Verordnung des ETH-Rates über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich 1
                            vom 11. April 2002 (Stand am 1. Januar 2010) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2010 3623 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der ETH-Rat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000², sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 2000³, und Artikel 44 Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001⁴,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR 172.220.1 ³ SR 172.220.11 ⁴ SR 172.220.113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            ¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs haben Anspruch auf den Ersatz von belegbaren Auslagen, die ihnen auf Grund beruflich notwendiger Einsätze, insbesondere ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie lassen sich bei den Auslagen für diese Einsätze nach den Kriterien der Angemessenheit, der Sparsamkeit, des Zeitaufwandes und der Ökologie leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die Grundsätze über den Ersatz von Auslagen finden unabhängig von der Herkunft der verwendeten Mittel Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mahlzeiten
                            ¹ Die Vergütung für eine auswärtige Mahlzeit beträgt im Inland wie im Ausland 27.50 Franken. Bei Einnahme der Mahlzeiten in einem Personalrestaurant wird die halbe Vergütung gewährt.⁵
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² In begründeten Fällen können auch höhere Aufwendungen sowie Mahlzeiten am Arbeitsort vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2010 3623 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Übernachtungen
                            ¹ Im Inland wie im Ausland gilt der Standard von Mittelklasshotels als Norm für die Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² In begründeten Fällen kann dieser Standard überschritten werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Wer auswärts im privaten Rahmen übernachtet, kann bis 40 Franken pro Nacht vergütet erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Transport
                            ¹ Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Vergütet werden die effektiven Kosten auf der Basis des günstigsten Angebotes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Wer private Abonnemente für berufliche Einsätze verwendet, erhält eine anteilmässige Beteiligung an den Gestehungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Wer ein Privatfahrzeug benützen muss, erhält eine Kilometerentschädigung von 60 Rappen. In begründeten Fällen kann eine höhere Kilometerentschädigung gewährt werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Flüge
                            ¹ Grundsätzlich ist das günstigste Angebot zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Bei Europa- und Langstreckenflügen gilt der Standard «Economy» als Norm. Bei Interkontinentalflügen kann im Einzelfall «Business» bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Mitglieder der Geschäftsleitungen können «Business» fliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Inlandflüge sind nur in Ausnahmesituationen zu benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einladung von Gästen
                            Bei der Einladung von Gästen werden die effektiven Auslagen vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeiten
                            ¹ Zuständig für die Anwendung dieser Verordnung sind der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Soweit angezeigt, erlassen sie die weiteren Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die internen Kontrollorgane der ETH und der Forschungsanstalten prüfen die ordnungsgemässe Anwendung. Die Prüfung durch das Interne Audit⁶ des ETH-Rates erfolgt subsidiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶ Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. c der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 ( AS 2007 3481 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.