Standeskommissionsbeschluss über die Amtsdauer der Mitglieder des Spitalrates --> 810.011
                            Standeskommissionsbeschluss  über die Amtsdauer  der Mitglieder des Spitalrates  vom 10. August 2009  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,  gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Spitalgesetzes vom 27. April 2003 (SpitG) und Art. 5  Abs. 1 der Verordnung über das Spital und Pflegeheim Appenzell vom 23. Juni 2003  (SpitV),  beschliesst:  Art. 1  Die  Mitglieder  des  Spitalrates  werden  von  der  Standeskommission  auf  einjährige  Dauer gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.  Art. 2  Dieser  Beschluss  tritt  nach  Annahme  durch  die  Standeskommission  auf  den  Zeit-  punkt der Rekonstitution der Kommissionen für das Amtsjahr 2010/2011 in Kraft.  Amtsdauer  Inkrafttreten