Verordnung über die Weiterbildung von Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule u... (410.414)
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Verordnung über die Weiterbildung von Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule

ldung der Lehrpersonen
8)
6) elt die Weiterbildung der Lehrpersonen der
8)
8) timmt: - und Fachkenntnisse zu erneuern und zu erwei tern; ische Bereiche zu gewinnen; enen. - Gegenstand Zweck der Weiterbildung
II. Rechte und Pflichten
§ 3
1 Die Lehrpersonen sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflic tet.
2 Die Weiterbildungspflicht ist im Weiterbildungskonzept festgehal- ten und soll bei einem Vollpensum in der Regel mindestens 12 T ge innerhalb von vier Jahren umfassen. Die Anrechenbarkeit ver- schiedener Weiterbildungsarten wird von der Schulleitung fes legt.
3 Die Lehrpersonen planen und dokumentieren ihre Weiterbildung im Team oder selbständig und sind der Schulleitung gegenüber verantwortlich.
§ 4
1 Der Erziehungsrat kann Weiterbildung für Lehrpersonen anor (Art. 65 Abs . 2 Schulgesetz).
2 Die Schulleitung kann Weiterbildung für einzelne Lehrpersonen, für das Lehrerkollegium als Ganzes, für Fachgruppen oder Lehrer- gruppen anordnen.
§ 5
1 Die Weiterbildung ist nach Möglichkeit in der unterrichtsfreien zu absolvieren.
2 Für Kurse, die auf Unterrichtszeit fallen, können durch die Schul- leitung in begründeten Ausnahmefällen 5 Tage im Jahr bzw. 10 Tage in zwei Jahren bewilligt werden. III. Angebote

§ 6 Im Wesentlichen bestehen folgende Arten von Weiterbildung:

a) individuelle Weiterbildung; b) fachschaftsinterne Weiterbi ldung; c) schulinterne Vortragsreihe (SCHIVRE); d) schulinterne Lehrerweiterbi ldung (SCHILW); e) kollegiale Unterrichtsbesuche (Tandem); f) Weiterbildungsurlaub gemäss §§ 7 und 8. Allgemeines Angeordnete Weiterbildung Unterrichtsfreie Zeit Weiterbildungs - arten
rbeitswelt und Kultur; syndroms. s-
6) ezug des Urlaubs nach -, Unterbringungs - und Reisekosten gehen zu Las- n- Kostenbeteiligung Zielsetzung Antragstellung und Dauer Angeordnete Weiterbildung

§ 10 Kursbesuche, für welche Kantonsbeiträge beansprucht werden,

bedürfen der vorgängigen Bewilligung der Schulleitung.
§ 11
1 Vorbehältlich den Bestimmungen über den Weiterbil dungsurlaub haben die Lehrpersonen mit einem Pensum von mindestens 8 W chenlektionen beim Besuch von Kursen von anerkannten Weiter- bildungsinstitutionen, die für den Unterricht oder die Schule rel vant sind, Anspruch auf folgende Entschädigungen: a) das Kursge ld (bei kostenintensiven Kursen kann eine Kosten- betei ligung verlangt werden); b) die Hälfte der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmi teln 2. Klasse; c) bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung 80 % der ausgewiesenen Kosten, j edoch max. Fr. 100. -- pro Tag.
2 Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, können anteilsmässig entschädigt werden.
3 Die Entschädigung an den Besuch anderer Weiterbildungsveran- staltungen wird durch die Schulleitung geregelt.
4 Beim Besuch von nicht voll anrechenbaren Weiterbildungsveran- staltungen kann die Schulleitung die Kostenbeteiligung reduzieren.

§ 12 7)

VI. Schlussbestimmungen

§ 13 Die §§ 14 - 17 bzw. der Abschnitt "IV. Lehrerfortbildungskurse" der

Verordnung betref fend die Entschädigungen im Erziehungswesen vom 30. Januar 1990
4) werden aufgehoben.
§ 14
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
5) und in die kantonale G setzessammlung aufzunehmen. Bewilligung Entschädigun - gen Aufhebung bisherigen Rechts In - Kraft - Treten
Amtsblatt 2005, S. 1448).
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