Abkommen (0.142.116.632)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten‑, Dienst- oder Sonder­passes ³ Abgeschlossen am 9. Februar 1996 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Juli 1996 (Stand am 10. August 2004) ¹ AS 1997 2767 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Die Anwendung dieses Abk. ist ab 22. Febr. 2004 und während der Geltungsdauer des Abk. vom 15. Dez. 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht ( SR 0.142.116.632.1 ) suspendiert.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Rumänien,
nachstehend die Vertragsparteien genannt,
in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten für Inhaber eines Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpasses, der vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, nachstehend Departement genannt, und für Inhaber eines Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpasses, der vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Rumänien, nachstehend Ministerium genannt, ausgestellt wurde, zu erleichtern,
und gleichzeitig im Bestreben, gegenseitig eine vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit zu verstärken,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1.  Die Angehörigen eines der beiden Staaten, die einen vom Departement und Ministerium ausgestellten, gültigen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass besitzen, und sich in offizieller Mission als Mitglied einer diplomatischen oder konsula­r­i­schen Vertretung ihres Landes oder als Funktionär einer internationalen Organisa­tion mit Sitz im anderen Staat in diesen begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit.
2.  Die Entsendung und Funktion der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Per­sonen mit Ausnahme der Mitglieder von offiziellen Delegationen und von Funktio­nären bei einer internationalen Organisation werden dem anderen Staat im Voraus auf diplomatischem Wege notifiziert.
3.  Der Aufenthaltsstaat stellt den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Personen mit Ausnahme der Mitglieder von offiziellen Delegationen eine Legitimationskarte aus.
4.  Die unter Absatz 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Verfahren finden ebenfalls Anwendung auf die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Personen. Sie sind ebenfalls von der Visum­pflicht befreit, sofern sie einen gültigen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass oder einen gültigen Pass und eine Legitimationskarte besitzen.
5.  Den Familienangehörigen, die keinen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass besitzen, wird unmittelbar bei ihrer ersten Einreise ein unentgeltliches Visum aus­gestellt.
Art. 2
Schweizerische Staatsangehörige, die einen vom Departement ausgestellten gültigen schweizerischen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass besitzen und nicht Mitglie­der einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in Rumänien oder schweizerische Vertreter bei einer internationalen Organisation mit Sitz in die­sem Staat sind, benötigen für die Einreise nach Rumänien, den Aufenthalt bis zu 90 (neunzig) Tagen sowie die Ausreise kein Visum, sofern sie keine auf persönlichen Gewinn ausgerichtete Berufs- oder Handelstätigkeit ausüben.
Art. 3
Rumänische Staatsangehörige, die einen vom Ministerium ausgestellten rumäni­schen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und weder Mitglieder einer diplomati­schen oder konsularischen Vertretung von Rumänien in der Schweiz noch rumäni­sche Vertreter bei einer internationalen Organisation mit Sitz in diesem Staat sind, benötigen für die Einreise in die Schweiz, den Aufenthalt bis zu 90 (neunzig) Tagen und für die Ausreise kein Visum, sofern sie keine auf persönlichen Gewinn ausge­richtete Berufs- oder Handelstätigkeit ausüben.
Art. 4
Im Falle der Einführung neuer Pässe werden die beiden Vertragsparteien die andere Vertragspartei darüber, wenn möglich 30 (dreissig) Tage im Voraus, auf diplomati­schem Weg unterrichten und ihr entsprechende Muster zur Verfügung stellen.
Art. 5
Das vorliegende Abkommen entbindet die Angehörigen eines der Staaten nicht von ihrer Verpflichtung, sich an die auf dem Gebiet des anderen Staates geltenden Gesetze und anderen Vorschriften, insbesondere jene bezüglich Einreise und Aufent­halt, zu halten.
Art. 6
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staates, welche die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden könnten oder sich rechtswidrig im betreffenden Staat aufhalten, zu verweigern.
Art. 7
Die beiden Vertragsparteien beraten sich jedes Mal, wenn bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens Probleme entstehen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.
Art. 8
1.  Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen die Anwendung der Bestimmun­gen des vorliegenden Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren.
2.  Die Suspendierung gemäss Absatz 1 dieses Artikels und die Wiederinkraftset­zung des vorliegenden Abkommens werden der anderen Vertragspartei unverzüg­lich auf diplomatischem Weg notifiziert.
3.  Diese Bestimmungen treten am Tage des Erhalts der erforderlichen Notifikation in Kraft.
Art. 9
Das vorliegende Abkommen findet auch Anwendung auf das Gebiet des Fürsten­tums Liechtenstein und dessen Landesbürger.
Art. 10
1.  Jede Vertragspartei notifiziert der anderen den Abschluss des vorgeschriebenen verfassungsrechtlichen Verfahrens für die Inkraftsetzung des vorliegenden Abkom­mens. Dieses tritt 30 (dreissig) Tage nach Erhalt der letzten Notifikation in Kraft.
2.  Das vorliegende Abkommen wird für unbestimmte Dauer abgeschlossen.
3.  Das vorliegende Abkommen kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg zu notifizieren. Das Ab­kommen wird dann drei Monate nach der Notifikation ungültig.
Abgeschlossen in Bukarest am 9. Februar 1996 in zwei übereinstimmenden Exem­plaren, eines in französischer und eines in rumänischer Sprache, beide gleicherweise massgebend.

Für den

Für die

Schweizerischen Bundesrat:

Regierung von Rumänien:

Jean-Pierre Vettovaglia

Teodor Melescanu

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