Verordnung über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote
                            Verordnung  über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen der  Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote  Vom 25. August 2015 (Stand 1. August 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  1  Abs.  3 und §  73 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des  Staatspersonals  (Personalgesetzes)   vom   1.   September   1994  1  )     sowie   auf  §  2  Abs.  1  Bst.  b des  Gesetzes  über die  kantonalen  Schulen  vom 27.  Sep  -  tember 1990  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die im Rahmen der Gesamtarbeitszeit zu leisten  -  den Pflichtlektionen für die Lehrpersonen an den kantonalen Gymnasien, an  der  Wirtschaftsmittelschule, an der  Fachmittelschule, am Kaufmännischen  Bildungszentrum Zug sowie am Gewerblich-Industriellen Bildungszentrum  Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Lektion entspricht 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gesamtarbeitszeit   der   Lehrpersonen   am   Landwirtschaftlichen   Bil  -  dungs- und Beratungszentrum sowie an den Brückenangeboten basiert nicht  auf einem System mit Pflichtlektionen. Für sie gilt dieselbe Arbeitszeitrege  -  lung wie für das übrige Staatspersonal (Jahresarbeitszeit).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Pflichtlektionenzahl
                            1  Die   wöchentliche   Pflichtlektionenzahl   beträgt   bei   einem  Vollpensum  für  Lehrpersonen an den kantonalen Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule  sowie an der Fachmittelschule:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Fach Hauswirtschaft: 29 Lektionen;  1)  2)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in  den  Fächern   Sport,  Musik,  Bildnerisches  Gestalten, Angewandtes  Gestalten: 26 Lektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in den übrigen Fächern: 24 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   wöchentliche   Pflichtlektionenzahl   beträgt   bei   einem  Vollpensum  für  Lehrpersonen   am   Kaufmännischen   Bildungszentrum   Zug   sowie   am  Gewerblich-Industriellen Bildungszentrum Zug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Fach Sport: 27 Lektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den übrigen Fächern: 25 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Lehrpersonen mit unterschiedlichen Pflichtlektionenzahlen
                            1  Unterrichten Lehrpersonen Fächer mit unterschiedlicher Pflichtlektionen  -  zahl, wird für die Besoldung der  Anstellungsgrad durch Addition der An  -  stellungsgrade in den verschiedenen Bereichen ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anrechnung von besonderen Aufgaben
                            1  Die  Anrechnung   von   besonderen  Aufgaben   durch   Pensenanrechnung   er  -  folgt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lehrpersonen an den kantonalen Gymnasien, an der Wirtschaftsmittel  -  schule sowie an der Fachmittelschule auf der Basis von 24 Lektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lehrpersonen   am   Kaufmännischen   Bildungszentrum   Zug   sowie   am  Gewerblich-Industriellen Bildungszentrum Zug auf der Basis von 25  Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als besondere Aufgaben gelten unter Vorbehalt von § 5 namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schulleitungsfunktionen   (Direktorin   oder   Direktor,   Rektorin   oder  Rektor, Prorektorin oder Prorektor);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schülerinnen- und Schülerberatung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fachvorstand oder Bereichsverantwortung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Schulentwicklungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es   gelten   die   Obergrenzen   bei   der   Pensenanrechnung   gemäss   separaten  Regierungsratsbeschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen
                            1  Mehr- und Minderlektionen bzw. Mehr- und Minderleistungen der Lehr  -  personen sind bei der  Pensen-  und Gehaltsbemessung  zu berücksichtigen,  insbesondere bei Stellvertretungen, zusätzlichem Unterricht gegenüber dem  Regelstundenplan,   Projekt-   und   Qualitätsentwicklungsarbeiten,   Sonderwo  -  chen, Abschlussprüfungen und vorzeitigem Unterrichtsende im letzten Aus  -  bildungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Direktionen regeln die Einzelheiten koordiniert in einem  Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehr- und Minderlektionen bzw. Mehr- und Minderleistungen können im  Reglement pauschal berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  25.08.2015  01.08.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2015/056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  25.08.2015  01.08.2016  Erstfassung  GS 2015/056