Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen
Reglement ü ber die Beitr ä ge f ü r den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen (Beitr ä ge Fremdsprachenaufenthalt) Vom 8. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Die Direktion f ü r Bildung und Kultur, gest ü tzt auf § 9 Abs. 3 des Gesetzes ü ber die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes ü ber die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 2 ) , verf ü gt:
§ 1 Gegenstand und Grunds
ä tze
1 Der Kanton Zug gew ä hrt Beitr ä ge an die Kosten der Fremdsprachenauf enthalte 3 ) von Sch ü lerinnen und Sch ü lern an den kantonalen Gymnasien, der Fachmittelschule Zug und der Wirtschaftsmittelschule Zug.
2 Als Fremdsprachenaufenthalte gelten die von den Schulen vorgesehenen freiwilligen oder obligatorischen, eine bis vier Wochen dauernden Aufent halte im fremdsprachigen In oder Ausland.
3 Sch ü lerinnen und Sch ü ler, die aufgrund einer Wiederholung des Schuljah res den Fremdsprachenaufenthalt gem ä ss Abs. 1 zum zweiten Mal absolvie ren, k ö nnen erneut Beitr ä ge beantragen, wenn eine wiederholte Absolvie rung des Fremdsprachenaufenthalts dem Abschluss dient. Die Schulleitung entscheidet ü ber die Dienlichkeit.
4 Die Beitr ä ge werden entrichtet, sofern die finanzielle Leistungsf ä higkeit der Sch ü lerin oder des Sch ü lers bzw. ihrer oder seiner Erziehungsberechtig ten zur Deckung der Kosten f ü r den Fremdsprachenaufenthalt nicht aus reicht. 1) BGS 414.11 2) BGS 153.1 3) BGS 414.111
5 Die Beitr ä ge werden auch dann entrichtet, wenn der Wohnsitz der Sch ü le rin oder des Sch ü lers nicht im Kanton Zug liegt.
§ 2 Beitr
ge und Maximalbeitr ä ge
1 Die maximalen Kosten f ü r den Fremdsprachenaufenthalt, welche von den Sch ü lerinnen und Sch ü lern bzw. von den Erziehungsberechtigten erhoben werden k ö nnen, Schulkommission fest. 1 ) 2 ) 3 ) Sie betragen beim ein bis dreiw ö chigen Fremdsprachenaufenthalt pro sieben Tage maximal 800 Franken und beim vierw ö chigen Fremdsprachenaufenthalt insgesamt maxi mal 2500 Franken. 4 )
2 Die Schulleitung kann innerhalb der von der Schulkommission festgeleg ten maximalen Kosten diejenigen f ü r den Fremdsprachenaufenthalt festle gen.
3 Sch ü lerinnen und Sch ü lern bzw. deren Erziehungsberechtigten, die ge m ä ss diesem Reglement beitragsberechtigt sind, werden maximal die effek tiven Kosten gem ä ss Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 verg ü tet. Ü ber schreiten die effektiven Kosten f ü r einen Fremdsprachenaufenthalt die von der Schulleitung festgelegten Maximalkosten, so werden dennoch maximal die von der Schulleitung festgelegten Kosten verg ü tet.
§ 3 Ber
ü cksichtigte Auslagen
1 Beitr ä ge an einen Fremdsprachenaufenthalt dienen der Deckung von Schu lungs und Lebenshaltungskosten. 5 )
2 Als Schulungskosten gelten
a) Schulgeld;
b) Auslagen f ü r Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Besichti gungen.
3 Zus ä tzliche Kosten f ü r Abschlusspr ü fungen gelten nicht als Schulungskos ten.
4 Als Lebenshaltungskosten gelten
a) Reisespesen mit ö ffentlichen Verkehrsmitteln;
b) Unterkunft;
c) Verpflegung. 1) BGS 414.111 2) BGS 414.112 3) BGS 414.19 4) Schulkommissionsentscheid vom 8. Mai 2017 5) BGS 416.211
§ 4 Ermittlung der Anspruchsgrundlage
1 Die Ermittlung der Anspruchsgrundlage erfolgt analog zu § 13 Abs. 1 Ziff. 1–3 der Verordnung zum Gesetz ü ber Ausbildungsbeitr ä ge. 1 )
2 Beitr ä ge werden aufgrund der ermittelten Punkte und bis zum Wert von – 100 Punkten gew ä hrt. Es werden keine Betr ä ge unter 200 Franken ausbe zahlt.
3 Die Punkte sind wie folgt bewertet:
a) –100 bis –81 Punkte 10% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
b) –80 bis –61 Punkte 20% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
c) –60 bis –41 Punkte 30% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
d) –40 bis –21 Punkte 40% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
e) –20 bis 0 Punkte 50% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
f) 1 bis 20 Punkte 60% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
g) 21 bis 40 Punkte 70% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
h) 41 bis 60 Punkte 80% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
i) 61 bis 80 Punkte 90% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
j) 81 bis 100 Punkte 100% der Kosten gem ä ss § 2 Abs. 2
4 In H ä rtef ä llen kann das Amt f ü r Mittelschulen und P ä dagogische Hoch schule auf Antrag der Schulleitung den Beitrag um bis zu 20% des gem ä ss Abs. 3 errechneten Beitrags erh ö hen.
§ 5 Gesuch
1 Beitragsberechtigungen gem ä ss § 1 Abs. 1–3 werden nur auf Gesuch hin gepr ü ft.
2 Das Gesuch sowie die erforderlichen Unterlagen sind mindestens zwei Monate vor dem Antritt des Fremdsprachenaufenthalts bei der von der Schulleitung bezeichneten zust ä ndigen Person einzureichen. F ü r die Ge suchseinreichung kann die Schule einen einheitlichen Termin festlegen.
3 Ergeht die definitive Zusage f ü r den Fremdsprachenaufenthalt nicht min destens zwei Monate vor dem Antritt des Fremdsprachenaufenthalts bzw. bis zur definierten Frist der Gesuchseinreichung, gew ä hrt die von der Schul leitung bezeichnete zust ä ndige Person eine Fristverl ä ngerung.
4 Zu sp ä t eingereichte Gesuche werden nicht gepr ü ft.
5 Das Amt f ü r Mittelschulen und P ä ü ber die Gesuche.
6 Unrechtm ä ssig gew ä hrte Beitr ä ge sind r ü ckzahlungspflichtig. 1) BGS 416.211
§ 6 Gesuchsformular
1 Folgende f ü r die Berechnung der Beitragsberechtigung notwendigen An gaben sind vom Sch ü ler oder von der Sch ü lerin bzw. von einem Erzie hungsberechtigten mittels amtlichem Formular dem Gesuch beizulegen:
a) Einkommen und Verm ö gen;
b) Anzahl Geschwister bzw. Kinder;
c) Schulungs und Lebenshaltungskosten gem ä ss § 3.
§ 7 Schlussbestimmung
1 Dieses Reglement ersetzt alle bisherigen Regelungen zu Beitr ä gen an die Fremdsprachenaufenthalte.
Ä nderungstabelle Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 08.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/048
Ä nderungstabelle Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 08.11.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/048
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