Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (943.010)
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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

Kanton Appenzell Innerrhoden Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober 1998 (Stand 28. Februar 2000)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Inhalt

1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, techni - sche Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt: a) die Zusammenarbeit der Kantone; b) die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handels - hemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen; c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

Art. 2 Begriffe

1 Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüber - schreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedli - chen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbe - wertungen, Anmeldungen oder Zulassungen 1 ) ; b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhal - tung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich;

1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der

Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
1) Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom

6. Oktober 1995 (Inkrafttreten: 1. Juli 1996) SR 946.51 .

2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Pro -

dukten;

3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der

Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformi - tätszeichens 2 ) . c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaf - fende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigen - schaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen 3 ) .

2. Interkantonales Organ

Art. 3 Organisation

1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Ge - schäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug sei - ner Geschäfte a) einen leitenden Ausschuss, b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat, c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organi - sationsreglement.

Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen

1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für: a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6); b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das In - verkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
2) Art. 3 lit. b THG.
3) Art. 3 lit. c THG.
c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produk - ten (Art. 9); d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.

Art. 5 Beschlussfassung

1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von
18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.

3. Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an

Bauwerke

Art. 6 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bau - werke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.

4. Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften

über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 7 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leiten - den Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vor - schriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten

1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inver - kehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich: a) der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen 1 ) ; b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind 2 ) .
2 Diese Vollzugsreichlinien sind für die Kantone verbindlich.
1) Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom

21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der

Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12. Ge - ändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (Abl. Nr. L220 vom

30.8.1993, S. 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen-

und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln switec, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.)
2) 2Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.

5. Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von

Produkten

Art. 9 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelun - gen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verwei - sen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

6. Finanzen

Art. 10 Verteilung der Kosten

1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilneh - menden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getra - gen.

7. Schlussbestimmungen

Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien

1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ er - lassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.

Art. 12 Beitritt und Austritt

1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkan - tonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgen - den Kalenderjahres.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für spä - ter beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft. 1 )
1) Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen in Bern am 23. Oktober

1998.

Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

23.10.1998 28.02.2000 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 23.10.1998 28.02.2000 Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden Anhang 1 : Beilage 1 zum Bericht zum Entwurf für eine Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (Stand 28. Februar 2000 ) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40/21 Anhang 1 zur Bauprodukterichtlinie WESENTLICHE ANFORDERUN GEN Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit ge- brauchstauglich sind und hiebei die nachfolgend genannten wesentlichen Anforderungen erfüllen, sofern für die B auwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandstellung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus.

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachst henden Erei g nisse zur Folge haben: a) Einsturz des gesamten Ba uwerks oder eines Teils; b) grössere Verformungen in unzulässigem Umfang; c) Beschädigung anderer Bauteile oder Einrichtungen und Aussta t tungen infolge zu grosser Verformungen der tr a genden Baukonstruktion; d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zu ursprün g lichen Ursache unve r hältnismässig grossen Ausmass.

2. Brandschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand - die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zei t raums erhalten bleibt, - die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird, - die Bewohner das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Massna h men gerettet werden können, - die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwi r kungen nicht gefährdet werden: - Freisetzung giftiger Gase, - Vorhandensein gefährl icher Teilchen oder Gase in der Luft, - Emission gefährlicher Strahlen, - Wasser - oder Bodenverunreinigung oder - vergiftung, - unsachgemässe Beseitigung von Abwasser, Rauch und festem oder flüssigem Abfall, - Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Ob erflächen von Baute i- len in Innenräumen.

4. Nutzungssicherheit

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei se i- ner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren e r- geben, wie Verletzungen durch Rutsch - , Sturz - und Auf prallunfälle, Verbre n- nungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.

5. Schallschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewo h nern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf e i nem Pegel gehalten wi rd, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe - , Freizeit - und Arbeitsbedingu n- gen sichergestellt sind.

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung m üssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter B e- rücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energi e- verbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wä r- mekomfort der Bewohner gewäh r leistet wird.
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