Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung (812.55)
CH - SO

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung Vom 10. August 1999 (Stand 1. November 1999) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom

7. Oktober 1983

1 ) und Artikel 23 der Verordnung über den Schutz vor Stör - fällen vom 27. Februar 1991
2 ) beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Die Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung) vom 27. Februar 1991 im Kanton Solothurn.

§ 2 Verfahren und Rechtspflege

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver - waltungssachen vom 15. November 1970
3 ) (Verwaltungsrechtspflegegesetz) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
4 )
.

§ 3 Zuständigkeiten

1 Kantonale Vollzugsbehörde im Sinne der Verordnung über den Schutz vor Störfällen ist das Volkswirtschafts-Departement.
2 Das Volkswirtschafts-Departement erlässt insbesondere die für den Voll - zug notwendigen Verfügungen wie beispielsweise: a) Unterstellen einzelner Betriebe oder Verkehrswege unter die Stör - fallverordnung gemäss Artikel 1 Absatz 3 Störfallverordnung; b) Erstellen von Risikoermittlungen gemäss Artikel 6 Absatz 4 Störfall - verordnung; c) Realisieren zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen; d) Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Ver - kehrsverbote gemäss Artikel 8 Absatz 1 Störfallverordnung.

§ 4 Arbeitsgruppe

1 Das Volkswirtschafts-Departement kann als beratendes Organ eine Ar - beitsgruppe Störfallvorsorge einsetzen, welche sich aus verwaltungsinter - nen Mitgliedern zusammensetzt, welche von Amtes wegen tätig sind. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe richtet sich nach den konkreten Auf - gaben.
1) SR 814.01 .
2) SR 814.012 .
3) BGS 124.11 .
4) BGS 125.12 . GS 94, 868
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2 Es können Fachstellen aus anderen Departementen in der Arbeitsgruppe Einsitz nehmen. Bei Bedarf können Fachstellen aus anderen Kantonen oder private Experten zur Beratung beigezogen werden.

§ 5 Aufgaben

1 Das Amt für Umweltschutz ist zuständig für: a) den koordinierten Vollzug der Störfallverordnung innerhalb der kantonalen Verwaltung; b) die Führung eines Risikokatasters für stationäre Risiken; c) die Sicherstellung der Fortschreibung der Kurzberichte und Risikoer - mittlungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 Störfallverordnung; d) das Erstellen von Kontrollberichten; e) die Koordination der Ereignisdienste; f) Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung nach Artikel 23 Absatz 2 Störfallverordnung.
2 Es arbeitet mit Fachstellen anderer Kantone zusammen und informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft gemäss Artikel 16 Stör - fallverordnung über die im Kanton vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken.

§ 6 Meldestelle

1 Kantonale Meldestelle im Sinne von Artikel 12 Störfallverordnung für die Meldung von Störfällen ist die Alarmzentrale der Kantonspolizei.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 28. Oktober 1999 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 5. November 1999.
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