Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizer Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports»)
Rheinhafen-Vertrag Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizer Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports»)
1 ) 2 ) (Rheinhafen-Vertrag) Vom 20. Juni 2006 (Stand 1. Januar 2008) Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schliessen den folgenden Vertrag: Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz
1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft (nachfolgend Vertragskantone) gründen zum Zweck der Förderung der Grossschifffahrt als ökologischem Verkehrsträger von nationaler Bedeutung und des verkehrsträgerübergreifenden Betriebs von Hafenanlagen ein paritätisch und nach unternehmeri - schen Grundsätzen geführtes Unternehmen unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports», nachfolgend SRH).
2 Die SRH sind eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Der juristische Sitz der SRH ist Birsfelden; der Sitz der Direktion befindet sich in Basel.
§ 2 Eigentumsverhältnisse
1 Das Grundeigentum an den kantonalen Hafengebieten verbleibt bei den Vertragskantonen.
2 Die Vertragskantone überlassen den SRH die Hafengebiete mit Ausnahme der Infrastruktur gemäss Abs. 3 zur Nutzung.
3 Die Vertragskantone übertragen die in ihrem Eigentum stehende Infrastruktur wie Hafenbecken, Quais, nicht öffentliche Strassen, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, Hochbauten sowie sämtliche Anlagen der Konzessionierten Hafenbahnen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft als selbständiges und dauerndes Baurecht unentgeltlich an die SRH.
§ 3 Geltungsbereich
1 Das Hafengebiet im Kanton Basel-Stadt bestimmt sich nach dem im Anhang zu diesem Vertrag be - findlichen und integrierenden Bestandteil des Vertrags bildenden Plan Nr. 3151/254 Rheinhafen-Anla - gen Basel-Stadt» und umfasst den Rheinhafen Kleinhüningen mit der Konzessionierten Hafenbahn bis zum Rangierbahnhof des Bad. Bahnhofes; er erstreckt sich rechtsrheinisch von oberhalb der Dreiro - senbrücke (Rhein-km 167,7) bzw. Ende Auszugsgleis Konzessionierte Hafenbahn bis zur Landesgren - ze zu Deutschland (Rhein-km 170,0) und wird landseits durch Grenzmarkierungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt.
2 Das Hafengebiet im Kanton Basel-Landschaft umfasst die Gebiete, die in § 4 (Landseite) und § 5 (Wasserseite) des basellandschaftlichen Rheinhafengesetzes in der im Zeitpunkt des Abschlusses die -
§ 4 Delegation
1 Die SRH vertreten die Vertragskantone in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten. Die Zustän - digkeiten der Regierungen und der Parlamente der Vertragskantone bleiben vorbehalten.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 17. 1. 2007.
2) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum und zwar 20./13. 6. 2006. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
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Rheinhafen-Vertrag
2 Der Kanton Basel-Landschaft überträgt den SRH den Vollzug des basellandschaftlichen Rheinhafen - gesetzes vorbehältlich nachstehender Bestimmungen:
§ 7 (Nutzungsplanung);
§ 8 Absätze 2 und 3 (Mitwirkung beim Erlass von Erschliessungsnetzplänen durch die
Standortgemeinden);
§ 9 Abs. 3, § 13 und § 14 (Gewährung von Investitions-, Unterhalts- und Betriebsbeiträ -
gen);
§ 33 und § 34 Abs. 2 (Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Re -
gelung des Verkehrs);
§ 40 Abs. 3 (Übertragung der Kompetenz zur Erhebung von Ordnungsbussen gemäss
dem Ordnungsbussengesetz);
§ 46 Abs. 1 (Übertragung von Vollzugsaufgaben im Bereich des Umwelt- und des
Gewässerschutzes). Zweites Kapitel: Hafenbewirtschaftung
§ 5 Allgemeines
1 Die SRH zeichnen für die Entwicklung, die Bewirtschaftung und die Vermarktung der Hafengebiete verantwortlich.
2 Sie sorgen für den Unterhalt, die Instandsetzung, den Ersatz und die Erweiterung der öffentlichen Anlagen zu Wasser und zu Land (Hafenbecken, Umschlagszonen, Steiger- und Abfertigungsanlagen, Areale, Strassen, konzessionierte Bahnanlagen und Hochbauten), soweit diese nicht im Eigentum der Gemeinden stehen.
3 Die SRH nutzen die ihnen nach § 2 Abs. 2 überlassenen Hafengebiete im Auftrag und in Vertretung der Vertragskantone durch die Vergabe von Baurechten, den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder als Verkehrs- und andere Nebenflächen.
4 Zulässig ist die Nutzung zu industriellen und gewerblichen Zwecken, insbesondere für die gewerbli - che Schifffahrt, den Güterumschlag sowie die Logistik. Gestattet sind ferner Wohnungen für Betriebs - inhaber, Betriebsinhaberinnen, standortgebundenes Personal und deren Familien. Weitere Ausnahmen kann der Verwaltungsrat in Einzelfällen genehmigen, sofern dadurch die Hafenentwicklung nicht be - einträchtigt wird.
5 Die Regierungen der Vertragskantone können durch übereinstimmende Beschlüsse Vorschriften oder Richtlinien über den Inhalt von Baurechts-, Pacht- und Mietverträgen erlassen.
6 Die SRH können den Bahninfrastrukturbetrieb in den Rheinhäfen rechtlich verselbständigen, einem Dritten übertragen und entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
§ 6 Tochterunternehmen und Beteiligungen
1 Die SRH können Tochterunternehmen gründen und sich an anderen Häfen, insbesondere an den aus - ländischen Oberrheinhäfen, sowie an Unternehmen der Binnenschifffahrts- und Logistikbranche betei - ligen.
2 Sie können Vertreterinnen oder Vertreter in die Gremien von Unternehmen entsenden, unabhängig davon, ob es sich um Tochterunternehmen, Beteiligungen oder Drittunternehmen handelt.
§ 7 Finanzierung
1 Die SRH finanzieren ihre Aufwendungen durch Erträge auf Grund der Abgabe der in § 3 umschriebenen Hafengebiete im Baurecht, in Pacht, in Miete oder auf andere Weise; Darlehen und Investitionsbeiträge gemäss § 23; Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Zuwendungen Dritter;
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Rheinhafen-Vertrag Einkünfte aus Beteiligungen; Beiträge des Bundes. Drittes Kapitel: Hoheitliche Aufgaben
§ 8 Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde
1 Die SRH sind Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde auf dem Gebiet der Vertragskantone in Vollziehung internationalen, eidgenössischen und kantonalen Rechts mit Bezug auf die Grossschiff - fahrt auf dem Rhein und den Betrieb von Rheinhafenanlagen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
2 Die SRH als Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde sind insbesondere: Schifffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern; zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das Ausstellen und Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und deren Besatzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersuchungskommission); Schiffseichamt für Rheinschiffe; verzeigende Behörde für Übertretungen schifffahrts- und hafenpolizeilicher Vorschriften nach Massgabe der Strafverfahrensvorschriften; Rheinschifffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Schiffsregister; Meldestelle im Sinne von Art. 12 der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein; Hafenpolizeibehörde in den Hafengebieten nach § 3.
3 Die SRH erlassen als Rheinschifffahrtsbehörde die in den internationalen, eidgenössischen und kantonalen Vorschriften vorgesehenen Verfügungen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
4 Sie können für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde die Mit - hilfe der Polizei der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und anderer kantonaler Fachbehörden in Anspruch nehmen.
§ 9 Erlass und Anfechtung von Verfügungen
1 Der Erlass von Verfügungen richtet sich, soweit sich diese auf kantonales Recht stützen, nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-Landschaft.
2 Verfügungen der SRH, die sich auf kantonales Recht stützen, können beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des basellandschaftlichen Verwaltungsprozessrechts.
3 Der Erlass und die Anfechtung von Verfügungen, die sich auf Bundesrecht stützen, richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.
§ 10 Übertragung weiterer polizeilicher Aufgaben
1 Die Regierungen der Vertragskantone können bezogen auf das Hafengebiet den SRH die Kompetenz zur Erhebung von Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz übertragen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone können die SRH ermächtigen, für bestimmte, in der Hafenord - nung bezeichnete geringfügige Übertretungen eine kantonale Ordnungsbusse bis zu CHF 300.00 direkt zu verhängen und einzukassieren. Viertes Kapitel: Organisation
§ 11 Organe
1 Die Organe der SRH sind: der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung,
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Rheinhafen-Vertrag die Rewisionsstelle.
§ 12 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft und Politik zusam - men. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Jeder Vertragskanton entsendet je ein Mitglied. Die drei übrigen Mitglieder werden durch überein - stimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone gewählt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone bestimmt.
4 Die Amtsperiode beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
5 Jeder Vertragskanton kann das von ihm entsandte Verwaltungsratsmitglied jederzeit abberufen. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates können jederzeit durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone abberufen werden.
§ 13 Vetorecht
1 Die von den Vertragskantonen entsandten Mitglieder des Verwaltungsrats haben ein Vetorecht bei der Beschlussfassung bezüglich der folgenden Bereiche: Budget, Jahresrechnung, Investitionen sowie Areal- und Nutzungskonzepte.
§ 14 Organisation des Verwaltungsrats
1 Der Verwaltungsrat wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten, die Direktorin oder den Direk - tor oder auf Antrag von drei Mitgliedern einberufen. Die Direktorin oder der Direktor nimmt mit bera - tender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
2 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig, wenn die Präsidentin oder der Prä - sident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie die von den Vertragskantonen entsandten Mitglieder anwesend sind.
3 Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Vorbehalten bleibt die Ausübung des in § 13 erwähnten Vetorechts.
§ 15 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan der SRH. Er und seine Mitglieder tragen die oberste unternehmerische Verantwortung.
2 Der Verwaltungsrat hat unter Vorbehalt der Kompetenzen der Regierungen der Vertragskantone so - wie des Grossen Rates und des Landrates insbesondere folgende Aufgaben: Entwicklung der SRH zur multifunktionalen Verkehrsdrehscheibe; Erlass der Organisations- und Geschäftsreglemente einschliesslich der Unterschriftenre - gelung; - schäftsleitung; Beschluss des Budgets einschliesslich der Investitionen; Genehmigung der Mehrjahresplanung; Beschluss über Areal- und Nutzungskonzepte; Sicherstellung der notwendigen Finanzierung; Jahresergebnisses zu Handen der Regierungen der Vertragskantone; Beschluss über die Gründung von Tochterunternehmen sowie Beteiligungen an anderen Häfen und an anderen Unternehmungen zu Handen der Regierungen der Vertragskanto - ne; Genehmigung aller wichtiger Verträge gemäss dem Geschäftsreglement;
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Rheinhafen-Vertrag Miteinbezug des Bundes als Partner der SRH; Festsetzung der Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder unter Vorbehalt der Ge - nehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone; Regelmässiges Controlling der SRH mittels zeitgemässem Reporting; frühzeitige und umfassende Information der Trägerkantone über wichtige Ereignisse und Entwicklungen.
3 Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse besondere Ausschüsse ernennen und Sachverständige beiziehen.
§ 16 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ der SRH und besteht aus der Direktorin oder dem Direktor sowie weiteren Personen, von denen eine als stellvertretende Direktorin oder stellvertre - tender Direktor zeichnet.
2 Die Direktorin oder der Direktor ist gegenüber den weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung wei - sungsbefugt. Das Geschäftsreglement regelt die Kompetenzaufteilung zwischen der Direktorin oder dem Direktor und der Geschäftsleitung sowie die Arbeitsteilung innerhalb der Geschäftsleitung.
§ 17 Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung fasst die wichtigen hoheitlichen und kommerziellen Beschlüsse.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung treffen die erforderlichen Massnahmen zur Erreichung der Un - ternehmensziele, zur Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats sowie zur Einhaltung des geneh - migten Budgets.
3 Die Direktorin oder der Direktor hat unter Vorbehalt der Kompetenzen vorgesetzter Instanzen insbe - sondere folgende Aufgaben: Führung der SRH nach unternehmerischen Grundsätzen; Einstellung des Personals; Vertretung der SRH nach aussen; Information des Verwaltungsrates über wichtige geschäftliche Angelegenheiten; Abschluss von Baurechtsverträgen unter Beachtung der vom Verwaltungsrat erlassenen Richtlinien; Abschluss von Pacht- und Mietverträgen.
4 Die Mitglieder der Geschäftsleitung unterstützen die Direktorin oder den Direktor in ihren oder sei - nen Aufgaben.
§ 18 Revisionsstelle
1 Zur Beurteilung der ordentlichen Geschäftsführung sowie der Jahresrechnung und der Bilanz wird jährlich eine Revision durchgeführt.
2 Die Revisionsstelle berichtet an den Verwaltungsrat. Fünftes Kapitel: Personal
§ 19 Anstellungsverhältnis
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2 Die Anstellungsbedingungen richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen für das basel - landschaftliche Staatspersonal.
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§ 20 Berufliche Vorsorge
1 Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich die SRH der Baselland - schaftlichen Pensionskasse (BLPK) an. Die Bedingungen für das Personal entsprechen denjenigen, die für das Personal des Kantons Basel-Landschaft gelten.
2 Die Einzelheiten sind im Anschlussvertrag zwischen den SRH und der BLPK geregelt. Dieser An - schlussvertrag unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone.
3 Personen, welche im Zeitpunkt der Zusammenlegung bereits eine Rente beziehen, verbleiben in der angestammten Pensionskasse. Sechstes Kapitel: Finanzen
§ 21 Grundkapital
1 Die Vertragskantone übertragen den SRH ein Grundkapital in der Höhe und in der Form der nachfol - gend genannten Anlagewerte: Strassen, Wege, Quaianlagen: CHF 27'236'648.00 (davon BS: 26'427'800.00; davon BL:
808'848.00); Kunstbauten: CHF 12'285'936.00 (davon BS: 5'128'835.00; davon BL: 7'157'101.00); Ver- und Entsorgung: CHF 25'439'590.00 (davon BS: 12'054'381.00; davon BL:
13'385'209.00); Bauten: CHF 2'303'138.00 (davon BS: 2'143'309.00; davon BL: 159'829.00); Konzessionierte Hafenbahnen: CHF 31'017'848.00 (davon HBS: 18'809'716.00; davon HBL: 12'208'132).
2 Die auf der Aktivseite der Bilanz der SRH festgehaltenen Anlagenwerte nach Abs. 2 Buchstaben a bis d werden auf der Passivseite als Grundkapital geführt. Die Anlagen sind nach betriebswirtschaftli - chen Grundsätzen zu Lasten der Rechnung der SRH abzuschreiben.
3 Für die Anlagewerte nach Abs. 2 Buchstabe e werden separate Bilanzen und Rechnungen geführt. Die Anlagen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu Lasten der Rechnungen der HBS und HBL abzuschreiben und zu verzinsen. Die HBS und HBL können zusammen gelegt und verselbstän - digt werden.
4 Durch den Kanton Basel-Stadt wird die Beteiligung von 2 Mio. DM an der Hafengesellschaft Weil am Rhein mbH in der Höhe von CHF 1'430'000.00 (aktueller Buchwert – Stand 31. Dezember 2005) zusätzlich eingebracht.
5 Sämtliche im Zeitpunkt der Zusammenlegung vorhandenen Mobilien wie Büroeinrichtungen, Schiffe und Fahrzeuge werden der SRH übertragen.
§ 22 Weitere Betriebsmittel
1 Die SRH beschaffen sich die übrigen Betriebsmittel vornehmlich aus ihrer eigenen Liquidität sowie durch Aufnahme von Fremdgeldern in allen banküblichen Formen.
§ 23 Investitionen
1 Die SRH finanzieren die für den Betrieb der Häfen erforderlichen Investitionen aus eigenen Mitteln oder durch Aufnahme von Darlehen auf dem Kapitalmarkt.
2 Zur Finanzierung grösserer Investitionsvorhaben können die SRH bei den Vertragskantonen separate Investitionsbeiträge beantragen.
§ 24 Rechnungslegung und Controlling
1 Die SRH führen das Rechnungswesen nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen und ermögli - chen durch eine systematische und transparente Rechnungslegung ein effizientes Controlling ihrer Ge - schäftsaktivitäten.
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§ 25 Rechnungsabschluss
1 Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres. Bei der Aufstellung der Bilanz sind die einschlägigen Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts sowie des vorliegenden Staats - vertrags zu beachten; die Bildung von Reserven richtet sich nach § 26 Abs. 1.
2 Der Verwaltungsrat legt den Regierungen der Vertragskantone über das zuständige Departement oder die zuständige Direktion den Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.
§ 26 Verwendung des Jahresergebnisses
1 Der Jahresgewinn, der sich nach Verbuchung aller Geschäftserträge und -aufwendungen, nach Vor - nahme der erforderlichen Abschreibungen und Rückstellungen sowie nach Zuweisung von fünf Pro - zent des Jahresgewinnes an die allgemeine Reserve ergibt, wird zu 60 Prozent an die Staatskasse des Kantons Basel-Landschaft und zu 40 Prozent an die Staatskasse des Kantons Basel-Stadt überwiesen.
2 Ein Jahresverlust ist soweit möglich durch Vortrag auf neue Rechnung oder die Auflösung der allge - meinen Reserven, ansonsten durch die Vertragskantone im Verhältnis des Schlüssels zur Verteilung der Ertragsüberschüsse nach Abs. 1 auszugleichen.
3 Bei Veränderungen des Geltungsbereichs des Staatsvertrags gemäss § 3 ist die Verwendung des Jahresergebnisses unter Berücksichtigung des Substanz- und des Ertragswerts neu festzulegen. Der neue Verteilschlüssel gilt mit Wirksamwerden der jeweiligen Änderung des Geltungsbereichs.
§ 27 Besteuerung
1 Die SRH sind von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit. Siebtes Kapitel: Abgaben
§ 28 Abgabe
1 Die SRH erheben eine Abgabe auf dem Güterumschlag und dem Personenverkehr.
2 Die Abgabe wird auf Gütern erhoben, die mit Schiffen zu- oder abgeführt werden. Sie wird ferner auf Gütern erhoben, die von der Landseite her in Lager-, Umschlags- oder Fabrikationsbetriebe ins Hafen - gebiet gelangen und von dort wieder abgeführt werden.
3 Die Abgabe bemisst sich nach Verkehrsträger sowie nach Art und Menge der Güter. Sie wird einmal erhoben, entweder bei derWarenzufuhr oder bei der Warenabfuhr.
4 Waren können von der Abgabe ganz oder teilweise befreit werden, sofern die vorhandene Hafenin - frastruktur nicht benutzt werden muss.
5 Im Bereich des Personenverkehrs wird eine Abgabe für die Benützung der Anlagen zum Ein- und Ausstieg von Reisenden erhoben. Die Abgabe bemisst sich nach Anzahl Passagierbetten und nach der Liegedauer des Schiffs.
§ 29 Abgabepflichtige
1 Abgabepflichtig sind Lager-, Umschlags- und Fabrikationsbetriebe und Schiffsbetreiber oder andere Unternehmungen, die in den Rheinhäfen Güter umschlagen oder Personen befördern.
§ 30 Abgabetarif
1 Die SRH erlassen einen Abgabetarif, der zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierun - gen der Vertragskantone bedarf. Die abgabepflichtigen Unternehmungen, die regelmässig in den Ha - fengebieten tätig sind, sind anzuhören.
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§ 31 Grundsätze der Tarifgestaltung
1 Bei der Festsetzung der Tarifordnung sind die Aufwendungen, insbesondere für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für Verzinsung und Abschreibungen, der Aufwand für die Hafenverwal - tung sowie die Absicherung der Risiken zu berücksichtigen. Allfällige Mehrerträge sind zulässig. Der Tarifrahmen beträgt CHF 0.45 bis CHF 2.90 pro Tonne. Er beruht auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Dezember 2005.
2 Bei Gütern mit geringem Anlieferungswert kann der Tarifrahmen unterschritten werden.
3 Die Tarife können in Abhängigkeit von Umschlagsmenge oder Abgabenertrag degressiv ausgestaltet werden. In besonderen Fällen kann eine Pauschale vereinbart werden.
4 Für bestimmte Güter können die Abgaben im Interesse der Schifffahrt nach den Rheinhäfen der Ver - tragskantone vorübergehend ermässigt werden.
5 Die Abgabe für Personenschiffe mit Passagier-Kabinenbetten beträgt bei einer Liegezeit bis zu 24 Stunden CHF 3.80 pro Passagierbett, jedoch mindestens CHF 193.70. Für alle weiteren 24 Stunden oder einen Bruchteil davon beträgt die Abgabe für das Anlegen 60% des vorstehenden Ansatzes. Die - se Ansätze beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Dezember 2005.
6 Die SRH können die in Abs. 1 und Abs. 5 genannten Tarifrahmen und Ansätze alle zwei Jahre der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.
§ 32 Entgelt für Mehrkosten
1 Mehrkosten der Schifffahrt von Basel nach Birsfelden oder Muttenz können teilweise vergütet wer - den.
2 Zur Finanzierung dieser Vergütungen kann von den gemäss § 29 genannten Abgabepflichtigen ein prozentualer Zuschlag auf der Abgabe von maximal 25% erhoben werden. Die SRH bestimmen den Prozentsatz im Rahmen der Tarifordnung.
§ 33 Gebühren
1 Die SRH erheben in den Hafengebieten Gebühren von Unternehmungen, welche die Hafeninfrastruktur benützen, sofern keine Abgabe im Sinne von § 28 geschuldet ist; für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie Bewilligungen, Prüfungen, Ausweise und andere besondere Dienste sowie den Energiebezug und die Entsorgung von Schiffs - abfällen, bemessen nach dem Betriebs-, Sach- und Verwaltungsaufwand. Vorbehalten bleibt § 36 des basellandschaftlichen Rheinhafengesetzes; für nichtumschlagsbezogene Nutzungen der Hafenanlagen.
2 Die SRH erlassen einen Gebührentarif, der zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Regie - rungen der Vertragskantone bedarf. Die gebührenpflichtigen Unternehmungen, die regelmässig in den Hafengebieten tätig sind, sind anzuhören.
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4 ermässigt werden. Achtes Kapitel: Hafenordnung
§ 34 Inhalt, Zuständigkeiten
1 Die Regierungen der Vertragskantone erlassen durch übereinstimmende Beschlüsse die Hafenord -
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2 Die Hafenordnung regelt insbesondere die Ordnung und Sicherheit und den Umweltschutz in den Ha - fengebieten, den Schiffsverkehr und den Aufenthalt von Schiffen in den Häfen, den Zutritt zu den Ha - fenanlagen, den Fahrzeug- und Personenverkehr in den Hafengebieten, die zollrechtliche Kontrolle und Behandlung der Schiffe, Schiffsreisenden und Güter sowie den Eisenbahn- und Rangierbetrieb in den Hafenanlagen. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Zoll- und Eisenbahnvorschriften und die Zuständigkeit der Zoll- und Bahnbehörden.
3 Ferner bezeichnet die Hafenordnung die Übertretungen, die von den SRH mit einer kantonalen Ord - nungsbusse bis zu CHF 300.00 geahndet werden können.
§ 35 Strafbestimmungen
1 Wer den Vorschriften der Hafenordnung oder den Anordnungen der Rheinschifffahrts- und Hafenpo - lizeibehörde zuwider handelt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Neuntes Kapitel: Aufsichts- und Mitwirkungsrechte der Vertragskantone
§ 36 Gemeinsame Aufsicht
1 Den Regierungen der Vertragskantone stehen im Rahmen der gemeinsamen Aufsicht über die SRH insbesondere folgende Befugnisse zu: Genehmigung des Jahresberichts; Genehmigung der Jahresrechnung; Ernennung der Revisionsstelle; Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und Beteiligungen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone unterbreiten den Jahresbericht, die Jahresrechnung und die Bi - lanz nach Genehmigung dem Grossen Rat bzw. dem Landrat zur Kenntnisnahme.
3 Die SRH erteilen dem zuständigen Departement bzw. der zuständigen Direktion sowie den Finanz - kontrollen der Vertragskantone alle im Rahmen der Aufsicht notwendigen Auskünfte und gewähren, wo erforderlich, Einsicht in den Betrieb und die finanziellen Verhältnisse, einschliesslich Budget und Jahresrechnung.
§ 37 Oberaufsicht
1 Das Oberaufsichtsrecht der Parlamente bleibt gewährleistet. Organ der Oberaufsicht ist die Interpar - lamentarische Geschäftsprüfungskommission.
§ 38 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Das Parlament jedes Vertragskantons wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperi - oden 5 Parlamentsmitglieder in die Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
2 Die Kommission konstituiert sich selbst.
§ 39 Aufgaben und Befugnisse der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission
1 Die Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse: Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrags und erstattet den Parlamenten Bericht. Sie prüft Geschäftsbericht und Jahresrechnung der Institution und nimmt den Revisions - bericht zur Kenntnis. Sie lässt sich von den Leitungs- und Aufsichtsorganen der Institution rechtzeitig und um - Organen und Mitarbeitenden der Institution einholen. Sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Vertragskantone Änderungen des Staatsvertrags oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen zu beantragen.
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2 Ihr können von jedem Parlament der Vereinbarungskantone im Rahmen des Oberaufsichtsrechts wei - tere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden. Zehntes Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Kanton Aargau
§ 40 Grundsätze der Zusammenarbeit
1 Die SRH konsultieren den Kanton Aargau in allen wichtigen, gemeinsame Interessen berührenden Fragen der Rheinschifffahrt und Hafenwirtschaft, um gegenüber in- und ausländischen Behörden und Wirtschaftsverbänden nach Möglichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen.
§ 41 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit
1 Die Vertragskantone können mit dem Kanton Aargau Verträge über die Zusammenarbeit in Rhein - schifffahrts- und Hafenangelegenheiten abschliessen; vorbehalten bleibt die bundesrechtliche Geneh - migung.
2 Die Regierungen der Vertragskantone können den SRH durch übereinstimmenden Beschluss den Vollzug schifffahrtsrechtlicher und hafenpolizeilicher Vorschriften für den Kanton Aargau und die Er - füllung von Aufgaben der Rheinschifffahrtsbehörde des Kantons Aargau übertragen. Elftes Kapitel: Haftung
§ 42 Haftung gegenüber Dritten
1 Die Haftung der SRH gegenüber Dritten richtet sich nach den Bestimmungen des Verantwortlich - keitsrechts des Kantons Basel-Landschaft. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.
§ 43 Altlasten
1 Für die Erfassung, Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten und Altlas - ten sowie für die Verteilung der dabei anfallenden Kosten gilt das Umweltrecht des Bundes.
2 Der jeweilige Standortkanton trägt die Kosten für diese Massnahmen.
3 Für Belastungen, die nachweislich erst nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, trägt die SRH die Kosten im Umfang, wie sie durch ihr Verhalten dazu beigetragen hat.
§ 44 Haftung des Verwaltungsrats und des Personals
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und das Personal haften der SRH und den Vertragskantonen für Schaden, den sie durch absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
3 Haftungsansprüche der SRH gegen das Personal werden von der Geschäftsleitung, Haftungsansprü - che der SRH gegen Mitglieder der Geschäftsleitung vom Verwaltungsrat und Haftungsansprüche der SRH gegen Mitglieder des Verwaltungsrats von den Regierungen der Vertragskantone geltend ge - Zwölftes Kapitel: Streitigkeiten zwischen den Kantonen
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen aus diesem Vertrag werden womöglich einvernehm - lich beigelegt.
2 - richt endgültig.
3 Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.
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Rheinhafen-Vertrag Dreizehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46 Grundkapital und Übernahme der restlichen Aktiven und Passiven
1 Das Grundkapital per 31. Dezember 2005 beträgt CHF 67'265'312 und wird auf den Zeitpunkt des In - krafttretens nach Zeitwert angepasst.
2 Die in der Jahresrechnung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel sowie der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens enthaltenen restlichen Aktiven und Passiven wer - den zu Buchwerten übernommen.
§ 47 Amtsperiode des ersten Verwaltungsrates
1 Die Amtsperiode des ersten Verwaltungsrates endet am 31. März des vierten Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags.
§ 48 Lohnbesitzstand
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Übertritts in die SRH bei einem der Vertragskantone angestellt sind, gilt der frankenmässige Lohnbesitzstand.
§ 49 Überführungskosten Pensionskasse
1 Die Vertragskantone verpflichten sich, eine im Zeitpunkt der Überführung in das neue Vorsorgever - hältnis bestehende Deckungslücke für die aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentne - rinnen und Rentner der ehemaligen Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft gegenüber der bisherigen Pensionskasse auszugleichen.
2 Der Kanton Basel-Stadt trägt dabei die Kosten für die Überführung der aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der Rheinschifffahrtsdirektion Basel, der Kanton Basel- Landschaft diejenigen für die Überführung der aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft.
§ 50 Inkrafttreten und Kündigung
1 Dieser Vertrag wird nach der Genehmigung durch die Parlamente der Vertragskantone und der An - nahme in allfälligen Volksabstimmungen durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone wirksam.
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2 Er ist unter Einhaltung einer dreijährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres kündbar, erstmals auf den Zeitpunkt, da der Vertrag zehn Jahre wirksam war.
§ 51 Auflösung der SRH
1 Im Falle der Kündigung einigen sich die Vertragskantone über die Auflösung der SRH.
2 Immobilien, Mobilien und Ersatzbeschaffungen für nicht mehr vorhandene Mobilien sind auf denje - nigen Vertragskanton zu übertragen, der diese bzw. die nicht mehr vorhandene Mobilie in die SRH
3 Das übrige Vermögen der SRH ist gemäss dem im Zeitpunkt der Auflösung geltenden Verteilschlüs - sel gemäss § 26 auf die Vertragskantone aufzuteilen. Basel, den 20. Juni 2006 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
3) Von den Regierungen des Kantons Basel-Stadt und Basel-Landschaft auf den 1. Januar 2008 wirksam erklärt.
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Rheinhafen-Vertrag Liestal, den 13. Juni 2006 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Die Präsidentin: Elsbeth Schneider-Kenel Der Landschreiber: Walter Mundschin Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 18. Januar 2007. In der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 angenommen.
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