Verfügung betreffend den zeitlich befristeten Verzicht auf die Erhebung eines Verzugszinses bei den Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern
den zeitlich befristeten Verzicht auf , Gemeinde- und Kirchensteuern der periodischen Kan- und Kirchensteuer , die verspätet bezahlt werden, kein Ver- g des Zinses gemäss Art. März ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1)
. In Kraft getreten am 27. März 2020 .
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