Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
                            1  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1  Interkantonale Vereinbarung  über den Salzverkauf in der Schweiz  vom 22. November 1973  1)2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufs-  ordnung  auf  dem  Gebiet  der  Schweiz  unter  Wahrung  der  kantonalen  Salz-  regale.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Salzregal
                            Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf  von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt vom 30 Prozent oder mehr  an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung ange-  schlossenen  Kantone  durch  die  Vereinigten  Schweizerischen  Rheinsalinen,  Aktiengesellschaft  in  Schweizerhalle,  nachstehend  Rheinsalinen  genannt,  ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühren
                            Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung  angeschlos-  senen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Preise
                            1    Die  Lieferpreise  der  Rheinsalinen  für  die  verschiedenen  Salzarten  sollen  einheitlich gestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einnahmen
                            Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem  Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.  aGS V/660
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Beitritt am 17. Juni 1974 durch Kantonsrat beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1  Salzverkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organe
                            Die Organe dieser Vereinbarung sind:  – der Verwaltungsrat,  – die Geschäftsleitung,  – die Kontrollstelle  der Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungsrat
                            1   Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der  Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den  Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:  a)  Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungs-  schlüssels;  b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;  c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den  Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;  d)  Aufsicht  über  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  vorliegender  Vereinba-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Geschäften gemäss Absatz 2 literae a bis d sind nur die Verwaltungsrats-  mitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung ange-  schlossenen Kantone sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsleitung
                            1    Die  Geschäftsleitung  der  Rheinsalinen  übernimmt  alle  Aufgaben,  die  nicht  einem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:  a)  Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz  hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;  b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr;  c)  Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;  d)  Aufrechterhaltung  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Salzvorräte  für  wirt-  schaftliche  Kriegsvorsorge,  gegebenenfalls  unter  Mitwirkung  der  Kan-  tone;  e)  Zusammenarbeit  mit  den  zuständigen  kantonalen  und  eidgenössischen  Instanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Salzverkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1  f)   Teilnahme  an  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrates  mit  beratender  Stim-  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrollstelle
                            Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:  a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regal-  b)  Ausarbeitung  eines  Revisionsberichtes  und  Erteilung  aller  vom  Verwal-  tungsrat verlangten Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsschutz
                            1   Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen  über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die  Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet  der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen  sowie  zwischen  ihnen  und  den  Organen  dieser  Vereinbarung  werden  vom  Bundesgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt
                            1   Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben,  ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für  diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beitrittserklärungen  sind  an  den  Verwaltungsrat  der  Rheinsalinen  zu  richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Austritt
                            Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von  einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.