Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepubl... (0.974.224.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China über wissenschaftlich‑technische Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 24. Februar 1989 In Kraft getreten am 24. Februar 1989 (Stand am 24. Februar 1989)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Volksrepublik China (nachstehend Vertragsparteien genannt),
im Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu verstärken und die wissenschaftlich‑technische Zusammenarbeit zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
(1)  Auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens, im Rahmen der in beiden Ländern jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften sowie im Einklang mit den auf jeder Seite bestehenden Möglichkeiten und Interessen, erleichtern und fördern die Vertragsparteien die wissenschaftlich‑technische Zusammen­arbeit zwischen ihren beiden Ländern.
(2)  Die Vertragsparteien oder andere an einer wissenschaftlich‑technischen Zusammenarbeit interessierte Instanzen können auf der Basis gemeinsamer Verhandlungen für einzelne Gebiete oder bestimmte Vorhaben im Rahmen dieses Abkommens besondere Vereinbarungen schliessen. Diese Vereinbarungen bestimmen den Inhalt, den Umfang und die zusammenarbeitenden Stellen sowie andere für die Zusammenarbeit notwendige und förderliche Fragen, einschliesslich solcher finanzieller Natur.
(3)  Soweit durch die besonderen Vereinbarungen nichts anderes vereinbart wird, trägt jede Seite die bei der Durchführung dieses Abkommens anfallenden Kosten selbst.
Art. 2
Die in diesem Abkommen festgehaltene Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:
(1) Gegenseitige Entsendung von wissenschaftlich‑technischen Delegationen, Studiengruppen, Wissenschaftern und anderem wissenschaftlichem Fachpersonal.
(2) Austausch von wissenschaftlich‑technischen Informationen und Dokumentationen.
(3) Veranstaltung von wissenschaftlichen Symposien und Seminarien über Themen von gemeinsamem Interesse, Fortbildung von wissenschaftlichem Personal u. dgl.
(4) Durchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten in Gebieten von gegenseitigem Interesse.
(5) Andere von beiden Seiten vereinbarte Formen der wissenschaftlich‑tech­nischen Zusammenarbeit.
Art. 3
Die Vertragsparteien werden brieflich und, falls erforderlich und beiderseits erwünscht, durch Zusammentreffen ihrer Vertreter, allenfalls unter Einschluss anderer an der Zusammenarbeit interessierter Stellen, die Kooperationsvorhaben vereinbaren und die konkrete Form der Durchführung dieses Abkommens festlegen. Jede Vertragspartei kann auch ihre Botschaft beauftragen, die regelmässige Verbindung mit dem Vertragspartner aufrechtzuerhalten.
Art. 4
Die Vertragsparteien fördern die direkte Verbindung und Zusammenarbeit zwischen den an dieser Zusammenarbeit interessierten Stellen beider Länder und sind bestrebt, alle möglichen Erleichterungen bei der Durchführung der Kooperationsvorhaben im Rahmen der vorliegenden Vereinbarungen zu schaffen.
Art. 5
(1)  Dieses Abkommen kann jederzeit im schriftlichen Einverständnis zwischen den Vertragsparteien abgeändert oder ergänzt werden.
(2)  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich jeweilen automatisch um weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird. Tritt das Abkommen ausser Kraft, so finden seine Bestimmungen bis zur endgültigen Beendigung der auf diesem Abkommen beruhenden Zusammenarbeitsvorhaben und Vereinbarungen Anwendung, soweit die Bestimmungen für die Abwicklung der Vorhaben und Vereinbarungen erforderlich sind.
Geschehen zu Bern am 24. Februar 1989 in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Flavio Cotti

Für die Regierung
der Volksrepublik China:

Zhou Pin

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