Standeskommissionsbeschluss über die Amtsdauer der Mitglieder des Spitalrates --> 810.011
Standeskommissionsbeschluss über die Amtsdauer der Mitglieder des Spitalrates vom 10. August 2009 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Spitalgesetzes vom 27. April 2003 (SpitG) und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das Spital und Pflegeheim Appenzell vom 23. Juni 2003 (SpitV), beschliesst: Art. 1 Die Mitglieder des Spitalrates werden von der Standeskommission auf einjährige Dauer gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Art. 2 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission auf den Zeit- punkt der Rekonstitution der Kommissionen für das Amtsjahr 2010/2011 in Kraft. Amtsdauer Inkrafttreten
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