Ergebnisse der Verhandlungen nach Artikel XXVIII zwischen der Schweiz und Schw... (0.632.297.141)
CH - Schweizer Bundesrecht

Ergebnisse der Verhandlungen nach Artikel XXVIII zwischen der Schweiz und Schweden über die Rücknahme von Zugeständnissen aus der Liste LIX‑Schweiz

¹  AS 1981 1926
Übersetzung ²
Genf, den 22. September 1981
Herrn Arthur Dunkel
Generaldirektor des GATT
Centre William Rappard
1211 Genf 21
² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Verhandlungen betreffend die Liste LIX‑Schweiz

Herr Generaldirektor,
Die Delegationen der Schweiz und Schwedens haben ihre Verhandlungen nach Artikel XXVIII³ über die Änderung beziehungsweise die Rücknahme von Zugeständnissen, die in der Liste LIX‑Schweiz aufgeführt sind, abgeschlossen. Die Resultate der Verhandlungen sind im beiliegenden Bericht enthalten.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Für die schweizerische Delegation:

Für die schwedische Delegation:

Blankart

Ewerlöf

(Unter Ratifikationsvorbehalt)
³ SR 0.632.21

Beilage

Änderungen zur Liste LIX ‑ Schweiz

I. Zurückzuziehende Zollbindung

Tarifposition⁴

Warenbezeichnung

Ansatz
der geltenden
Zollbindung

1907.

Brot, Schiffszwieback und andere Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten:

ex 

20

–  in Verkaufspackungen aller Art:

–  –  Knäckebrot

35.­–

⁴ SR 632.10 Anhang

II. Senkung der konsolidierten Ansätze in der geltenden Liste

Tarifposition

Warenbezeichnung

Ansatz
der geltenden
Zollbindung

Ansatz
der neuen
Zollbindung

0810.

Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker:

10

–  Heidelbeeren

45.–

40.–­

2003.

Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker:

12

–  Himbeeren

45.–

40.­–

Schwedische Delegation

Genf, den 22. September 1981

Herrn Botschafter

Franz Blankart

Schweizerische Delegation

bei der EFTA und beim GATT

Genf

Herr Botschafter,
Ich beehre mich auf Ihren Brief vom 22. September 1981 Bezug zu nehmen, welcher die Konsultationen gemäss Artikel XXVIII GATT⁵ betrifft, die zwischen der Schweiz und Schweden über den Rückzug bestimmter Konzessionen aus der Liste LIX-Schweiz stattgefunden haben.
Ich bestätige Ihnen, dass Schweden Ihre Offerte genehmigt, wonach die Schweiz in nächster Zeit auf Erzeugnissen der Tarifnummer⁶ 1704.44 (Bonbons, Tabletten, Pastillen und andere geformte Zuckerwaren, ohne Milchfett und Pflanzenfett, mit einem Gehalt an Saccharose von 50% des Gewichts oder weniger) die aus Schweden eingeführt werden, keine Einfuhrabgabe anwenden wird, die über den Zoll hinausgeht, dessen Dekonsolidierung beim GATT notifiziert werden wird. Sollten indessen Unterschiede bei den Preisen für die Agrar‑Rohstoffe, die bei der Verarbeitung dieser Erzeugnisse verwendet werden, eine Abschöpfung an der Grenze erforderlich machen, welche die Höhe der alten Vertragsbindung übersteigt, verpflichten sich die schweizerischen Behörden, vor der Einführung derartiger Erhöhungen mit den schwedischen Behörden Konsultationen aufzunehmen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Hans V. Ewerlöf

Botschafter

⁵ SR 0.632.21
⁶ SR 632.10 Anhang
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