Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Bereinigung der Eigentumsvorbehalts... (211.413.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister

vom 29. März 1939 (Stand am 1. August 1971)
Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf Artikel 715 des Zivilgesetzbuches¹, in Anwendung von Artikel 15 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes²,
verordnet:
¹ SR 210 ² SR 281.1
Art. 1
Zur Entlastung der Eigentumsvorbehaltsregister von gegenstandslos gewordenen Eintragungen kann einmal im Jahre, im Februar, eine Bereinigung vorgenommen werden.
Art. 2
¹ Die obere kantonale Aufsichtsbehörde bezeichnet die Betreibungsämter, deren Register bereinigt werden, und meldet sie vor dem 15. Februar der Redaktion des Schweizerischen Handelsamtsblattes zur Aufnahme in die Auskündung.
² Sie erlässt die Auskündung im kantonalen Amtsblatt und kann weitere Auskün­dungen anordnen.
Art. 3 ³
¹ Die Auskündung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amts­blatt erscheint in den beiden letzten Februarnummern und hat folgenden Wortlaut:
Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister
Es ist die Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister bei folgenden Betreibungs­ämtern angeordnet worden:
Im Schweizerischen Handelsamtsblatt: Verzeichnis der Betreibungsämter in alpha­betischer Reihenfolge nach Kantonen; im kantonalen Amtsblatt: Verzeichnis der Betreibungsämter des betreffenden Kantons. Für Kantone, in denen Gesamtberei­ni­gungen stattfinden, genügt die Angabe: sämtliche Betreibungsämter. Sämtliche bei diesen Betreibungsämtern vor dem 1. Januar … (fünf Jahre vor der Bereini­gung) eingetragenen Eigentumsvorbehalte werden gelöscht, sofern gegen die Löschung nicht Einspruch erhoben wird.
Einsprüche sind spätestens bis zum 31. März unter Entrichtung der Kosten für die Mitteilung an den Erwerber (Fr. …) beim Betreibungsamt, wo der Eigentumsvor­be­halt eingetragen ist, schriftlich einzureichen; dabei sind das Datum des Eintrags, der Erwerber, die Sache und der ursprünglich garantierte Forderungsbetrag anzu­geben.
² Die in der Auskündung anzugebenden Kosten der Mitteilung des Einspruchs an den Erwerber bestehen aus der Gebühr für ein Schriftstück von einer halben Seite gemäss Gebührentarif⁴ zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und aus der Posttaxe für einen eingeschriebenen Brief.
³ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BGer vom 26. Juli 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1971 ( AS 1971 1161 ).
⁴ [ AS 1971 1080 , 1977 2164 , 1983 784 , 1987 757 , 1989 2409 , 1991 1312 , 1994 202 358 . AS 1996 2937 Art. 63 Abs. 1] . Siehe heute: die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 ( SR 281.35 ).
Art. 4
Wird Einspruch erhoben, so macht das Betreibungsamt dem Erwerber hievon sofort Mitteilung.
Art. 5
¹ Nach Ablauf der Frist löschen die Betreibungsämter, für die die Auskündung nach Artikel 3 erlassen worden ist, alle Eigentumsvorbehalte, die vor dem Stichtag einge­tragen worden sind und bezüglich deren kein Einspruch geltend gemacht worden ist.
² Die Löschung erfolgt nach Massgabe von Artikel 13 der Verordnung des Bundes­gerichtes vom 19. Dezember 1910⁵ betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbe­halte.
³ In der Rubrik «Grund der Löschung» des Registers ist anzugeben «Bereini­gungs­verfahren». Als Datum der Löschung gilt der Tag, an dem die Einspruchs­frist abläuft.
⁵ SR 211.413.1
Art. 6
¹ Die Kosten der Publikation trägt der Kanton.
² Löschungsgebühren werden im Bereinigungsverfahren nicht erhoben.
Art. 7
¹ Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 4. März 1920⁶.
² Die Bereinigungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgekündet sind, werden nach Massgabe der Verordnung vom 4. März 1920⁷ durchgeführt. Weitere Bereinigungen dürfen im Jahre 1939 nicht stattfinden.
⁶ [ AS 36 160 ]
⁷ [ AS 36 160 ]
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