Abkommen (0.632.401.23)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Abgeschlossen am 26. Oktober 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Dezember 2004¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. März 2005 (Stand am 29. März 2005) ¹ AS 200 5 1531
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «Schweiz» genannt, einerseits,
und die Europäische Gemeinschaft,
nachstehend «Gemeinschaft» genannt, andererseits,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972² und auf die Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen, die den Schlussakten der Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die am 21. Juni 1999³ in Luxemburg unterzeichnet wurden, beigefügt ist,
in der Erwägung, dass das Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972⁴ – nachstehend «das Abkommen» genannt – in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Uruguay-Runde aktualisiert und in Bezug auf die erfassten Erzeugnisse angepasst werden sollte,
in der Erwägung, dass die Handelsströme zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten nach der Erweiterung der Europäischen Union erhalten bleiben sollten,
in dem Wunsch, den gegenseitigen Zugang zu den Märkten für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zu verbessern,
gestützt auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 17. März 2000⁵,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.632.401 ³ SR 0.916.026.81 ⁴ SR 0.632.401.2 ⁵ [ AS 2001 1291 , 2003 3793 , 2004 3787 , 2005 1005 ]
Art. 1
Das Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Der Anhang I des Abkommens wird durch den neuen Anhang I ersetzt, der diesem Abkommen als Anhang 1 angefügt ist.
2. Das Protokoll Nr. 2 des Abkommens wird durch das neue Protokoll Nr. 2 ersetzt, das dem Abkommen als Anhang 2 angefügt ist.
Art. 2
Die nachstehenden Abkommen sind ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens aufgehoben:
– Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 17. März 2000⁶;
– Briefwechsel zwischen der Europäischen Kommission und der Schweizerischen Bundesverwaltung über Regelungen für eine verbesserte Transparenz bei den verschiedenen von der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angewendeten Preisausgleichsmassnahmen, die den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen betreffen, die unter Protokoll Nr. 2 vom 29. November 1988⁷ fallen.
⁶ [ AS 2001 1291 , 2003 3793 , 2004 3787 , 2005 1005 ]
⁷ In der AS nicht publiziert.
Art. 3
Die Anhänge dieses Abkommens, einschliesslich der Tabellen und Anhänge der Tabellen sowie des Anhangs zu Protokoll Nr. 2, sind Bestandteil des Abkommens.
Art. 4
1.  Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Massgabe dieses Vertrags und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.
2.  Dieses Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Dauer der Zollunion mit der Schweiz⁸.
⁸ SR 0.631.112.514
Art. 5
1.  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
2.  Solange die in Absatz 1 genannten Ratifizierungsverfahren nicht abgeschlossen sind, gilt dieses Abkommen ab dem ersten Tag des vierten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung unter der Voraussetzung, dass die Durchführungsmassnahmen gemäss Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 am selben Tag erlassen werden.
Art. 6
1.  Dieses Protokoll ist in doppelter Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
2.  Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermassen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004.

Für die

Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft:

Europäische Gemeinschaft:

Micheline Calmy-Rey

Piet Hein Donner

Joseph Deiss

António Vitorino

Anhang 1
Anhang I
...⁹
Anhang 2
Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
...¹⁰
Markierungen
Leseansicht