Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz (122.171)
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Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz Vom 11. Juni 2004 (Stand 1. Juli 2004) Die Regierungen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land - schaft, Aargau und Jura schliessen folgende Vereinbarung ab:

§ 1

1 Die Regierungen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land - schaft, Aargau und Jura bilden eine ständige Regionalkonferenz mit der Bezeichnung Nordwestschweizer Regierungskonferenz. Der Kanton Zürich ist assoziiertes Mitglied der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.

§ 2

1 Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt: a) die gegenseitige umfassende Information sowie die Koordination unter den nordwestschweizerischen Kantonen in der Erfüllung ver - einbarter staatlicher Aufgaben; b) eine wirkungsvolle Vertretung vereinbarter nordwestschweizeri - scher Interessen gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen; c) die gemeinsame Darstellung vereinbarter nordwestschweizerischer Anliegen und Positionen in den Medien; d) eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach dem Prinzip der variablen Geometrie; e) die Bündelung des Auftritts im Rahmen der Zusammenarbeit mit an - deren europäischen Grossregionen; f) die Entwicklung gemeinsamer Positionen bei der Vorbereitung von Geschäften der Konferenz der Kantonsregierungen; g) die Koordination der interkantonalen Gremien wie regionale Direk - toren- und Fachstellenleiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und weiterer Beauftragter; h) die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwest- schweizerischen Regierungen.

§ 3

1 Zusammenarbeitsprojekte gemäss § 2 Buchstabe d gelten als Projekte der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, wenn mindestens drei Kantone Interesse zeigen; von diesen Dreien müssen zwei dem inneren Kreis ange - hören (d.h. Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn). GS 99, 166
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§ 4

1 Die Regierungen treffen sich einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sit - zung (Plenarkonferenz). Eine Vertretung des Kantons Zürich nimmt an der Plenarkonferenz ohne Stimmrecht teil.
2 Die Plenarkonferenz a) behandelt Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung; b) lässt sich über allgemein interessierende Themen informieren, wel - che die Kantone unmittelbar berühren; c) nimmt folgende Berichte entgegen und beschliesst über Anträge nach deren Vorberatung im Arbeitsausschuss: Berichte des Arbeits - ausschusses der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, des in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen dele - gierten Mitgliedes, der regionalen Fachdirektorenkonferenzen, der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz, eingesetzter Arbeits - gruppen, beauftragter Experten; d) initiiert gemeinsame Lösungen wichtiger interkantonaler und grenz - überschreitender Probleme; e) ist Plattform für persönliche, kollegiale Aussprache sowie für den of - fenen Austausch von Meinungen und Informationen unter den Re - gierungsmitgliedern zu aktuellen, künftig aktuellen und übergeord - neten politischen Fragen
3 Die Behandlung von dringenden Fragen erfolgt im Rahmen des Arbeits - ausschusses.

§ 5

1 Die Plenarkonferenz wählt in wechselnder Reihenfolge ein Regierungs - mitglied als Vorsitzenden oder als Vorsitzende.
2 Grundsätzlich sind Regierungsmitglieder derjenigen Kantone wählbar, die nicht in einer anderen Regionalkonferenz Mitglied sind, d.h. Regie - rungsmitglieder aus den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn.
3 Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.
4 Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonsregierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.

§ 6

1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von vier Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Re - gierungskonferenz.
2 Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt ge - wahrt.

§ 7

1 Die Plenarkonferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die laufen - den Geschäfte behandelt, den beteiligten Kantonsregierungen Anträge unterbreitet und die Plenarkonferenz vorbereitet.
2 Der Arbeitsausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel quartalsweise.
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3 Zur Geschäftsvorbereitung steht dem Arbeitsausschuss eine ständige in - terkantonale Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern der kanto - nalen Verwaltungen unter der Leitung des Sekretärs oder der Sekretärin der Nordwestschweizer Regierungskonferenz sowie das Konferenzsekreta - riat zur Verfügung.
4 Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann der Arbeitsausschuss Arbeits - gruppen oder Beauftragte einsetzen.
5 Ein Mitglied des Arbeitsausschusses aus den Kantonen Aargau, Basel- Landschaft, Basel-Stadt oder Solothurn wird jeweils für maximal vier Jahre in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen dele - giert.

§ 8

1 Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben: a) Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zuhanden der Plenarkonferenz; b) Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktions - feldern und ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers; c) Information über den Sachstand zu den ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers und Antragstellung an die beteiligten Kantonsregierungen; d) Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Fe - derführung; e) Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Be - richten der regionalen Fachdirektorenkonferenzen; f) Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Par - lamentarierinnen und Parlamentariern, zu Stellen der Bundesverwal - tung sowie zu anderen Grossregionen; g) Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskon - ferenz für Organe der Konferenz der Kantonsregierungen; h) Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten; i) Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und aus - serordentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 7. De - zember 1978.

§ 9

1 Das Sekretariat der Nordwestschweizer Regierungskonferenz wird durch die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft in deutscher Sprache ge - führt. Französischsprachige Mitglieder der Konferenz bedienen sich der französischen Sprache.

§ 10

1 Die Vereinbarung vom 21. Januar 1972 über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone und das Re - glement vom 9. Juni 1972 über die gegenseitige Information der Kantons - regierungen der Nordwestschweiz (Informationsreglement) werden aufge - hoben.
2 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt am 6. Juli 2004.
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