Gegenrechtserklärung vom 16. April/12. Mai 1937 zwischen der Schweiz und Japan ü... (0.351.946.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Gegenrechtserklärung vom 16. April/12. Mai 1937 zwischen der Schweiz und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen

In Kraft getreten am 12. Mai 1937 ¹ BS 12 148
Am 16. April/12. Mai 1937 haben die Schweiz und Japan eine Gegenrechtserklärung über die Rechtshilfe in Strafsachen ausgetauscht. Der Gegenstand dieser Erklärung ist aus der hiernach abgedruckten japanischen Note ersichtlich, die die Antwort auf die schweizerische Note darstellt.
Übersetzung ²
² Die japanische Note war auf japanisch abgefasst, jedoch von einer amtlichen französischen Übersetzung des japanischen Aussenministeriums begleitet. Diese amtliche Übersetzung findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Japanische Note

Ich beehre mich, im Auftrag meiner Regierung, Eurer Exzellenz folgendes zur Kenntnis zu bringen:
Die Schweizerische Regierung schlägt der Japanischen Regierung vor, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und im Rahmen der entsprechenden innern gesetzlichen Bestimmungen, die wechselseitige Rechtshilfe in Strafsachen für die Zustellung gerichtlicher Aktenstücke und die Vollziehung von Ersuchschreiben zu Beweiszwecken zu vereinbaren. Es gilt als abgemacht, dass die durch die Erledigung der Aktenzustellungen oder Ersuchschreiben verursachten Kosten vom Staat ersetzt werden, dem das ersuchende Gericht angehört. Im weitern sollen die Begehren um Zustellung und die Ersuchschreiben, wie auch die zugehörigen Aktenstücke, auf dem diplomatischen Weg übermittelt werden und von einer Übersetzung in die Amtssprache des Staates des ersuchten Gerichtes begleitet sein.
Die Schweizerische Regierung ist bereit, die Rechtshilfe im gedachten Sinn wirksam werden zu lassen, sobald die Japanische Regierung ihrem Vorschlag zugestimmt haben wird.
Ich beehre mich, Sie zu benachrichtigen, dass die Japanische Regierung den Vorschlag der Schweizerischen Regierung annimmt und, vom heutigen Tage an, bereit ist, den schweizerischen Gerichten die Rechtshilfe in Strafsachen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und im Rahmen der innern japanischen Gesetzesbestimmungen, für die Zustellung gerichtlicher Aktenstücke und die Vollziehung von Ersuchschreiben zu Beweiszwecken zu gewähren.
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