Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Abgabe von Lehrmitteln am Gymnasium Appenzell
Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Abgabe von Lehrmitteln am Gymnasium Appenzell vom 19. Mai 1999 Die Landesschulkommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 28 der Gymnasialverordnung vom 30. November 1998, beschliesst: Art. 1 Die Kosten für die persönlichen Materialien wie Schreibzeug, Taschenrechner usw. und allgemeines Verbrauchsmaterial sind in allen Klassen von den Schülern zu tra- gen. Art. 2
1 Ab der 4. Gymnasialklasse tragen die Schüler auch die Kosten für alle Lehrmittel.
2 An Schüler der 1. bis 3. Klassen werden die Lehrmittel in der Regel leihweise ab- gegeben.
3 Werden bei der Rückgabe von leihweise überlassenen Lehrmitteln Schäden fest- gestellt, die auf unsorgfältige Behandlung schliessen lassen, werden die Lehrmittel den fehlbaren Schülern in Rechnung gestellt. Art. 3 Das Gymnasium hat die Lehrmittel, welche diesen Bestimmungen unterliegen, bei der kantonalen Lehrmittelverwaltung zu beziehen. Art. 4 Dieser Beschluss tritt auf den 1. August 1999 in Kraft.
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