Standeskommissionsbeschluss über die Organisation in ausserordentlichen Lagen
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Organisation in ausserordentlichen Lagen * vom 15. Mai 2001 (Stand 9. Januar 2007) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Dieser Beschluss regelt die Alarmierung, den Aufbau und die Organisation der Führungsorganisation in ausserordentlichen Lagen (Grossereignisse, umweltbedingte Katastrophen, Epidemien, Seuchen und dgl.). *
2 Er bildet die Grundlage für die Sicherstellung der notwendigen Funktionen der Verwaltung und der öffentlichen Dienste.
Art. 2 Zuständigkeit
1 Die Organisation der Hilfeleistung bei ausserordentlichen Lagen ist, sofern nicht anderweitig bestimmt, Sache des Kantons.
Art. 3 Aufgaben Standeskommission
1 Die Standeskommission: a) ernennt die Mitglieder der Führungsorganisation für ausserordentli - che Lagen und genehmigt die entsprechenden Konzepte und Organi - gramme; b) * bietet in der Regel den Kernstab im Falle von ausserordentlichen La - gen auf; c) * delegiert die Alarmierung des Kernstabes in Notfällen (Naturereignis - se etc.) auf Antrag der Bezirke, Blaulichtorganisationen etc. an den regierenden Landammann, den Landesfähnrich oder deren Stellver - treter. Sie hat dieses Aufgebot baldmöglichst zu bestätigen;
d) verpflichtet zusätzliche Kräfte zur Hilfeleistung (Samaritervereine, Schweizer Alpen-Club / SAC, Betriebe, Organisationen, Einzelperso - nen); e) ist für die Information der Bevölkerung, Behörden und Institutionen zuständig; f) fordert die notwendige, interkantonale Hilfe oder Bundeshilfe an, falls die eigenen und die verpflichteten Einsatzkräfte nicht ausreichen.
Art. 4 * Organisation
1 Die Einsatzorganisation des kantonalen Führungsstabes (KFS AI) gliedert sich in den Kernstab und die weitere Einsatzorganisation, die modulartig und fallbezogen aufgebaut wird.
2 Die Fachbereiche werden durch den Stabschef aufgeboten.
3 Nach dem Aufgebot der Fachbereiche werden die Einsatzleiter und die Schadenplatzkommandanten vom Stabschef bestimmt.
4 Die generellen Aufgaben für die Vorbereitung und den Einsatz der Mitglie - der des Kernstabes werden in speziellen Pflichtenheften geregelt.
Art. 5 Führung / Ausbildung
1 Der Stabschef 1 ) führt die Einsatzorganisation und ist gegenüber der Stan - deskommission verantwortlich. Er erarbeitet mit den Mitgliedern der Einsatz - organisation Entscheidungsgrundlagen für die Standeskommission und führt diese nach Genehmigung durch. *
2 Er koordiniert die Ausbildung und die Vorbereitungen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen und erlässt dazu die notwendigen Weisungen an die zuständigen Stellen der Verwaltung. *
3 Die Departemente sind in Zusammenarbeit mit dem Stabschef verpflichtet, die fragliche Ausbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallorganisati - on sicherzustellen.
4 Die Ausbildungskosten werden jährlich im Budget erfasst.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Art. 6 Versicherung
1 Das Finanzdepartement stellt die Versicherung der Mitglieder des kantona - len Führungsstabes innerhalb und ausserhalb der kantonalen Verwaltung und im Rahmen der allgemein geltenden Versicherungsverträge sicher.
Art. 7 Finanzierung
1 Die Entschädigung der Behörden und Mitglieder des kantonalen Führungs - stabes erfolgt nach den geltenden kantonalen Bestimmungen. Das Finanz - departement regelt in Zusammenarbeit mit dem Stabschef die Einzelheiten.
2 Die Entschädigung der Einsatzkräfte richtet sich nach den geltenden An - sätzen der jeweiligen Institution (Bevölkerungsschutz, Feuerwehr, Sanität, Rettungskolonne usw.).
3 Die endgültige Kostentragung von Aufwendungen für Hilfeleistungen ist nach den allgemeinen Grundsätzen über den Aufgabenbereich und die Zu - ständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden durch das Finanzdeparte - ment festzulegen.
Art. 8 * Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
15.05.2001 15.05.2001 Erlass Erstfassung -
14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 1 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 8 geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 3 Abs. 1, b) eingefügt -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 3 Abs. 1, c) geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 4 geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 5 Abs. 1 geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 5 Abs. 2 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 15.05.2001 15.05.2001 Erstfassung - Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 1 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 3 Abs. 1, b) 09.01.2007 09.01.2007 eingefügt - Art. 3 Abs. 1, c) 09.01.2007 09.01.2007 geändert - Art. 4 09.01.2007 09.01.2007 geändert - Art. 5 Abs. 1 09.01.2007 09.01.2007 geändert - Art. 5 Abs. 2 09.01.2007 09.01.2007 geändert - Art. 8 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Feedback