Finanzgesetz vom 15.  November 1960 (SGF 610.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Dekret vom 25.  September 1992 über die Tilgungsdauer der Ver  -  pflichtungskredite (SGF 610.1a).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern (SGF 631.1) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Vollzug und Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Voranschlag des Jahres, in dem das Gesetz in Kraft tritt, wird in An  -  wendung der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1996 (StRB 14.03.1995).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Erlass  Grunderlass  01.01.1996  BL/AGS 1994 f 613 / d 619
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.1998  Art. 41  geändert  01.03.1999  BL/AGS 1998 f 518 / d 525
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2001  Art. 30  geändert  01.01.2002  BL/AGS 2001 f 137 / d 139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2001  Art. 42  geändert  01.01.2002  BL/AGS 2001 f 137 / d 139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 33  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 41  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 46  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 48  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 53  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 54  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 56  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2005  Ingress  geändert  01.01.2006  2005_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2005  Art. 25  geändert  01.01.2006  2005_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2005  Art. 35  geändert  01.01.2006  2005_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2005  Art. 40a  eingefügt  01.01.2006  2005_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2005  Art. 40b  eingefügt  01.01.2006  2005_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2005  Art. 40c  eingefügt  01.01.2006  2005_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2005  Art. 40d  eingefügt  01.01.2006  2005_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2005  Art. 41  geändert  01.01.2006  2005_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2005  Art. 42  geändert  01.01.2006  2005_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  Art. 29  geändert  01.01.2007  2006_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2007  Art. 44  geändert  01.01.2008  2007_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 38  geändert  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Abschnitt 5a  eingefügt  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 42b  eingefügt  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 42c  eingefügt  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 42d  eingefügt  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 42e  eingefügt  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 42f  eingefügt  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 42g  eingefügt  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 44  geändert  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 45  geändert  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 46  geändert  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 51  geändert  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 42h  eingefügt  01.01.2008  2008_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.2008  Art. 42a  eingefügt  01.03.2009  2008_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.2008  Art. 42b  geändert  01.03.2009  2008_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.2008  Art. 42c  geändert  01.03.2009  2008_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.2008  Art. 42d  geändert  01.03.2009  2008_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.2008  Art. 42e  geändert  01.03.2009  2008_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.2008  Art. 42f  geändert  01.03.2009  2008_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.2008  Art. 42g  geändert  01.03.2009  2008_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.2008  Art. 42h  geändert  01.03.2009  2008_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 53  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 4  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 5  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 11  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 12  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 13  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 14  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 15  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 16  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 18  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Abschnitt 3.3  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 19  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 20  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 21  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 22  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 25  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 25a  eingefügt  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 27  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 28  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 28a  eingefügt  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 29  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 30  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 37  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Abschnitt 5  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 38  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 39  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 40a  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 40b  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 40c  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 40d  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 41  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 42  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 42a  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 42a  eingefügt  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 42c  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 43  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 44  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 46  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 47  geändert  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2017  Art. 42a  eingefügt  01.08.2017  2017_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.10.2019  Art. 42a   Abs. 2  geändert  01.01.2020  2019_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.10.2019  Art. 42a   Abs. 3  aufgehoben  01.01.2020  2019_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.10.2019  Art. 42a   Abs. 4  aufgehoben  01.01.2020  2019_083  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  25.11.1994  01.01.1996  BL/AGS 1994 f 613 / d 619  Ingress  geändert  09.09.2005  01.01.2006  2005_088
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 11 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 12 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 13 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 14 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 15 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 18 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
                            Abschnitt 3.3  geändert  06.10.2010  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 20 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 21 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 22 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 25 geändert 09.09.2005 01.01.2006 2005_088
Art. 25 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 25a eingefügt 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 27 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 28 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 28a eingefügt 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 29 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099
Art. 29 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 30 geändert 04.04.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 137 / d 139
Art. 30 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 33 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 35 geändert 09.09.2005 01.01.2006 2005_088
Art. 37 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
                            Abschnitt 5  geändert  06.10.2010  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 geändert 13.09.2007 01.01.2008 2007_088
Art. 38 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 39 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 40a eingefügt 09.09.2005 01.01.2006 2005_088
Art. 40a geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 40b eingefügt 09.09.2005 01.01.2006 2005_088
Art. 40b geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 40c eingefügt 09.09.2005 01.01.2006 2005_088
Art. 40c geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 40d eingefügt 09.09.2005 01.01.2006 2005_088
Art. 40d geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 41 geändert 18.11.1998 01.03.1999 BL/AGS 1998 f 518 / d 525
Art. 41 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 41 geändert 09.09.2005 01.01.2006 2005_088
Art. 41 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 42 geändert 04.04.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 137 / d 139
Art. 42 geändert 09.09.2005 01.01.2006 2005_088
Art. 42 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 42a eingefügt 03.09.2008 01.03.2009 2008_099
Art. 42a geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 42a
                            bis  eingefügt  06.10.2010  01.01.2011  2010_106
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a ter eingefügt 18.05.2017 01.08.2017 2017_045
Art. 42a ter Abs. 2 geändert 18.10.2019 01.01.2020 2019_083
Art. 42a ter Abs. 3 aufgehoben 18.10.2019 01.01.2020 2019_083
Art. 42a ter Abs. 4 aufgehoben 18.10.2019 01.01.2020 2019_083
                            Abschnitt 5a  eingefügt  13.09.2007  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42b eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088
Art. 42b geändert 03.09.2008 01.03.2009 2008_099
Art. 42c eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088
Art. 42c geändert 03.09.2008 01.03.2009 2008_099
Art. 42c geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)