Bergschule Grossbrunnersberg (413.831)
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Bergschule Grossbrunnersberg

Bergschule Grossbrunnersberg Vom 20. August 1924 (Stand 12. November 1987)

§ 1

1 Die Kinder der Berghöfe Sangetel, Güggel, Zentner und Brocheten in der Gemeinde Aedermannsdorf, Grossbrunnersberg und Schürmatt in der Ge - meinde Matzendorf, Winterhaus, Kleinbrunnersberg und Laupersdörfer Stierenberg in der Gemeinde Laupersdorf und Ober-, Mittel- und Hinter- Ebnet und Hinterguldental (letztere nur teilweise) der Gemeinde Mümlis - wil-Ramiswil werden zum Besuch der ersten bis achten Klasse der Berg - schule Grossbrunnersberg zugewiesen. Die neunte Klasse ist in der entspre - chenden Schulart am Schulort des Schulkreises, zu dem der Berghof ge - hört, zu besuchen. Soweit der Besuch einer andern Schule wegen näheren Schulweges oder aus andern Gründen im Interesse des Schülers liegt, hat hierüber das Erziehungs-Departement zu entscheiden.
2 Ebenso hat das Erziehungs-Departement Transport und Verpflegung zu regeln, soweit hierfür Staatsbeiträge beansprucht werden. *

§ 2

1 Die Eltern der betreffenden Kinder sind verpflichtet, zu Beginn und zu Ende eines jeden Schulhalbjahres dem Lehrer der Wohngemeinde, dessen Schule die dispensierten Kinder zu besuchen hätten, eine Bescheinigung der Lehrerin der Bergschule Grossbrunnersberg beizubringen, dass sie die - se Schule ordnungsgemäss und fleissig besuchen.

§ 3

1 Das Schulgeld wird für jedes Kind, das die Bergschule Grossbrunnersberg während des ganzen Jahre besucht, auf. ...
1 ) festgesetzt. Für die Sommer - schule beträgt das Schulgeld ...
2 )
. Die Schulgelder sind von der Wohnge - meinde der Kinder zu leisten. Das Oberamt Thal-Gäu wird angewiesen, das Schulgeld je am 15. Dezember und 15. Juni von der betreffenden Wohnge - meinde einzufordern. *
1) Die Schulgemeinde kann von der entlasteten Gemeinde ein Schulgeld fordern, dessen Höhe vom Regierungsrat bestimmt wird, vgl. § 47 VSG.
2) Die Schulgemeinde kann von der entlasteten Gemeinde ein Schulgeld fordern, dessen Höhe vom Regierungsrat bestimmt wird, vgl. § 47 VSG. GS 69, 235
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

23.04.1975 keine Angabe § 1 Abs. 2 geändert -

27.10.1987 12.11.1987 § 3 Abs. 1 geändert -

2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 2 23.04.1975 keine Angabe geändert -

§ 3 Abs. 1 27.10.1987 12.11.1987 geändert -

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