Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung
566 924.1 Ve ro r dnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung vom 11. Juli 1995 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 7a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 1) über die För- derung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirt- schaftsgesetz), Art. 32 Abs. 3 und Art. 33 des Gesetzes vom 27. April 1987 2) über die Einführung des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 3) über die Be- rufsbildung (EG zum Berufsbildungsgesetz), verordnet: Ausserrhodische Gesetzessammlung I. Allgemeines, Organisation
Art. 1 Der Kanton gewährleistet die landwirtschaftliche Grundausbildung. Er sorgt
für Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten in den landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufen und in den landwirtschaftlichen Spe- zialberufen. Er führt einen landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaft- lichen Beratungsdienst.
Art. 2 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Vorschriften über die land- wirtschaftliche Berufsbildung.
2 Er kann mit anderen Trägern der Berufsbildung Vereinbarungen über die Zu- sammenarbeit und die Leistungen an die Betriebskosten abschliessen.
Art. 3 Kommission für landwirtschaftliche Berufsbildung
1 Die Landwirtschaftsdirektion bestimmt eine Kommission für landwirtschaft- liche Berufsbildung. Die landwirtschaftlichen Berufsorganisationen sind darin vertreten.
1) SR 910.1
2) bGS 414.11
3) SR 412.10
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2 Die Kommission beaufsichtigt die landwirtschaftlichen Lehrverhältnisse. Sie anerkennt Lehrmeister und Lehrbetriebe und genehmigt die Lehrver- träge 1) .
3 Sie beaufsichtigt den landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftli- chen Beratungsdienst und die landwirtschaftliche Berufsschule.
Art. 4 Landwirtschaftssekretariat
Das Landwirtschaftssekretariat vollzieht die Vorschriften über die landwirt- schaftliche Berufsbildung. Es führt die Berufsschule und den Beratungs- dienst. II. Landwirtschaftliche Grundausbildung
Art. 5 Die landwirtschaftliche Berufsschule
Die Berufsschule vermittelt eine allgemeine Bildung und die theoretischen Kenntnisse zur Berufslehre der Landwirte und Landwirtinnen.
Art. 6 Schulordnung, Durchführung der Prüfungen
1 Die Kommission für landwirtschaftliche Berufsbildung erlässt eine Schul- ordnung.
2 Sie führt den 1. Teil der Lehrabschlussprüfung durch oder überträgt deren Durchführung einem anderen Träger der Berufsbildung.
Art. 7 Lehrkräfte
Die Lehrkräfte der Berufsschule werden von der Landwirtschaftsdirektion ge- wählt. Sie werden nach der Verordnung vom 3. Juli 1978 über die Anstel- lungsbedingungen für Lehrkräfte an Berufsschulen
2) besoldet.
Art. 8 Schüler und Schülerinnen
1 Die Schule steht allen in der Landwirtschaft tätigen Personen offen. Die Lehrlinge der Berufslehre für Landwirte und Landwirtinnen sind verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen.
1) vgl. Art. 7a ff. Landwirtschaftsgesetz, SR 910.1
2) bGS 414.21
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2 Der Kanton versichert die Schüler und die Schülerinnen gegen Unfall auf dem Schulweg und während des Unterrichts (Heilungskosten, Tod, Invali- dität). III. Aus-, Weiter- und Fortbildung, Beratungsdienst
Art. 9 Aus-, Weiter- und Fortbildung
1 Die landwirtschaftliche Berufsschule kann Aus- und Weiterbildungskurse durchführen.
2 Bietet der Kanton keinen eigenen Aus- und Weiterbildungsgang für land- wirtschaftliche, bäuerlich-hauswirtschaftliche oder landwirtschaftliche Spe- zialberufe an, so sorgt er für den Zugang zu ausserkantonalen Ausbildungs- möglichkeiten.
3 Das Landwirtschaftssekretariat sorgt für ein angemessenes Fortbildungs- angebot.
Art. 10 Beratungsdienst
1 Der Beratungsdienst soll den in der Landwirtschaft Beschäftigten helfen, berufsbezogene Probleme zu lösen und sich den ändernden wirtschaftlichen, technischen, ökologischen und sozialen Verhältnissen anzupassen.
2 Er berät die für einen bäuerlichen Haushalt verantwortlichen Personen. Er berücksichtigt dabei die enge Verbindung von Haushalt und Betrieb.
3 Der Beratungsdienst stellt für seine Inanspruchnahme Rechnung nach Zeit- aufwand. Die Landwirtschaftsdirektion erlässt Weisungen. IV. Finanzierung
Art. 11
1 Die Schulkosten der landwirtschaftlichen Grundausbildung trägt der Lehr- betrieb zu
1 /
6 , die Gemeinden zu
1 /
2 und der Kanton zu
1 /
3
. Die Gemein- debeiträge werden dabei nach dem Lehr- bzw. Arbeitsortprinzip aufgeteilt.
2 Die Landwirtschaftsdirektion bestimmt die Höhe der kantonalen Beiträge an die Aus-, Weiter- und Fortbildung in den landwirtschaftlichen, bäuerlich-haus- wirtschaftlichen und den landwirtschaftlichen Spezialberufen.
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566 V. Schlussbestimmung
Art. 12 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung vom 21. Juni 1988 1) über die landwirtschaftliche Berufsschule.
1) bGS 924.1
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