Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz (0.740.725)
CH - Schweizer Bundesrecht

Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz

zur Gewährung eines Rabatts auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI Angenommen am 16. Mai 2012 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2012 (Stand am 1. Juli 2012)
Originaltext
Der Ausschuss,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse¹ insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)    Nach Artikel 40 des Abkommens erhebt die Schweiz seit dem 1. Januar 2001 eine nichtdiskriminierende Abgabe für Kraftfahrzeuge (Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) zur Deckung der Kosten, die diese verursachen.
(2)    Nach Artikel 44 streben die Vertragsparteien die Einführung von Umweltmassnahmen an, um insbesondere die Abgas- und Partikelemissionen von schweren Nutzfahrzeugen zu verringern.
(3)  Nach Artikel 7 Absatz 5 hat sich jede Vertragspartei dazu verpflichtet, Fahr­zeuge, denen eine Betriebserlaubnis in der anderen Vertragspartei erteilt wurde, keinen strengeren als den in ihrem eigenen Gebiet geltenden Vorschriften zu unterwerfen.
beschliesst:
¹ SR 0.740.72
Art. 1
Fahrzeugen der Emissionsklasse EURO VI wird vorübergehend ein Rabatt von 10 Prozent auf die Abgabekategorie gewährt.
Art. 2
Der in Artikel 1 erwähnte Rabatt wird nur Fahrzeugen gewährt, die über einen Eintrag im Fahrzeugausweis oder eine andere gleichwertige von den nationalen Behörden ausgestellte Bescheinigung nachweisen können, dass das Fahrzeug der EURO VI-Emissionsklasse entspricht. Der Nachweis ist im Motorfahrzeug mitzuführen.
Art. 3
Die zuständigen schweizerischen Behörden behalten sich das Recht vor, EURO VI‑Fahrzeuge, für die ein Rabatt gewährt wird, auf die Einhaltung der entsprechenden Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.
Art. 4
Die Schweiz behält sich das Recht vor, ab 2014 die Lage betreffend den in Artikel 1 erwähnten Rabatt zu überprüfen und diese Rabattierung dann gegebenenfalls zu reduzieren oder zu beenden.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Geschehen zu Bern am 16. Mai 2012.

Der Vorsitzende:

Peter Füglistaler

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union:

Fotis Karamitsos

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