Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang m... (837.033)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung 1)

(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) ¹ vom 20. März 2020 (Stand am 20. Dezember 2021) ¹ Ausdruck gemäss Ziff. I 8 der V vom 7. Okt. 2020 über die Abstützung der Covid-19-Verordnungen auf das Covid-19-Gesetz, in Kraft seit 8. Okt. 2020 ( AS 2020 3971 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 17 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020²,³
verordnet:
² SR 818.102 ³ Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 7. Okt. 2020 über die Abstützung der Covid-19-Verordnungen auf das Covid-19-Gesetz, in Kraft seit 8. Okt. 2020 ( AS 2020 3971 ).
Art. 1 und 2 ⁴
⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juni 2020 ( AS 2020 1777 ).
Art. 3 ⁵
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2020 ( AS 2021 16 ). Siehe Art. 9 Abs. 6 und 6 bis.
Art. 4 ⁶
¹ In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG⁷ ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder in einem Lehrverhältnis stehen.
² Personen, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer stehen, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Betrieb gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021⁸ den Zugang auf Personen beschränken muss, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen.
³ Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a. die Ausbildung der Lernenden weiterhin sichergestellt ist;
b. der Betrieb gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage den Zugang auf Personen beschränken muss, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen; und
c. der Betrieb keine anderweitige finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lohnes der Lernenden erhält.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022 (Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens und Wiedereinführung weiterer Massnahmen), in Kraft seit 20. Dez. 2021 ( AS 2022 39 ).
⁷ SR 837.0
⁸ SR 818.101.26
Art. 5 ⁹
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juni 2020 ( AS 2020 1777 ).
Art. 6 ¹⁰
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2020 ( AS 2020 3569 ).
Art. 7
In Abweichung von Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG¹¹ reicht der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse nicht die Abrechnung über die an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung und die Bestätigung ein, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.
¹¹ SR 837.0
Art. 8 ¹²
¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2020 ( AS 2020 3569 ).
Art. 8 a ¹³
¹ ...¹⁴
² Für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate.¹⁵
³ Die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2 verlängert wird, hat bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entspricht der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2.¹⁶
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2020, in Kraft seit 26. März 2020 ( AS 2020 1075 ).
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2020 ( AS 2020 3569 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 ( AS 2020 3569 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 ( AS 2020 3569 ).
Art. 8 b ¹⁷
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2020 ( AS 2020 1075 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juni 2020 ( AS 2020 1777 ).
Art. 8 c– 8 e ¹⁸
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2020 ( AS 2020 1075 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2020 ( AS 2020 3569 ).
Art. 8 f ¹⁹
¹ In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 3 Buchstabe a und 33 Absatz 1 Buchstabe b AVIG²⁰ haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 Prozent), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern:
a. sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet; und
b. der Betrieb gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021²¹ den Zugang auf Personen beschränken muss, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen.
² Der Arbeitsausfall wird auf der Basis der letzten 6 oder 12 Monate vor Beginn der Kurzarbeit für die betroffene Arbeitnehmerin auf Abruf oder den betroffenen Arbeitnehmer auf Abruf berechnet; der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer günstigste Arbeitsausfall wird berücksichtigt.
³ Artikel 57 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983²² ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt, nicht anwendbar.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung ( AS 2020 1201 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022(Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens und Wiedereinführung weiterer Massnahmen), in Kraft seit 20. Dez. 2021 ( AS 2022 39 ).
²⁰ SR 837.0
²¹ SR 818.101.26
²² SR 837.02
Art. 8 g ²³
¹ In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1bis AVIG²⁴ darf der Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 vier Abrechnungsperioden überschreiten.
² Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, werden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1bis AVIG ab 1. April 2021 nicht berücksichtigt.
²³ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung ( AS 2020 1201 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2020 ( AS 2021 16 ).
²⁴ SR 837.0
Art. 8 h ²⁵
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung ( AS 2020 1201 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2020 ( AS 2020 3569 ).
Art. 8 i ²⁶
¹ In Abweichung von den Artikeln 34 Absatz 2 und 38 Absatz 3 Buchstabe b AVIG²⁷ wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung wird als Pauschale ausgerichtet.²⁸
² Der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall bestimmt sich aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen.
³ Der anrechenbare Verdienstausfall entspricht dem Anteil des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls an der Summe der massgebenden Verdienste aller anspruchsberechtigen Personen.
⁴ Weist der Betrieb tiefe Einkommen nach Artikel 17 a Buchstabe a Ziffern 1 und 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 aus, so wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren für jede Einkommenskategorie einzeln berechnet.²⁹
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung, in Kraft vom 9. April 2020 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2020 1201 , 3569 , 6449 ; 2021 169 , 382 , 593 ).
²⁷ SR 837.0
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 21. Jan. 2021 ( AS 2021 16 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 21. Jan. 2021 ( AS 2021 16 ).
Art. 8 j ³⁰
¹ Ein Betrieb der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
² Der Betrieb muss nachweisen, dass die Ausbildung der Lernenden bei unzureichender Betreuung nicht sichergestellt werden kann.
³ Die Kurzarbeitsentschädigung der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners deckt nur die Stunden ab, für die diese oder dieser in Kurzarbeit gewesen wäre, die er jedoch für die Ausbildung des Lernenden aufgewendet hat. Diese für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden sind bei der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung wie ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu behandeln.
⁴ Soweit der Betrieb Kurzarbeitsentschädigung für die nicht für die Ausbildung von Lernenden aufgewendete Arbeitszeit beantragt, ist der Nachweis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls zu erbringen.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 ( AS 2020 3569 ).
Art . 8 k ³¹
Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um zwölf Abrechnungsperioden verlängert.
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2021 (Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeits­entschädigung und Verlängerung der Geltungsdauer weiterer Massnahmen), in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 382 ).
Art. 9 ³²
¹ Diese Verordnung einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen³³ gilt rückwirkend seit dem 1. März 2020.
² Sie gilt mit Ausnahme von Artikel 8 bis zum 31. August 2020.
³ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.³⁴
³bis Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt der Absätze 4bis–7 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.³⁵
⁴ Die Geltungsdauer der Artikel 7 und 8 i wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.³⁶
⁴bis Die Geltungsdauer nach Absatz 4 wird bis zum 31. März 2021 verlängert.³⁷
⁴ter Die Geltungsdauer nach den Absätzen 4 und 4bis wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.³⁸
⁴quater Die Geltungsdauer nach den Absätzen 4–4ter wird bis zum 30. September 2021 verlängert.³⁹
⁴quinquies Die Geltungsdauer nach den Absätzen 4–4quater wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.⁴⁰
⁵ Artikel 8 f gilt bis zum 30. Juni 2021.⁴¹
⁵bis Die Geltungsdauer nach Absatz 5 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.⁴²
⁶ Artikel 3 gilt bis zum 31. März 2021.⁴³
⁶bis Die Geltungsdauer nach Absatz 6 wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.⁴⁴
⁷ Artikel 4 gilt bis zum 30. Juni 2021.⁴⁵
⁷bis Die Geltungsdauer nach Absatz 7 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.⁴⁶
⁸ Artikel 8 k gilt bis zum 28. Februar 2022.⁴⁷
³² Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung, in Kraft vom 9. April 2020 ( AS 2020 1201 ).
³³ AS 2020 877 1075 1201
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 ( AS 2020 3569 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 21. Jan. 2021 ( AS 2021 16 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 ( AS 2020 3569 ).
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6449 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. März 2021 (Verlängerung des vereinfachten Ver­fahrens und der Aufhebung der Karenzzeit), in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 169 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2021 (Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeits­entschädigung und Verlängerung der Geltungsdauer weiterer Mass­nahmen), in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 382 ).
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021 (Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens), in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2021 593 ).
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 ( AS 2020 4517 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2021 (Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeits­entschädigung und Verlängerung der Geltungsdauer weiterer Massnahmen), in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 382 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 21. Jan. 2021 ( AS 2021 16 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. März 2021 (Verlängerung des vereinfachten Ver­fahrens und der Aufhebung der Karenzzeit), in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 169 ).
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 21. Jan. 2021 ( AS 2021 16 ).
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2021 (Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeits­entschädigung und Verlängerung der Geltungsdauer weiterer Massnahmen), in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 382 ).
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2021 (Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeits­entschädigung und Verlängerung der Geltungsdauer weiterer Massnahmen), in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 382 ).
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