Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats
Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats Vom 2. Juni 2016 (Stand 11. Juni 2016) Büro des Kantonsrats des Kantons Zug, gestützt auf § 10a des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994 1 ) sowie § 7 Abs. 2 Ziff. 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 10 des Kantonsratsbe - schlusses über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) vom 28. August 2014 2 ) , beschliesst:
§ 1 Grundsätze
1 Der Kanton kann die zur Ausübung des Kantonsratsmandats notwendigen Weiterbildungskosten übernehmen.
2 Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Weiterbildung richtet sich nach § 2 dieses Reglements.
3 Der Umfang der Kostenbeteiligung richtet sich nach den Ansätzen gemäss
§ 5 dieses Reglements.
§ 2 Kriterien für die grundsätzliche Kostenbeteiligung
1 Die Weiterbildung hat in direktem Zusammenhang mit der Ausübung des Kantonsratsmandats und im Interesse des Kantons Zug zu stehen; eine vor der Feststellung der Gültigkeit der Wahl der Gesuchstellerin oder des Ge - suchstellers gebuchte oder begonnene Weiterbildung erfüllt diese Vorausset - zungen nicht. 1) 2) BGS 141.1
2 Die Weiterbildung hat sich insbesondere an staatsrechtlichen oder parla - mentsrechtlichen Inhalten oder gesetzgeberischen Fragestellungen zu orien - tieren. Zum Kursprogramm kann als Teil des Angebots auch allgemeine oder politische Kommunikation zählen.
3 Die Weiterbildung muss der bisherigen Aus- und Weiterbildung der Ge - suchstellerin oder des Gesuchstellers angemessen sein.
§ 3 Gesuche
1 Kostenbeteiligungsgesuche sind schriftlich bei der Landschreiberin oder beim Landschreiber zuhanden der Kantonsratspräsidentin oder des Kantons - ratspräsidenten einzureichen.
2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a) die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
b) die Kursinhalte und Kursziele;
c) die Kursanbieterin oder den Kursanbieter;
d) die Kursdauer;
e) die Kurskosten.
§ 4 Entscheid
1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident entscheidet an - hand des Gesuchs und der Beilagen, ob die Kriterien für die Kostenbeteili - gung grundsätzlich erfüllt sind.
2 Bei Bedarf ist das Gesuch vervollständigen zu lassen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann in einem Gespräch angehört werden.
3 Über das Gesuch und den Umfang der Kostenbeteiligung entscheidet die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident; im Entscheid wird auf die Möglichkeit der Kostenbeteiligung pro rata temporis gemäss § 5 die - ses Reglements verwiesen.
4 Vor der teilweisen oder gänzlichen Abweisung des Gesuchs ist der Ge - suchstellerin oder dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zu gewähren.
5 Der Entscheid der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten ist endgültig.
§ 5 Umfang und Zeitpunkt der Kostenbeteiligung
1 Für Weiterbildungskosten und Spesen werden pro Tag maximal Fr.100.– bezahlt.
2 Die Beteiligung an Weiterbildungskosten und Spesen erfolgt für maximal 15 Tage pro Legislatur.
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht der Landschreiberin oder dem Landschreiber die Rechnungen sowie die Bestätigung über den Besuch des Kurses ein.
4 Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Ausbildung.
5 In folgenden Fällen kann die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsrats - präsident eine teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten pro rata tem - poris gewähren:
a) bei vorzeitigem Abbruch der Weiterbildung;
b) bei Niederlegung des Kantonsratsmandats vor oder während der Wei - terbildung;
c) im Falle einer Abwahl der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die oder der die Weiterbildung nach dem Ende der Wahlperiode weiter - führt oder vorzeitig abbricht.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 02.06.2016 11.06.2016 Erlass Erstfassung GS 2016/017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 02.06.2016 11.06.2016 Erstfassung GS 2016/017
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