Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen (857.5)
Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen (857.5)
Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen
vom 9. Oktober 1981 (Stand am 1. Januar 2019)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 34quinquies und 64bis der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in den Bericht der Kommission des Nationalrates vom 27. August 1979² und die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. September 1980³ zu den parlamentarischen Initiativen und den Standesinitiativen betreffend Schwangerschaftsabbruch,
beschliesst:
¹ [BS 1 3; AS 1972 1481 ] ² BBl 1979 II 1037 ³ BBl 1980 III 1047
Art. 1 Beratungsstellen
¹ Bei Schwangerschaft haben die unmittelbar Beteiligten Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Hilfe.
² Sie werden über die privaten und öffentlichen Hilfen, auf die sie bei Fortsetzung der Schwangerschaft zählen können, über die medizinische Bedeutung des Schwangerschaftsabbruchs und über die Schwangerschaftsverhütung orientiert.
³ Die Kantone errichten Stellen für eine umfassende Schwangerschaftsberatung. Sie können solche Stellen gemeinsam errichten, bestehende anerkennen sowie für die Einrichtung und den Betrieb private Organisationen heranziehen.
⁴ Die Beratungsstellen müssen über genügend Mitarbeiter und finanzielle Mittel verfügen, um die Beteiligten ohne Verzug unentgeltlich zu beraten und ihnen die notwendige Hilfe zu gewähren.
Art. 2 Amts- und Berufsgeheimnis
¹ Die Mitarbeiter der Beratungsstellen sowie die von ihnen beigezogenen Drittpersonen unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 320 oder 321 des Strafgesetzbuches⁴. Artikel 321 Ziffer 3 des Strafgesetzbuches (Zeugnis- und Auskunftspflicht) ist nicht anwendbar; die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007⁵ bleiben vorbehalten. Im Verkehr mit der Kindesschutzbehörde sind die Artikel 314 c Absatz 2 und 314 e Absätze 2 und 3 des Zivilgesetzbuches⁶ anwendbar.⁷ ⁸
² Erwirkt jemand finanzielle Leistungen durch unwahre Angaben oder betrügerische Machenschaften, so entfällt die Pflicht zur Geheimhaltung dieses Sachverhaltes.
⁴ SR 311.0
⁵ SR 312.0
⁶ SR 210
⁷ Satz eingefügt gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2947 ; BBl 2015 3431 ).
⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 der Strafprozessverordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 3 Bestimmungen des Bundesrates
Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone Bestimmungen über die Beratungsstellen.
Art. 4 Referendum, Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1984⁹
⁹ BRB vom 12. Dez. 1983