Ordnung für die Studien- und Studentenberatung (Akademische Berufsberatung) (443.200)
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Ordnung für die Studien- und Studentenberatung (Akademische Berufsberatung)

Ordnung für die Studien- und Studentenberatung (Akademische Berufsberatung) Vom 24. Juni 1970 Vom Regierungsrat genehmigt am 11. August 1970 Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes
1) und auf § 79 des Schulgesetzes
2) , fol- gende Ordnung für die Studien- und Studentenberatung: i. zweck und aufgabe Zweck

§1. Die Studien- und Studentenberatung bezweckt, Mittelschüler

und weitere Interessenten vor der Wahl einer höheren Fachausbildung oder eines akademischen Studiums sowie Studierende der Universität im Rahmen dieser Ordnung unentgeltlich zu beraten.
2 Die Studien- und Studentenberatung ist dem kantonalen Studien- und Studentenberatungsdienst übertragen. Dokumentation

§2. Der kantonale Studien- und Studentenberatungsdienst unterhält

eine studien- und berufskundliche Dokumentation. Information

§3. Der kantonale Studien- und Studentenberatungsdienst infor-

miert die Mittelschüler regelmässig über die Möglichkeiten einer höhe- ren Fachausbildung und von Hochschulstudien sowie über die Berufs- aussichten.
2 Er besorgt in Zusammenarbeit mit der Universität die Information der Studierenden über die verschiedenen Studiengänge und die beruf- lichen Möglichkeiten und Aussichten. Beratung

§4. Der kantonale Studien- und Studentenberatungsdienst unterhält

eine nach psychologisch-diagnostischen Gesichtspunkten methodisch aufgebaute Beratungsstelle, welche für persönliche Fragen im Zusam-
Koordination

§5. Der kantonale Studien- und Studentenberatungsdienst unterhält

Verbindungen zu Institutionen, die sich mit der Studien- und Studen- tenberatung befassen. Insbesondere stellt er den Kontakt her mit den einzelnen Mittel- und höheren Fachschulen, mit den Fakultäten, Abtei- lungen und Fachgruppen, mit den Beratungsinstanzen der Universität und weiteren staatlichen und privaten Institutionen, welche sich mit allgemeinen oder besonderen Problemen der Studien- und Studenten- beratung befassen. ii. organisation Unterstellung

§6. Der kantonale Studien- und Studentenberatungsdienst unter-

steht der Fachaufsicht einer Aufsichtskommission. Diese setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen und wird vom Erziehungsrat jeweils auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Es werden in diese Kommission ge- wählt: Auf Vorschlag der Regenz der Universität
2 Dozenten, davon einer als Kommissionspräsident Auf Vorschlag des Studentenrates
2 Studierende Auf Vorschlag der Gymnasialrektorenkonferenz
2 Rektoren Auf Vorschlag des Erziehungsdepartementes
1 weiteres Mitglied
2 Die Kommission kann die Berater zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme beiziehen.
3 In administrativer Hinsicht verkehrt der kantonale Studien- und Stu- dentenberatungsdienst direkt mit dem Erziehungsdepartement.
4 Die Aufsichtskommission erstattet jährlich einen Geschäftsbericht zuhanden der Universität und der Behörden. Interne Organisation

§7. Der kantonale Studien- und Studentenberatungsdienst obliegt

Beratern mit akademischem Abschluss und einer entsprechenden psy- chologischen Fachausbildung. Die Verwaltungsarbeiten werden durch ein Sekretariat erledigt.
3)
2 Die Aufsichtskommission setzt das Pflichtenheft der Berater fest.
Statut der Berater

§8. Die Berater sind Mitarbeiter des Kantons. Sie werden auf Vor-

schlag der Aufsichtskommission nach den Bestimmungen des Perso- nalgesetzes angestellt. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Durch Gesetz vorgeschriebene Ausnahmen bleiben vorbehalten.
4)
2 Durch diese Ordnung wird die Ordnung für die akademische Berufs- beratung vom 27. April 1953 aufgehoben. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Oktober 1970 in Kraft und Wirksamkeit.
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