Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Finanzdirektion bei der Führung von erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, Verwaltungsbeschwerde- sowie Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
                            Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der  Finanzdirektion bei der Führung von erstinstanzlichen  Verwaltungsverfahren, Verwaltungsbeschwerde- sowie  Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren  Vom 13. Januar 2016 (Stand 18. Januar 2016)  Die Finanzdirektion des Kantons Zug,  gestützt   auf   §§   5   und   6  Abs.   2   des   Gesetzes   über   die   Organisation   der  Staatsverwaltung vom 29.  Oktober 1998  1  )   sowie auf § 3 Abs. 2 und Abs.  6  der Delegationsverordnung vom 23.  November 1999  2  )  ,  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Führt die Finanzdirektion ein Verwaltungsverfahren oder ein Verwaltungs  -  beschwerdeverfahren, treffen die Generalsekretärin bzw. der Generalsekre  -  tär, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter oder die juristischen Mitarbei  -  tenden die verfahrensleitenden Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist die Finanzdirektion verfahrensleitende Behörde in einem Verwaltungs  -  beschwerdeverfahren, liegt die vollumfängliche Instruktionskompetenz, bei  -  spielsweise für die Durchführung von Parteibefragungen, Zeugenbefragun  -  gen oder Augenscheinen, bei der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekre  -  tär, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter oder den juristischen Mitar  -  beitenden.  1)  2)  BGS  153.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird gegen einen Beschwerdeentscheid des Regierungsrats ein Rechtsmit  -  tel   ergriffen   und   wird   das   entsprechende   Dossier   an   die   Finanzdirektion  überwiesen,   nehmen   die   Generalsekretärin   bzw.   der   Generalsekretär,   die  Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeitenden  an allfälligen Augenscheinen teil, geben mündliche Stellungnahmen ab, rei  -  chen Protokollberichtigungen ein und können um Fristerstreckung ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  13.01.2016  18.01.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2016/003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  13.01.2016  18.01.2016  Erstfassung  GS 2016/003