Verordnung über die Hygiene und Sicherheit von Bädern (815.182)
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Verordnung über die Hygiene und Sicherheit von Bädern

Verordnung über die Hygiene und Sicherheit von Bädern (Bäderverordnung) Vom 17. Mai 1994 (Stand 1. August 1994) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 11 des Gesetzes über die öffentliche Gesundheitspflege und Lebensmittelpolizei vom 30. April 1882
1 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung findet Anwendung auf a) Öffentliche See- und Flussbäder; b) Öffentliche Gemeinschaftsbäder mit künstlichen Becken, wie Frei - luftbäder und Hallenbäder; c) Gemeinschaftsbäder in Schulen, Heimen, Heil-, Straf-, Erziehungsan - stalten und ähnlichen Institutionen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1 Öffentliche Bäder sind Bäder, die der Allgemeinheit zugänglich sind.
2 Unter den Begriff Bäder fallen ebenfalls die dazugehörenden Einrichtun - gen, wie Duschen, Toiletten und Betriebsräume.

2. Anforderungen

§ 3 Grundsatz

1 Bäder sind so anzulegen und zu betreiben, dass die Gesundheit der Bade - gäste und des Personals nicht gefährdet wird.

§ 4 Technische und hygienische Anforderungen

1 Die Bäder müssen räumlich so gestaltet und so eingerichtet werden, dass sie hygienisch und technisch sicher betrieben werden können.
2 Das Badewasser muss den vom Kantonalen Laboratorium in einer Wei - sung festgelegten Werten genügen.
1) BGS 815.11 . GS 93, 89
1

§ 5 Umgang mit Chemikalien

1 Chemikalien zur Wasseraufbereitung müssen in zweckmässigen Gebinden und geeigneten Räumen sowie für Unbefugte unzugänglich gelagert wer - den. Verschiedene Chemikalien sind, wenn nötig, getrennt voneinander zu lagern.
2 Der Umgang mit Chemikalien und Arbeiten an besonderen technischen Einrichtungen (Desinfektionsanlagen, Dosieranlagen usw.) muss ausgebil - detem oder gut instruiertem Personal vorbehalten bleiben.

§ 6 Richtlinien

1 Massgebend für Bau und Betrieb der Bäder sind die Richtlinien, Empfeh - lungen und Normen a) des Bundesamtes für Gesundheitswesen (BAG); b) des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA); c) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA); d) des Interverbandes für Rettungswesen (IVR).
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, inter - kantonaler und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Gift, Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz und Bau.

3. Überwachung und Kontrolle

§ 7 Projektgenehmigung und Verfahren

1 Neu- und Umbauten von Bädern bedürfen, vorgängig der ordentlichen Baubewilligung der Baubehörde, der Genehmigung des Sanitäts-Departe - mentes.
2 Nebst den nach dem Planungs- und Baurecht erforderlichen Angaben und Plänen sind dazu folgende Unterlagen bei der zuständigen Gemeindebe - hörde einzureichen: a) eine Beschreibung der Badewasseraufbereitung, der Lagerung und Handhabung der Chemikalien; b) Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität.
3 Im Baugesuchsverfahren sowie im Ausnahmebewilligungsverfahren nach

§ 38 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes

1 ) reicht die Baubehörde dem Bau-Departement die Angaben und Unterlagen gemäss Absatz 2 ein. Im Gestaltungsplanverfahren reicht der Gemeinderat diese Angaben und Un - terlagen dem Amt für Raumplanung ein. Das Verfahren richtet sich im üb - rigen nach der Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltver - träglichkeitsprüfung
2 ) , insbesondere Anhänge I, III und IV.

§ 8 Betriebsbewilligung

1 Der Betrieb von Bädern bedarf einer Bewilligung des Kantonalen Labora - toriums.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Vorschriften dieser Verordnung er - füllt sind.
1) BGS 711.1 .
2) BGS 711.15 .
2

§ 9 Private Kontrolle

1 Wer ein Bad betreibt, muss dafür sorgen, dass es den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
2 Der Betreiber oder die Betreiberin muss zu diesem Zwecke selber Unter - suchungen durchführen oder durchführen lassen.
3 Die Messergebnisse sowie besondere Vorkommnisse sind unter genauer Zeitangabe in ein Kontrollbuch einzutragen. Dieses ist den Kontrollorga - nen auf Verlangen vorzuweisen.
4 Die amtliche Kontrolle entbindet den Betreiber oder die Betreiberin nicht von der privaten Kontrollpflicht.

§ 10 Amtliche Kontrollen

1 Das Kantonale Laboratorium kontrolliert die Bäder, in der Regel stichpro - benweise.
2 Die Kontrollen umfassen Inspektionen und Probenahmen zur chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Untersuchung.
3 Die amtlichen Kontrollen erfolgen während den Öffnungszeiten der An - lagen und können unangemeldet durchgeführt werden.

§ 11 Kosten

1 Gebühren werden erhoben für: a) Projektgenehmigungen und Betriebsbewilligungen; b) Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben; c) besondere Dienstleistungen sowie Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt worden sind.
2 Die Gebühren richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif.
1 )
3 Im übrigen ist die amtliche Kontrolle gebührenfrei.

§ 12 Meldepflicht

1 Der Betreiber oder die Betreiberin des Bades hat ausserordentliche Vor - kommnisse im Badebetrieb wie gehäuftes Auftreten von Haut- und Augen - reizungen, asthmatischen Erscheinungen usw. unverzüglich dem Kantona - len Laboratorium zu melden.

§ 13 Information der Öffentlichkeit

1 Benützer und Benützerinnen von Bädern können vom Betreiber oder von der Betreiberin Auskunft über die Badewasserqualität verlangen.
2 Das Kantonale Laboratorium kann die Öffentlichkeit über die Qualität des Wassers der Bäder informieren.

§ 14 Vollzug

1 Für den Vollzug dieser Verordnung ist das Kantonale Laboratorium unter Aufsicht des Sanitäts-Departementes zuständig.

§ 15 Massnahmen

1 Das Kantonale Laboratorium trifft die notwendigen Verfügungen.
2 Es ist befugt, Bäder für so lange zu schliessen, wie sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen.
1) BGS 615.11 .
3
3 Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung kann die Be - triebsbewilligung entzogen werden.

4. Rechtsschutz

§ 16 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen des Kantonalen Laboratoriums kann beim Sanitäts- Departement, gegen dessen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwer - de geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage.

5. Schlussbestimmungen

§ 17 Übergangsbestimmungen

1 Betreiber und Betreiberinnen bestehender Bäder haben innert eines Jah - res nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim Kantonalen Laboratorium um die Betriebsbewilligung nachzusuchen.

§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an Schwimmbäder (Schwimmbadverordnung) vom 16. Mai 1975
1 ) wird aufge - hoben.

§ 19 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
1) GS 86, 635 (BGS 815.182).
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