Regierungsratsbeschluss betreffend Bauten und Anlagen mit besonders starker Verkehrserzeugung
Regierungsratsbeschluss betreffend Bauten und Anlagen mit besonders starker Verkehrserzeugung Vom 11. Januar 1972 (Stand 12. März 1974) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967, beschliesst:
§ 1
1 Arealüberbauungen, grosse Einkaufsläden, Betriebszentralen, Lagerhäuser, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen, Sportanlagen usw., die übermäs - sig starken Verkehr erzeugen oder anziehen, können in den von den Gemein - den ausgeschiedenen Zonen nur bewilligt werden, wenn die daraus sich erge - benden zusätzlichen Verkehrsbelastungen die Verkehrsströme des öffentlichen Strassennetzes nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 2
1 Zum Nachweis, dass die unter § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt werden, sind mit der Baueingabe folgende Unterlagen einzureichen:
a. Ganglinie der Verkehrsmenge, aufgeteilt nach Verkehrsarten (öffentlicher undprivater Verkehr, Fussgänger, Radfahrer, Motorräder, Personenwa - gen, Lastwagen)
b. Verkehrsbeziehung unterteilt nach Verkehrsarten
c. Plan der Verkehrsführung mit Angaben der Spitzenbelastungen aller öf - fentlichen Strassen im relevanten Nahbereich
d. Leistungsnachweis der öffentlichen Strassen im relevanten Nahbereich
e. erreichbare Haltestellen des öffentlichen Verkehrsmittels.
§ 3
1 Als Ausgangswert für die Belastungen des Gemeinde- und Kantonsstrassen - netzes sind die für das Jahr 1990 prognostizierten Werte anzunehmen, sofern das heutige oder in naher Zukunft sich ergebende Verkehrsaufkommen nicht wesentlich grösser ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.661
§ 4
1 Wird durch das Verkehrspotential eines grossen Bauvorhabens die Kapazität des öffentlichen Strassennetzes wesentlich überschritten und ist deshalb der Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen notwendig, so darf eine Baubewilli - gung erst erteilt werden, wenn feststeht, dass mit der Inbetriebnahme eines solchen Objektes der erforderliche Ausbau des öffentlichen Strassennetzes ab - geschlossen ist. Die Kosten für den Ausbau gehen zu Lasten des Bauherrn.
§ 4a *
1 Die in § 4 enthaltenen Grundsätze gelten auch in den Fällen, in denen die Erschliessung durch ein öffentliches Verkehrsmittel notwendig ist. Die Bauher - ren haben an die Investitionskosten angemessene Beiträge zu leisten.
§ 5
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1972 in Kraft und ist zu veröffentlichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.661
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.01.1972 01.01.1972 Erlass Erstfassung GS 24.661
12.03.1974 12.03.1974 § 4a eingefügt GS 25.378 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.661
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.01.1972 01.01.1972 Erstfassung GS 24.661
§ 4a 12.03.1974 12.03.1974 eingefügt GS 25.378
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.661
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