Reglement über Aufnahmebedingungen, Promotionen und Abschlussprüfungen an der Techni... (421.680)
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Reglement über Aufnahmebedingungen, Promotionen und Abschlussprüfungen an der Technikerschule Hochbau der Allgemeinen Gewerbeschule Basel

Reglement über Aufnahmebedingungen, Promotionen und Abschlussprüfungen an der Technikerschule Hochbau der Allgemeinen Gewerbeschule Basel
1 ) Vom 15. Mai 1984 (Stand 15. April 1985) Die Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel erlässt folgendes Reglement: Ziff. 1 Zulassungsbedingungen Ziff. 1.1. Abgeschlossene Berufsausbildung als Hochbauzeichner. Ziff. 1.2. Angehörige verwandter Bauberufe mit abgeschlossener Berufs - ausbildung und mindestens einem Jahr fachbezogener Praxis. Ziff. 1.3. Matura und mindestens ein Jahr fachbezogener Praxis. Ziff. 1.4. Bestandene Aufnahmeprüfung im Jahr des Ausbildungsbeginns. Ziff. 2 Aufnahme Ziff. 2.1. Die Aufnahmekommission, bestehend aus Lehrern der Techni - kerschule (TS) Hochbau, beantragt die Aufnahme aufgrund der Re - sultate der Aufnahmeprüfung. Ziff. 2.2. Über die Aufnahme entscheidet, aufgrund der Anträge der Auf - nahmekommission, die Direktion. Ziff. 2.3. Durch die Aufnahmeprüfung werden die für die Weiterbildung am besten geeigneten Kandidaten ausgewählt. Geprüft werden me - thodisch konzeptionelles Denken, Sinn für Darstellung, mündlicher und schriftlicher Ausdruck. Ziff. 3 Promotion Ziff. 3.1. Die Promotion erfolgt aufgrund des Semesterzeugnisses, wenn der Kandidat einen Durchschnitt von 4,0 erreicht hat. Ziff. 3.2. Über den Eintritt in das folgende Semester entscheidet, auf An - trag der Lehrerkonferenz, die Direktion. Dem Nichtpromovierten steht es frei, das betreffende Semester einmal zu wiederholen. Ziff. 4 Abschlussprüfung Ziff. 4.1. Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Kan - didat in der Lage ist, die bautechnischen Funktionen und Probleme sowohl als Konstrukteur wie auch als Bauleiter zu erkennen und zu lösen sowie ob er über die notwendige berufliche Mobilität verfügt. Ziff. 4.2. Seinem Berufsbild entsprechend ist der Techniker (TS) Hochbau nicht im Entwurf zu prüfen.
1) Vom Erziehungsrat genehmigt am 15. 8. 1984.
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Allgemeine Gewerbeschule Ziff. 4.3. Die Abschlussprüfung besteht aus einer Prüfungsarbeit sowie aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Fächern Baustoffkun - de, Bauchemie, Bauphysik, Baukonstruktionslehre, Werkvertrags - recht, Bauleitung und Baukosten. Ziff. 4.4. Für Studienfächer, in denen keine Abschlussprüfung durchge - führt wird, werden die Erfahrungsnoten, als Durchschnitt aller Se - mesterzeugnisnoten, übertragen: Mathematik, Praxisbezug, Statik und Festigkeitslehre, Vermessen, Informatik und allgemeinbildende Fächer. Ziff. 4.5. Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn die Prüfungsar - beit mindestens die Note 4,0 erreicht und die übrigen Prüfungs- und Erfahrungsnoten den Anforderungen für die Promotion gemäss Ziff.

3.1 entsprechen.

Ziff. 4.6. Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann diese nach frü - hestens einem Jahr letztmals wiederholt werden. Ziff. 5 Organisation der Abschlussprüfung Ziff. 5.1. Die von der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule einge - setzte Prüfungskommission nimmt die Prüfungen ab. Ziff. 5.2. Der Prüfungskommission gehören an: zwei Vertreter des Lehrer - kollegiums der Technikerschule und drei zugezogene Fachexperten aus den Berufen: Techniker TS Hochbau, Architekt HTL, dipl. Archi - tekt ETH oder gleichwertiger Hochschulbildung. Ziff. 5.3. Die Organisation der Abschlussprüfungen und die Entschei - dungsbefugnis obliegen der Prüfungskommission. Ziff. 5.4. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Ziff. 5.5. Die Prüfungskommission bestimmt die Examinatoren und die Experten auf Vorschlag der Schulleitung TS Hochbau. Ziff. 5.6. Der Prüfungskommission obliegen im Besonderen:
2 ) a) Die Aufsicht über die Prüfungen; b) Die Aufstellung von Richtlinien für die Durchführung der Prüfungen; c) Die Aufstellung der detaillierten Prüfungsprogramme und die Beschlussfassung über die Prüfungsaufgaben für die ein - zelnen Fachgebiete; d) Der Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen; e) Der Entscheid über die Verleihung des Titels Techniker TS Hochbau. Ziff. 6 Rekurse
1 Rekurse gegen die Entscheidungen der Schulleitung und der Prü - fungsorgane können nach § 23 der Schulordnung für die AGS vom 19. Oktober 1965 bzw. nach § 33 des kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 24. September 1970
3 ) ergriffen werden.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder - buchstaben.
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Dieses Reglement wird am 15. April 1985 wirksam.
3) Ziff. 6: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Kantonale Gesetz über die Berufsbildung vom 12. 9. 2007 (SG 420.200).
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