Standeskommissionsbeschluss über ausserordentliche Urnenabstimmungen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über  ausserordentliche Urnenabstimmungen  (StKB Urnenabstimmungen)  vom 9. Juni 2020 (Stand 9. Juli 2020)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Urnenabstimmungen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Oktober 2017 (VUA),
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieser Beschluss  regelt das Erforderliche, damit trotz der Auswirkungen  der Corona-Pandemie die Behörden im Kanton ordentlich bestellt und die  wichtigsten Sachgeschäfte zur Abstimmung gebracht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gilt für Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Bezirke des in  -  neren Landesteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Landsgemeinde und Gemeindeversammlungen
                            1  2020 finden keine Landsgemeinde und keine Bezirksgemeinden statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Schul- und Kirchgemeinden sowie die Dunke gilt bis auf weiteres  die Regelung nach Art.  3 Abs.  3 bis 6 des Standeskommissionsbeschlusses  betreffend die Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. April 2020 (StKB COVID-19).
Art. 3 Urnenwahlen und -abstimmungen
                            1  Die Wahlen von Behördenmitgliedern, die üblicherweise an der Landsge  -  meinde und den Bezirksgemeinden gewählt werden, werden an der Urne  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über dringliche Sachgeschäfte wird ebenfalls an der Urne abgestimmt. Die  übrigen Sachgeschäfte werden an der nächsten ordentlichen Landsgemein  -  de oder Bezirksgemeinde behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Dringlichkeit eines Geschäfts entscheidet die für die Durchführung  der Abstimmung verantwortliche Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 3 Abs. 4 - 6 StKB COVID-19 gelten für die Urnenwahlen und -abstim  -  mungen des Kantons und der Bezirke sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stimmberechtigung
                            1  Für die Urnenwahlen und -abstimmungen nach Art. 3 ist stimmberechtigt,  wer nach Art. 16 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 an  Landsgemeinden   und  Gemeindeversammlungen   stimmberechtigt  und   im  Stimmregister eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stimmrechtsausweis für eidgenössische Abstimmungen gilt auch für  am gleichen Tag stattfindende kantonale oder Bezirksabstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wählbarkeit
                            1  Bei der kantonalen Wahl muss die zu wählende Person im Kanton stimm  -  berechtigt sein, bei Bezirkswahlen im jeweiligen Bezirk.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Termine
                            1  Die Urnenwahlen und -abstimmungen des Kantons und der Bezirke finden  am 23. August 2020 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweite Wahlgänge und allfällige Ergänzungswahlen in den Bezirken finden  am 27. September 2020 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zweite Wahlgänge für Ergänzungswahlen vom 27. September 2020 finden  am 29. November 2020 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vorbereitung
                            1  Die Ratskanzlei erstellt für den Kanton und die Bezirke die Wahlzettel und  Abstimmungszettel. Die Bezirke melden ihr rechtzeitig die erforderlichen An  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mandate und erläuternden Unterlagen für die Sachabstimmungen wer  -  den durch die jeweilige Körperschaft erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bezirke besorgen das Verpacken und den Versand des Materials.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Durchführung
                            1  Die Bezirke besorgen die Durchführung der Urnenwahlen und -abstimmun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind verantwortlich, dass an den Urnen und in den Abstimmungsbüros  jederzeit die Vorgaben und Empfehlungen des Bundes zur Hygiene und zum  Abstandhalten eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie melden die Resultate der Ratskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ratskanzlei fasst die Resultate zusammen, sorgt für die Aufschaltung  aller Resultate auf dem Internet, für die Weiterleitung an die Medien und die  amtliche Veröffentlichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bestätigungswahlen
                            1  In Bestätigungswahlen gelten die bisherigen Amtsträgerinnen und -träger  als vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird kein gültiger Gegenvorschlag eingereicht, gelten die Bisherigen als  wiedergewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a  Ist eine Person gemäss Verfassung, Gesetz, Verordnung oder Bezirksre  -  glement für ein bestimmtes Amt vorgeschlagen, will sie das Amt überneh  -  men und wird kein Gegenvorschlag eingereicht, gilt sie als im Amt gewählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Einreichen von Gegenvorschlägen gilt:  a)  Für Gegenvorschläge ist das amtliche Formular zu verwenden. Die  Ratskanzlei stellt das amtliche Formular auf dem Internet zur Verfü  -  gung und stellt es auf Verlangen zu.  b)  Sowohl für die kantonalen als auch für die Bezirkswahlen müssen  Gegenvorschläge bis am 7. Juli 2020 der Ratskanzlei eingegangen  sein.  c)  Die vorgeschlagene Person muss eindeutig bezeichnet und wählbar  sein.  d)  Jeder Gegenvorschlag muss von 10 im Kanton oder im fraglichen  Bezirk stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein; die Unter  -  zeichnenden müssen mit Namen, Vornamen, Adresse und Geburts  -  datum angegeben sein.  e)  Der Gegenvorschlag enthält die Bezeichnung der Person und des  Amts, gegen die sich der Gegenvorschlag richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegenvorschläge können bis zum 7. Juli 2020 zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Umgang mit Gegenvorschlägen
                            1  Sind Gegenvorschläge auf einem falschen Formular, unvollständig, unle  -  serlich oder fehlerhaft vorgenommen worden, wird der Ansprechperson eine  kurze Frist zur Nachbesserung gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ansprechperson gilt, wer zuerst unterzeichnet hat. Ist diese nicht er  -  reichbar, gilt die nachfolgende Person als Ansprechperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ungültige Gegenvorschläge werden als nicht eingereicht behandelt. Die  Ansprechperson erhält eine Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gültig eingegangene Gegenvorschläge werden amtlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Nichtteilnahme am Wahlgang
                            1  Untersteht eine Person, die als Gegenvorschlag gemeldet wurde, nicht  dem Amtszwang und möchte sie nicht am Wahlgang teilnehmen, erklärt sie  dies schriftlich innert dreier Tagen seit der amtlichen Mitteilung gegenüber  der Ratskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gibt sie eine solche Erklärung ab, wird der Gegenvorschlag als nicht einge  -  reicht behandelt, was amtlich mitzuteilen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gibt sie keine solche Erklärung ab, ist das Recht verwirkt, im Fall einer  Wahl eine Nichtannahme zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Wahlzettel
                            1  Für jede Behörde  wird im Regelfall  ein Wahlzettel  erstellt, wobei die Zet  -  tel  zusammengehängt werden können. Als Behörde im Sinne dieser Bestim  -  mung gelten auch die Revisorinnen und Revisoren eines Bezirks sowie die  Delegationen eines Bezirks zur Besetzung des Grossen Rates, des Bezirks  -  gerichts und des Vermittleramts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ersatzwahlen enthalten die Wahlzettel für jedes neu zu besetzende  Amt eine leere Linie, auf welcher der Name einer Person geschrieben wer  -  den darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a  Bei Rücktritten von dem Amtszwang unterstehenden Personen wird ohne  förmliche Amtsentlassung eine Ersatzwahl durchgeführt. Die Stimmabgabe  an eine andere Person wird als Zustimmung zur Amtsentlassung gewertet.  Der Wahlzettel wird in diesen Fällen mit einem entsprechenden Hinweis ver  -  sehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Amtsträgerinnen und -trägern mit Gegenvorschlägen enthält der Wahl  -  zettel den Namen der oder des Bisherigen und die Namen aller für dieses  Amt gemachten Gegenvorschläge. Im Übrigen gilt:  a)  Andere als die aufgedruckten Personen sind nicht wählbar.  b)  Der Name der Person, die nicht gewählt werden will, ist deutlich  durchzustreichen.  c)  Sind für das zu besetzende Amt mehr als eine Person nicht gestri  -  chen oder alle Personen gestrichen, wird die Stimme nicht gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zweiter Wahlgang
                            1  Zu zweiten Wahlgängen sind nur Personen zugelassen, die im ersten  Wahlgang mindestens eine Stimme erhalten haben, im Falle von Bestäti  -  gungswahlen mit Gegenvorschlägen gilt zudem die Einschränkung, dass es  sich um die oder den Bisherigen oder um Gegenvorschläge handeln muss.  Die Ratskanzlei macht über die wählbaren Personen eine amtliche Mittei  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Untersteht eine Person nicht dem Amtszwang und möchte sie am zweiten  Wahlgang nicht teilnehmen, erklärt sie dies der Ratskanzlei schriftlich bis  drei Wochen vor dem zweiten Wahlgang. Die Ratskanzlei macht eine amtli  -  che Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gibt sie keine solche Erklärung ab, ist gleichzeitig das Recht verwirkt, im  Fall einer Wahl eine Nichtannahme zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Nichtannahme
                            1  Nach dem Wahlgang vom 23. August 2020  müssen Erklärungen für die  Nichtannahme einer Wahl in ein bestimmtes Amt nach Art. 25 Abs. 2 und 3  VUA der Ratskanzlei bis zum 25. August 2020, 12.00 Uhr, schriftlich gemel  -  det sein, ansonsten das Nichtannahmerecht verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Wahl am 27. September 2020 oder 29. November 2020 gilt für  die Nichtannahme die übliche Dreitagesfrist nach Art. 25 Abs. 2 und 3 VUA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gültig eingegangene Nichtannahmeerklärungen sind amtlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Amtsantritt
                            1  Als Tag des Amtsantritts gilt der Tag nach dem Urnengang, in dem man  gewählt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer Bestätigungswahl ohne Gegenvorschlag gilt das Amt mit  dem Tag der Publikation im Amtsblatt als erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Wahl in ein neues Amt,  die im Verfahren einer Bestätigungs  -  wahl durchgeführt wird (Art. 9 Abs. 2a dieses Beschlusses), findet der Amts  -  antritt am 24. August 2020 statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ergänzendes Recht
                            1  Soweit dieser Beschluss keine Regelung enthält, gilt für die Vorbereitung  und Durchführung der Wahlen und Abstimmungen die Verordnung über die  Urnenabstimmung vom 23. Oktober 2017, wobei namentlich das Kapitel  über die Abstimmungen in den Bezirken und Gemeinden sinngemäss auch  für den Kanton gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                09.06.2020 12.06.2020 Erlass Erstfassung 2020-14
18.06.2020 19.06.2020 Art. 9 Abs. 2a eingefügt 2020-15
18.06.2020 19.06.2020 Art. 12 Abs. 2a eingefügt 2020-15
13.07.2020 09.07.2020 Art. 15 Abs. 3 eingefügt 2020-20
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  09.06.2020  12.06.2020  Erstfassung  2020-14  Art. 9 Abs. 2a  18.06.2020  19.06.2020  eingefügt  2020-15  Art. 12 Abs. 2a  18.06.2020  19.06.2020  eingefügt  2020-15  Art. 15 Abs. 3  13.07.2020  09.07.2020  eingefügt  2020-20