Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote
                            Verordnung  über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und  Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote  Vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. August 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 1 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 47 Abs. 2 und § 48 des Personalgeset  -  zes  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Lohneinreihung
                            1  Nach   Massgabe   ihres  Abschlusses   werden   die   Lehrpersonen   im   ersten  Dienstjahr wie folgt eingereiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lehrpersonen mit einem Abschluss der höheren Berufsbildung (Tertiär  B) oder gleichwertigem Abschluss: Lohnklasse 17;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lehrpersonen mit einem Abschluss für den Unterricht an der Volks  -  schule: Lohnklasse 18;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lehrpersonen   mit   einem   fachlichen   Bachelor-   oder   gleichwertigem  Abschluss (Tertiär A): Lohnklasse 18;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Lehrpersonen mit einem fachlichen Master- oder gleichwertigem Ab  -  schluss (Tertiär A): Lohnklasse 19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unabhängig von Absatz 1 werden  eingereiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lehrpersonen   an   den   Brückenangeboten   im   ersten   Dienstjahr   in   die  Lohnklasse 17;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lehrpersonen für Hauswirtschaft an den Mittelschulen eine Lohnklas  -  se   höher   als   die   Hauswirtschaftslehrpersonen   an   den   gemeindlichen  Schulen.  1)  BGS  154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beförderung
                            1  Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung werden die Lehrpersonen wie  folgt in den Lohnklassen befördert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  um eine  Lohnklasse ab 1. Januar  des Kalenderjahres, in dem das 4.  Dienstjahr erfüllt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  um eine weitere Lohnklasse ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem  das 43. Altersjahr erfüllt ist und 10 Dienstjahre erreicht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung erfolgt der Anstieg innerhalb  der Lohnklasse in einjährigen Stufen jeweils auf Beginn eines Kalenderjah  -  res, erstmals nach einem Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steht ein Lohnanstieg im Sinn von Absatz 1 an, wird die Zahl der ange  -  rechneten Stufen jeweils um eine reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Lehrpersonen mit fehlendem Abschluss
                            1  Lehrpersonen werden eine Lohnklasse tiefer eingereiht, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nicht über den vorgeschriebenen pädagogisch-didaktischen Abschluss  oder ein gleichwertiges Lehrdiplom verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht über den vorgeschriebenen fachlichen Abschluss verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Besitzstand
                            1  Lehrpersonen mit unbefristetem Anstellungsverhältnis bleiben so lange in  der bisherigen Lohnklasse und -stufe, bis die Lohneinreihung gemäss dieser  Verordnung einen höheren Lohn ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  01.12.2015  01.08.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2015/062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  01.12.2015  01.08.2016  Erstfassung  GS 2015/062