Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungs­stellen (857.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungs­stellen

vom 9. Oktober 1981 (Stand am 1. Januar 2019)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 34quinquies und 64bis der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in den Bericht der Kommission des Nationalrates vom 27. August 1979² und die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. September 1980³ zu den parlamentari­schen Initiativen und den Standesinitiativen betreffend Schwanger­schaftsabbruch,
beschliesst:
¹ [BS 1 3; AS 1972 1481 ] ² BBl 1979 II 1037 ³ BBl 1980 III 1047
Art. 1 Beratungsstellen
¹ Bei Schwangerschaft haben die unmittelbar Beteiligten Anspruch auf unentgeltli­che Beratung und Hilfe.
² Sie werden über die privaten und öffentlichen Hilfen, auf die sie bei Fortsetzung der Schwangerschaft zählen können, über die medizinische Bedeutung des Schwan­gerschaftsabbruchs und über die Schwangerschaftsverhütung orientiert.
³ Die Kantone errichten Stellen für eine umfassende Schwangerschaftsberatung. Sie können solche Stellen gemeinsam errichten, bestehende anerkennen sowie für die Einrichtung und den Betrieb private Organisationen heranziehen.
⁴ Die Beratungsstellen müssen über genügend Mitarbeiter und finanzielle Mittel ver­fügen, um die Beteiligten ohne Verzug unentgeltlich zu beraten und ihnen die not­wendige Hilfe zu gewähren.
Art. 2 Amts- und Berufsgeheimnis
¹ Die Mitarbeiter der Beratungsstellen sowie die von ihnen beigezogenen Dritt­personen unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 320 oder 321 des Straf­gesetzbuches⁴. Artikel 321 Ziffer 3 des Strafgesetzbuches (Zeugnis- und Aus­kunftspflicht) ist nicht anwendbar; die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007⁵ bleiben vorbehalten. Im Verkehr mit der Kindesschutzbehörde sind die Artikel 314 c Absatz 2 und 314 e Absätze 2 und 3 des Zivilgesetzbuches⁶ anwendbar.⁷ ⁸
² Erwirkt jemand finanzielle Leistungen durch unwahre Angaben oder betrügeri­sche Machenschaften, so entfällt die Pflicht zur Geheimhaltung dieses Sach­verhal­tes.
⁴ SR 311.0
⁵ SR 312.0
⁶ SR 210
⁷ Satz eingefügt gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2947 ; BBl 2015 3431 ).
⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 der Strafprozessverordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 3 Bestimmungen des Bundesrates
Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone Bestimmungen über die Bera­tungsstellen.
Art. 4 Referendum, Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1984⁹
⁹ BRB vom 12. Dez. 1983
Markierungen
Leseansicht