Bestandeserhöhung bei der Kantonspolizei
                            Bestandeserhöhung bei der  Kantonspolizei  Vom 7. Juli 1999 (Stand 26. Oktober 1999)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf § 8 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. Sep  -  tember 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der Bestand des Polizeikorps wird auf 345 Beamtinnen und Beamte, inkl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Offiziersstellen, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Der Mannschaftsbestand des Polizeikorps wird in einem ersten Schritt bis  Ende 2001 auf 330 Beamtinnen und Beamte und in einem zweiten Schritt  im Jahre 2002 auf 345 Beamtinnen und Beamte angehoben. Die Finanzie  -  rung dieser Korpserhöhung hat kostenneutral zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.  Die Referendumsfrist ist am 14. Oktober 1999 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 26. Oktober 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  511.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  126.1  .  GS 94, 867
                        
                        
                    
                    
                    
                
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