Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten (721.253)
CH - ZG

Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten

Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren f ü r die Planung von kantonalen Hochbauten Vom 24. November 2016 (Stand 4. Februar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gest ü tzt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 , beschliesst:
§ 1
1 Die Vorbereitungsphase eines Bauvorhabens wird durch Beschluss des Regierungsrats zulasten der Laufenden Rechnung ausgel ö st. Sie umfasst alle f ü r die optimale Vorbereitung notwendigen Abkl ä rungen, insbesondere
a) des Baubed ü rfnisses,
b) des Standorts,
c) die Erstellung des detaillierten Raumprogramms mit entsprechendem Anforderungskatalog sowie
d) einen Antrag betreffend die Art des Planungs­ und Ausf ü hrungsver ­ fahrens samt den Bedingungen f ü r Architektur­ und Ingenieurwettbe ­ werbe.
2 Im Rahmen der Vorbereitungsphase sind die finanziellen und terminlichen Vorstellungen anzugeben.
3 Der Regierungsrat sorgt daf ü r, dass
a) Wirtschaftlichkeit und Folgekosten bei Studienauftr ä gen und Vor­ und Bauprojekten beurteilt werden k ö nnen, insbesondere wenn sie mit Architektur­ und Ingenieurwettbewerben verkn ü pft sind;
b) f ü r das jeweilige Preisgericht oder Beurteilungsgremium entsprechen ­ 1) BGS 111.1
§ 2
1 Der Kantonsrat trifft folgende Beschl ü sse f ü r Bauvorhaben, deren gesamte Projektierungskosten bis zum Bauprojekt einschliesslich Kostenvoran ­ schlag den Betrag von Fr. 250'000.– ü bersteigen:
a) Er entscheidet im Rahmen eines allgemeinverbindlichen Kantonsrats ­ beschlusses ü ber die sich aufgrund der Vorbereitungsphase ergeben ­ den Antr ä ge des Regierungsrats.
b) Er erteilt dem Regierungsrat die Kompetenz, die f ü r die Ausarbeitung eines Vor­ und Bauprojekts einschliesslich Kostenvoranschlag und ei ­ nes allf ä llig notwendigen Umweltvertr ä glichkeitsberichts erforderli ­ chen Kredite zulasten der Investitionsrechnung freizugeben.
§ 3
1 Dieser Beschluss gilt auch f ü r Bauvorhaben, deren gesamte Projektie ­ rungskosten bis zum Bauprojekt einschliesslich Kostenvoranschlag den Be ­ trag von Fr. 250'000.– nicht ü bersteigen, zust ä ndig ist jedoch der Regie ­ rungsrat.
Ä nderungstabelle ­ Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 24.11.2016 04.02.2017 Erlass Erstfassung GS 2017/007
Ä nderungstabelle ­ Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 24.11.2016 04.02.2017 Erstfassung GS 2017/007
Markierungen
Leseansicht