Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 72r Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Harmoni - sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezem - ber 1990 (StHG), beschliesst:
Art. 1
1 Die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, sind bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12'000.-- abzugsfähig. Im Übrigen finden Art. 7 Abs. 1 Satz 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. o, Art. 10 Abs. 1 lit. f und Art. 25 Abs. 1 lit. e StHG direkt Anwendung.
Art. 2
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung -
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