Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschule... (154.236)
CH - ZG

Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote

Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote Vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. August 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 1 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 47 Abs. 2 und § 48 des Personalgeset - zes 1 ) , beschliesst:

§ 1 Lohneinreihung

1 Nach Massgabe ihres Abschlusses werden die Lehrpersonen im ersten Dienstjahr wie folgt eingereiht:
a) Lehrpersonen mit einem Abschluss der höheren Berufsbildung (Tertiär B) oder gleichwertigem Abschluss: Lohnklasse 17;
b) Lehrpersonen mit einem Abschluss für den Unterricht an der Volks - schule: Lohnklasse 18;
c) Lehrpersonen mit einem fachlichen Bachelor- oder gleichwertigem Abschluss (Tertiär A): Lohnklasse 18;
d) Lehrpersonen mit einem fachlichen Master- oder gleichwertigem Ab - schluss (Tertiär A): Lohnklasse 19.
2 Unabhängig von Absatz 1 werden eingereiht:
a) Lehrpersonen an den Brückenangeboten im ersten Dienstjahr in die Lohnklasse 17;
b) Lehrpersonen für Hauswirtschaft an den Mittelschulen eine Lohnklas - se höher als die Hauswirtschaftslehrpersonen an den gemeindlichen Schulen. 1) BGS 154.21

§ 2 Beförderung

1 Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung werden die Lehrpersonen wie folgt in den Lohnklassen befördert:
a) um eine Lohnklasse ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 4. Dienstjahr erfüllt ist;
b) um eine weitere Lohnklasse ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 43. Altersjahr erfüllt ist und 10 Dienstjahre erreicht sind.
2 Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung erfolgt der Anstieg innerhalb der Lohnklasse in einjährigen Stufen jeweils auf Beginn eines Kalenderjah - res, erstmals nach einem Dienstjahr.
3 Steht ein Lohnanstieg im Sinn von Absatz 1 an, wird die Zahl der ange - rechneten Stufen jeweils um eine reduziert.

§ 3 Lehrpersonen mit fehlendem Abschluss

1 Lehrpersonen werden eine Lohnklasse tiefer eingereiht, wenn sie:
a) nicht über den vorgeschriebenen pädagogisch-didaktischen Abschluss oder ein gleichwertiges Lehrdiplom verfügen;
b) nicht über den vorgeschriebenen fachlichen Abschluss verfügen.

§ 4 Besitzstand

1 Lehrpersonen mit unbefristetem Anstellungsverhältnis bleiben so lange in der bisherigen Lohnklasse und -stufe, bis die Lohneinreihung gemäss dieser Verordnung einen höheren Lohn ergibt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.12.2015 01.08.2016 Erlass Erstfassung GS 2015/062
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.12.2015 01.08.2016 Erstfassung GS 2015/062
Markierungen
Leseansicht