Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren f ü r die Planung von kantonalen Hochbauten Vom 24. November 2016 (Stand 4. Februar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gest ü tzt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 , beschliesst:
§ 1
1 Die Vorbereitungsphase eines Bauvorhabens wird durch Beschluss des Regierungsrats zulasten der Laufenden Rechnung ausgel ö st. Sie umfasst alle f ü r die optimale Vorbereitung notwendigen Abkl ä rungen, insbesondere
a) des Baubed ü rfnisses,
b) des Standorts,
c) die Erstellung des detaillierten Raumprogramms mit entsprechendem Anforderungskatalog sowie
d) einen Antrag betreffend die Art des Planungs und Ausf ü hrungsver fahrens samt den Bedingungen f ü r Architektur und Ingenieurwettbe werbe.
2 Im Rahmen der Vorbereitungsphase sind die finanziellen und terminlichen Vorstellungen anzugeben.
3 Der Regierungsrat sorgt daf ü r, dass
a) Wirtschaftlichkeit und Folgekosten bei Studienauftr ä gen und Vor und Bauprojekten beurteilt werden k ö nnen, insbesondere wenn sie mit Architektur und Ingenieurwettbewerben verkn ü pft sind;
b) f ü r das jeweilige Preisgericht oder Beurteilungsgremium entsprechen 1) BGS 111.1
§ 2
1 Der Kantonsrat trifft folgende Beschl ü sse f ü r Bauvorhaben, deren gesamte Projektierungskosten bis zum Bauprojekt einschliesslich Kostenvoran schlag den Betrag von Fr. 250'000.– ü bersteigen:
a) Er entscheidet im Rahmen eines allgemeinverbindlichen Kantonsrats beschlusses ü ber die sich aufgrund der Vorbereitungsphase ergeben den Antr ä ge des Regierungsrats.
b) Er erteilt dem Regierungsrat die Kompetenz, die f ü r die Ausarbeitung eines Vor und Bauprojekts einschliesslich Kostenvoranschlag und ei nes allf ä llig notwendigen Umweltvertr ä glichkeitsberichts erforderli chen Kredite zulasten der Investitionsrechnung freizugeben.
§ 3
1 Dieser Beschluss gilt auch f ü r Bauvorhaben, deren gesamte Projektie rungskosten bis zum Bauprojekt einschliesslich Kostenvoranschlag den Be trag von Fr. 250'000.– nicht ü bersteigen, zust ä ndig ist jedoch der Regie rungsrat.
Ä nderungstabelle Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 24.11.2016 04.02.2017 Erlass Erstfassung GS 2017/007
Ä nderungstabelle Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 24.11.2016 04.02.2017 Erstfassung GS 2017/007
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