Zusatzübereinkunft zum Freundschafts‑, Handels- und Niederlassungsvertrag vo... (0.142.113.671.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzübereinkunft zum Freundschafts‑, Handels- und Niederlassungsvertrag vom 6. September 1855 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Grossbritannien

Abgeschlossen am 30. März 1914 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 1915³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 12. Juli 1915 In Kraft getreten am 12. Juli 1915 ¹ BS 11 658; BBl 1914 IV 833 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 31 301
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien,
von dem Wunsche geleitet, neue Bestimmungen aufzustellen über die Anwendung des am 6. September 1855⁴ zwischen der Schweiz und Grossbritannien abgeschlossenen Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages in gewissen Kolonien (Dominions) Seiner Britischen Majestät, haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Mitteilung ihrer gegenseitigen, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
⁴ SR 0.142.113.671
Art. 1 ⁵
Da die Handelsbeziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Britischen Reiche gegenwärtig durch den Vertrag vom 6. September 1855 geregelt sind, so ist es wünschenswert, sich nachträglich über die Anwendung gewisser Bestimmungen dieses Vertrages in einigen Besitzungen Seiner Britischen Majestät, nämlich im Dominium von Kanada, im Australischen Bund, im Dominium von Neu-Seeland, in der Südafrikanischen Union und in Neufundland zu verständigen. Diese Bestimmungen beziehen sich auf Waren, die aus dem Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile herkommen oder daselbst erzeugt oder her­gestellt worden sind und die in das Gebiet des andern Teiles eingeführt werden.
In dieser Hinsicht wird vereinbart, dass jeder der hohen vertragschliessenden Teile das Recht hat, jederzeit nach vorausgegangener zwölfmonatiger Kündigung die Wirkung der Artikel IX und X des genannten Vertrages, entweder in allen oben genannten Besitzungen oder in jeder für sich, aufzuheben.
Es wird ferner vereinbart, dass, wenn gemäss den Bestimmungen dieser Übereinkunft die Vertragsartikel, um die es sich handelt, im Australischen Bund ausser Kraft treten würden, sie auch auf Papua und die Insel Norfolk nicht mehr anwendbar wären, sofern der eine oder andere der hohen vertragschliessenden Teile dies wünschen sollte.
⁵ Siehe auch den Freundschafts- und Niederlassungsvertrag vom 14. Aug. 1948 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seiner Majestät dem König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der Dominien jenseits der Meere, na­mens des Dominions Indien ( SR 0.142.114.231 ) sowie die Handelsvereinb. vom 5. Mai 1938 zwischen der Schweiz und Neuseeland ( SR 0.946.296.142 ).
Art. 2
Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in London ausgewechselt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Übereinkunft in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Gegeben in London, den 30. März 1914.

Carlin

E. Grey

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