Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von temporären Lernstörungen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich
Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von temporären Lernstörungen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich Vom 31. Mai 2000 (Stand 1. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 16, 37 und 50 Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 14. Sep - tember 1969
1 ) und § 7 ter litera e des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 8. De - zember 1963
2 ) beschliesst:
1. Voraussetzung
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Fachlehrkräfte im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich.
2 Die Fachlehrkräfte unterstehen der Gesetzgebung für die Lehrerschaft an der Volksschule.
2. Anstellungsbedingungen
§ 2 Lehrberechtigung
1 Als Fachlehrkraft im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich kann angestellt werden, wer als Schulischer Heilpädagoge oder Schulische Heilpädagogin bzw. als Fachlehrkraft im schrift sprachlichen und mathema - tischen Bereich ausgebildet ist.
2 Über die Anerkennung von Ausbildungsgängen und Diplomen entschei - det das Departement für Bildung und Kultur.
§ 3 Anstellung der Fachlehrkraft
1 Die Anstellung erfolgt durch das Departement für Bildung und Kultur. *
2 Die Zuweisung für eine Schule, einen Schulkreis oder eine Region erfolgt durch das Sonder schulinspektorat in Zusammenarbeit mit dem Schulpsy - chologischen Dienst.
§ 4 Unterrichtspensum
1
... *
1) BGS 413.111 .
2) BGS 126.515.851.1 . GS 95, 151
1
2
... *
3 Der Kanton legt jeweils auf Grund der Schülerzahlen das Pensum für die Dauer eines Schuljah res fest.
§ 5 Besoldung
1
... *
2 Für den Stundenansatz bei Legasthenietherapeuten und Legastheniethe - rapeutinnen nach § 2 Absatz 2 ist die Einstufung des Departementes für Bildung und Kultur massgebend.
§ 6 Räumlichkeiten, Lehrmittel, Material
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, den Fachlehrkräften im schriftsprachli - chen und mathematischen Bereich für die Ausübung ihrer Tätigkeit geeig - nete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
2 Das Übungs- und Unterrichtsmaterial für den Unterricht und die Beglei - tung vor Ort wird durch die Schulgemeinde pauschal vergütet.
3 Wenn Fachlehrkräfte eigene Lehrmittel und eigenes Unterrichtsmaterial im Einvernehmen mit den Schulgemeinden selber beschaffen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung.
3. Aufgaben der Fachlehrkräfte
§ 7 Arbeitsfelder
1 Der Fachlehrkraft obliegen folgende Bereiche: a) Anlaufstelle für Lehrpersonen; b) Beratung, Unterstützung und Information von Lehrpersonen und Schulhausteams; c) förderdiagnostische Planung und Evaluation; d) Begleitung von Kindern mit Lernstörungen; e) Teilnahme an Teamsitzungen gemäss Dienstauftrag für die Lehrer - schaft. Bei Themen, die das Arbeitsgebiet der Fachlehrkraft betref - fen, ist die Teilnahme obligatorisch; f) Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Schulstoffabklärun - gen; g) Erstellen des Lektionsplanes nach Weisungen des kantonalen Inspek - torates.
§ 8 Förderunterricht bei Gemeinden mit integrierten Kleinklassen
1 Bei Gemeinden mit integrierten Kleinklassen werden in der Regel keine Fachlehrkräfte einge setzt. Die vom Kanton bewilligten Lektionen können vom Schulischen Heilpädagogen oder der Schuli schen Heilpädagogin er - teilt werden. Die Finanzierung erfolgt durch den Kanton nach dem Gesetz über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule vom 8. Dezember
1963 (Lehrerbe sol dungsgesetz)
1 )
.
1) BGS 126.515.851.1 .
2
2 Der Schulische Heilpädagog oder die Schulische Heilpädagogin ist zustän - dig für die Betreuung und Begleitung von Kindern mit Lernbehinderungen und Lernstörungen.
§ 9 Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst des Kan -
tons Solothurn SPD
1 Die Fachlehrkraft ist berechtigt, die Therapie von Störungen im schrift - sprachlichen und mathema tischen Bereich mit den Schülerinnen und Schü - lern bis zu einer Dauer von 6 Monaten in freiem Ermessen durchzuführen.
2 Längerdauernde Begleitungen sind nur nach Begutachtung durch den Schul psychologischen Dienst möglich.
3 Die Anmeldung zur Untersuchung beim Schulpsychologischen Dienst er - folgt durch die Klassen lehrkraft.
§ 10 Zusammenarbeit mit dem kantonalen Inspektorat
1 Der Sonderschulinspektor oder die Sonderschulinspektorin entscheidet in Absprache mit den haupt amtlichen Inspektoratspersonen über die Zusam - menarbeit der Fachlehrkräfte im schriftsprachli chen und mathematischen Bereich mit den regionalen Inspektoratsgruppen.
4. Kosten
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§ 11 * Kosten
1 Die Kosten werden durch den Kanton getragen.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 12 Aufhebung bisheriger Bestimmungen
1 Durch diese Verordnung wird Teil III. (§§ 15 bis 20) der Verordnung über den Unterricht zur Be handlung von Sprachstörungen und Lese-/Recht - schreibschwächen vom 12. März 1990
1 ) aufgeho ben.
§ 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 11. August 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 18. August 2000.
1) BGS 413.665 .
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.03.2001 01.08.2001 § 3 Abs. 1 geändert -
26.09.2006 01.01.2007 Titel 4. geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 11 totalrevidiert -
25.06.2007 01.09.2007 § 4 Abs. 1 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 4 Abs. 2 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 5 Abs. 1 aufgehoben -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 Abs. 1 27.03.2001 01.08.2001 geändert -
§ 4 Abs. 1 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 4 Abs. 2 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 5 Abs. 1 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
Titel 4. 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 11 26.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
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