Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Thurgau über den Bau u... (814.230)
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Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage durch die Gemeinden Stein am Rhein (Kt. Schaffhausen), Eschenz, Kaltenbach, Mammern und Wagenhausen (Kt. Thurgau)

etrieb einer gemeinsamen inbaren,
1)
2) (Art. 2 Abs. 2); Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
3) –48c); Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über - ni-
Wagenhausen
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter s ich und gegenüber dem Verband sind von den Gemeinden in Statuten festzulegen. Diese Statuten bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragska ntone und treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone

verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband hat als öffentlich -rechtliche Körperschaft im Sinne von Art.
52 ZGB eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Stein am Rhein.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts a nde- res vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Schaffhausen massgebend.
Art. 4
1 Für den Bau, Bestan d und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit die Statuten keine Vorschriften enthalten, das Recht der geleg enen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreini gung, sowie die den Ver bandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Abwasser reinigungsanlagen wird von den zuständigen Instanzen des Kantons Schaffhausen im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kan- tons Thurgau ausgeübt. Die Aufsicht der Vertragskantone über ihre Ge meinden bleibt vorbehalten.

Art. 5 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten wer den v on den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemei nden

entschieden.
Art. 6
1 Gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung kann innert dreissig Ta- gen mit schriftlicher Begründung beim Präsidenten der Delegierten
osten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des - nde - - - und Ver - -
80 - este - dieses Ver-
Wagenhausen

Art. 10 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des

Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskant setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 11 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

4) Dieser Vertrag wurde vom Grossen Rat des Kantons Schaffhausen durch Beschluss vom 3. November 1969 genehmigt (Amtsblatt 1969, S. 1412). Fussnote n:
1) AS 1956, 1533.
2) SHR 120.100.
3) SHR 814.200.
4) Unterzeichnet am 23. Juli/12. August 1969.
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