Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen
                            Reglement  betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und  Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen  Vom 4. Januar 2016 (Stand 1. August 2016)  Die Direktion für Bildung und Kultur und die Volkswirtschaftsdirektion des  Kantons Zug,  gestützt   auf   §  5  2   der   Verordnung   über   die   Unterrichtsverpflichtung  der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie die Brückenan  -  gebote vom 25. August 2015  1  ,  verfügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für Schulen, die ihre Lehrpersonen nach Lektionen  entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Registrierung der Mehr- und Minderlektionen
                            1  Für jede Lehrperson der beruflichen Grundbildung auf der Sekundarstufe  II sowie der Mittelschulen gemäss § 1 sind die Mehr- und Minderlektionen  zu registrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gehaltene Lektionen
                            1  Lektionen,   welche  aus   den   nachfolgenden   Gründen   ausfallen,   gelten   als  gehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gründe, welche in der Lehrperson liegen und für welche eine Lohn  -  fortzahlungspflicht gilt (z.B. Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Mutter  -  schaft, Weiterbildung, Krankheit, Unfall);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mitarbeit in Fachgremien/Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Expertinnen-/Expertentätigkeit ausserhalb der eigenen Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Exkursionen, welche eigene Klassen mit anderen Lehrpersonen unter  -  nehmen;  1)  BGS  414.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Präsenzverpflichtungen   im Auftrag   der   Schule   (Konferenzen,   Schul  -  anlässe ausserhalb des Stundenplanes).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Mehrlektionen
                            1  Zu Mehrlektionen führen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Stellvertretungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zusätzlicher Unterricht gegenüber dem Regelstundenplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Abschlussprüfungen:   Vorbereitung,   Durchführung,   Nachbereitung,  Aufsicht und Teilnahme an Prüfungs-/Notenkonferenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sonderwochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Minderlektionen
                            1  Zu Minderlektionen  führen Unterrichtsausfälle im Rahmen  von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sonderwochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Abschlussprüfungen und vorzeitigem Unterrichtsende im letzten Aus  -  bildungsjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mindestens   eintägigen   Unterrichtsausfällen   (Sondertage)   von   ganzen  Abteilungen ausserhalb des kantonalen Ferienplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vorgaben betreffend Verrechnung von Mehr- und
                            Minderlektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen sind jeweils pro Be  -  reich zwei Varianten möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitszeitrapportierung: Minderlektionen und Mehraufwand werden  einzeln berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Pauschalverrechnung:   Minderlektionen   und   Mehraufwand   werden  pauschal verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je Schule werden auf Antrag der Schulleitung durch die zuständige Direk  -  tion die Verrechnungsvarianten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Minderlektionen werden zu 85 %, Mehrlektionen zu 100 % verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Verrechnung von in Stunden rapportiertem Mehr- und Minderauf  -  wand entsprechen zwei Arbeitsstunden einer  Lektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Pauschalverrechnung bei Abschlussprüfungen
                            1  Bei Lehrpersonen, welche Abschlussprüfungen abnehmen, kann der dar  -  aus resultierende Aufwand pauschal angerechnet werden. In Relation zum  Aufwand   ist   maximal   eine   Anrechnung   von   0.035   Semesterlektionen   je  mündliche     und     schriftliche     Prüfung     und     Schülerin/Schüler     bzw.  Lernende/Lernender  möglich. Steht dem Mehraufwand aus den Abschluss  -  prüfungen   ein   aufgrund   des   vorzeitigen   Unterrichtsausfalls   vergleichbarer  Minderaufwand gegenüber, kann die Schulleitung auf die Verrechnung von  Mehr- und Minderlektionen verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den Lehrpersonen, welche keine Abschlussprüfungen abnehmen, wer  -  den   Minderlektionen  auf   Basis   des  in   §  6   festgelegten  Prozentsatzes  ver  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Pauschalverrechnung bei Sonderwochen
                            1  Wird   eine   Lehrperson   entsprechend   ihrem   Beschäftigungsgrad   während  der   Sonderwochen   eingesetzt,   kann   die   Schulleitung   auf   die  Verrechnung  von Mehr- und Minderlektionen verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  04.01.2016  01.08.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2016/002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  04.01.2016  01.08.2016  Erstfassung  GS 2016/002