Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lo... (834.3)
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Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom 27. November 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 67 Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) sowie auf § 30 des Gesetzes vom 25. Septem - ber 1997
2 ) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz), beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Dekret hat zum Zweck, die Mitglieder des Regierungsrates vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität, des Todes und der Nichtwie - derwahl zu schützen. Dazu regelt es die berufliche Vorsorge sowie Lohnleis - tungen nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
2 Reglementarische Vorsorge

§ 2 Reglementarische Vorsorge der BLPK

1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind im Vorsorgewerk des Kantons bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) versichert.
2 Vorbehältlich der nachstehenden Bestimmungen gelten für die Mitglieder des Regierungsrates die Bestimmungen des Dekrets vom 16. Mai 2013 über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse
3 ) (Pensions - kassendekret) und des Vorsorgereglements der BLPK für das Kantonsperso - nal.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 32.1008, SGS 150
3) GS 38.0281, SGS 834.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.112

§ 3 Massgebender Jahreslohn

1 Für amtierende Mitglieder des Regierungsrates gilt der Lohn gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalge - setz
4 ) (Personaldekret) als massgebender Lohn für die Versicherung bei der BLPK.

§ 4 Anspruch auf eine Altersleistung während Lohnersatz oder

Lohnfortzahlung
1 Es besteht kein Anspruch auf Altersleistungen der BLPK, solange das ehe - malige Mitglied des Regierungsrats Anspruch auf eine Lohnfortzahlung ge - mäss § 6 bzw. auf Lohnersatz gemäss § 7 hat.

§ 5 Beitrag zum Ausgleich der Rentenkürzung bei Pensionierung

vor dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter
1 Mitglieder des Regierungsrates, die nach Vollendung des 54. Altersjahres aus dem Amt ausscheiden, haben im Zeitpunkt des Ausscheidens Anspruch auf eine Einlage in der Höhe von maximal 24 monatlichen Sparbeiträgen gemäss § 13 des Pensionskassendekrets, höchstens aber in der Höhe der Summe der monatlichen Beiträge zwischen dem Ausscheiden aus dem Amt und der Vollendung des ordentlichen reglementarischen Rentenalters.
2 Bemessungsgrundlagen sind der letzte, in der BLPK versicherte Lohn als amtierendes Mitglied des Regierungsrats und der für das Alter im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende Sparbeitrag.
3 Lohnfortzahlung und Lohnersatz

§ 6 Lohnfortzahlung

1 Das ehemalige Mitglied hat Anspruch auf eine Lohnfortzahlung während ma - ximal 12 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt, längstens aber bis zum Ende des Monats, in dem es das 60. Altersjahr vollendet hat.
2 Die Lohnfortzahlung des ehemaligen Mitgliedes wird reduziert, soweit es ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt.

§ 7 Lohnersatz

1 Hat ein ehemaliges Mitglied, das nach Vollendung des 54. Altersjahres aus dem Amt ausgeschieden ist, 12 Monate nach Ausscheiden das 60. Altersjahr noch nicht vollendet, hat es Anspruch auf einen Lohnersatz gemäss der Tabel - le im Anhang.
4) GS 33.1248, SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.112
2 Der Anspruch auf Lohnersatz endet am Ende des Monats, in dem das ehe - malige Mitglied das 60. Altersjahr vollendet.
3 Der Lohnersatz des ehemaligen Mitgliedes wird reduziert, soweit es ein AHV- pflichtiges Einkommen erzielt, das zusammen mit dem Lohnersatz den letzt - mals erzielten Lohn als Mitglied des Regierungsrates inklusive Teuerungsaus - gleich übersteigt.

§ 8 Besondere Bestimmungen

1 Lohnfortzahlung und Lohnersatz werden gemäss den Regeln zum Teue - rungsausgleich für die Mitarbeitenden des Kantons angepasst.
2 Lohnfortzahlung und Lohnersatz werden jährlich an allfällige AHV-pflichtige Einkommen angepasst. Das ehemalige Mitglied des Regierungsrates meldet der kantonalen Verwaltung jährlich sein AHV-pflichtiges Einkommen zu Beginn des Kalenderjahres und bei wesentlichen Veränderungen auch während des Kalenderjahres.
3 Beim Ableben eines ehemaligen Mitglieds des Regierungsrates richten sich die Ansprüche auf Lohnnachgenuss sinngemäss nach kantonalem Personal - recht.

§ 9 Sozialversicherungen und Vorsorge

1 Während der Dauer der Lohnfortzahlung und des Lohnersatzes gelten die fol - genden Grundsätze:
a. Das ehemalige Mitglied ist während der Dauer der Lohnfortzahlung und des Lohnersatzes gemäss Pensionskassendekret und Vorsorgeregle - ment zu versichern;
b. die effektiv ausgerichtete Lohnfortzahlung gilt als für die Beitragserhe - bung massgebender Jahreslohn gemäss Pensionskassendekret und Vor - sorgereglement;
c. der effektiv ausgerichtete Lohnersatz gilt für die Beitragserhebung als versicherter Jahreslohn gemäss Pensionskassendekret und Vorsorgere - glement;
d. der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt in der BLPK versicherte Jahreslohn ist massgebend für die Risikoleistungen «Tod» und «Invalidi - tät» bis zum Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen. Allfällige Über - tragungen der Freizügigkeitsleistung nach Ausscheiden führen zu einer entsprechenden Kürzung der Risikoleistungen;
e. das ehemalige Mitglied und der Kanton entrichten die Beiträge gemäss Pensionskassendekret und Vorsorgereglement sowie die weiteren Sozial - versicherungsbeiträge. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.112

§ 10 Verwaltung und Finanzierung

1 Die Lohnfortzahlung und der Lohnersatz werden von der kantonalen Verwal - tung berechnet und verwaltet.
2 Die Leistungen gemäss Absatz 1 sowie der Beitrag zum Ausgleich der Ren - tenkürzung gemäss § 5 werden aus der Erfolgsrechnung finanziert.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11 Laufende Renten und Anwartschaften

1 Die Höhe der per 31. Dezember 2014 laufenden Renten sowie der Bestand und die Höhe der entsprechenden Anwartschaften gemäss bisherigem Dekret vom 9. April 1979 über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates
5 ) bleiben unter dem vorliegenden Dekret gewahrt.

§ 12 Überführung der Ansprüche der amtierenden Mitglieder des

Regierungsrats; Besitzstand
1 Für die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Regierungsrates, die zu diesem Zeitpunkt mindestens 4 Amtsjahre aufweisen, besteht per
31. Dezember 2014 ein Freizügigkeitsanspruch. Dieser entspricht dem Barwert der erworbenen Leistungen gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1993
6 ) über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlas - senenundInvalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Der Barwert wird vom Experten für berufliche Vorsorge der BLPK wie folgt bestimmt:
a. Massgebend ist die am 31. Dezember 2014 erworbene Altersrente, wobei sich der Pro-rata-Anspruch nach dem bisherigen Dekret über das Ruhe - gehalt der Mitglieder des Regierungsrates richtet;
b. der Barwert der erworbenen Leistungen entspricht der so bestimmten, er - worbenen und mit dem per 31. Dezember 2014 massgebenden Tarif der BLPK multiplizierten Altersrente.
2 Für diejenigen Mitglieder des Regierungsrats, die per 31. Dezember 2014 we - niger als 4 Amtsjahre aufweisen, wird der Freizügigkeitsanspruch per 31. De - zember 2014 gemäss Artikel 17 FZG bestimmt.
3 Ist die von der BLPK auszurichtende Altersrente tiefer als diejenige Rente, auf die per 31. Dezember 2014 gemäss bisherigem Dekret über das Ruhege - halt der Mitglieder des Regierungsrates Anspruch bestanden hätte, wird die Al - tersrente auf diesen Betrag erhöht.
5) GS 27.52, SGS 834.3
6) SR 831.42 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.112
4 Wurde bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente ein Teil des Frei - zügigkeitsanspruchs bar oder infolge Vorbezugs für Wohneigentum bezogen oder infolge Ehescheidung auf eine andere Einrichtung übertragen, wird der Besitzstand gemäss Absatz 3 entsprechend reduziert. Wird ein freiwilliger Einkauf getätigt, wird der Besitztand gemäss Absatz 3 entsprechend erhöht.
5 Die Kosten eines allfälligen Besitzstands sind der BLPK vom Kanton zu er - statten.

§ 13 Überführung der laufenden Renten

1 Die per 31. Dezember 2014 gemäss bisherigem Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates laufenden Renten an ehemalige Mitglieder des Regierungsrates werden auf der Grundlage der per 31. Dezember 2014 geltenden versicherungstechnischen Grundlagen und auf Basis des in diesem Zeitpunkt geltenden technischen Zinssatzes mit dem vor Ausfinanzierung für den Kantonsbestand massgebenden Deckungsgrad in das Vorsorgewerk des Kantons bei der BLPK überführt.
2 Zusätzlich werden die gemäss § 12 bestimmten Freizügigkeitsansprüche per
1. Januar 2015 in die BLPK überführt.

§ 14 Kosten der Überführung

1 Zur Deckung der Kosten für die Überführung werden die Mittel des Aus - gleichsfonds verwendet.
2 Reichen die Mittel nicht aus, bildet der Fehlbetrag Bestandteil der Forderung der BLPK gegenüber dem Kanton gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Mai 2013
7 ) über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftli - che Pensionskasse (Pensionskassengesetz).

§ 15 Ausgleichsfonds

1 Der Ausgleichsfonds gemäss § 5 des Dekrets vom 9. April 1979
8 ) über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates wird per 31. Dezember 2014 aufgehoben.
2 Ein allfälliger Überschuss wird dem Vorsorgewerk des Kantons bei der BLPK als Rückstellung für die Kosten einer allfälligen Besitzstandswahrung gemäss § 12 Absatz 3 gutgeschrieben.
3 Der nicht benötigte Teil der Rückstellung gemäss Absatz 2 wird dem Kanton auf einer Arbeitgeberbeitragsreserve gutgeschrieben.
7) GS 38.0273, SGS 834
8) GS 27.52, SGS 834.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.112

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Dekret vom 9. April 1979
9 ) über das Ruhegehalt der Mitglieder des Re - gierungsrates wird unter Vorbehalt von § 11, § 12 Absatz 1 Buchstabe a und § 12 Absatz 3 aufgehoben.

§ 17 Inkrafttreten

1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
9) GS 27.52, SGS 834.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.112
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2014.112 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.112
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.11.2014 01.01.2015 Erstfassung GS 2014.112 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.112
S G S -N r. 83 4.3 GS- Nr . 27. 52 Er l as sd at um 9. Apr i l 197 9 I n Kr aft sei t 1. Jul i 197 9 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats p rotok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. L es ung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
27. 11. 2014 2014. 112 01. 01. 2015 2014/ 221 , To t al r ev i si on
19. 10. 1989 30. 151 01. 01. 1990
Anhang Lohnersatz zwischen vollendetem 55. und 60. Altersjahr in Prozenten des im Zeitpunkt des Ausscheidens in der BLPK versicherten Jahreslohns
1 Amtsjahre
2 Im Alters- Jahr
3
12 +1110987654321
56
60%
58% 56% 54% 52% 50% 48% 46% 44% 42% 40% 38%
57 60% 60% 60% 58% 56% 54% 52% 50% 48% 46% 44% 42%
58 60% 60% 60% 60% 60% 58% 56% 54% 52% 50% 48% 46%
59 60% 60% 60% 60% 60% 60% 60% 58% 56% 54% 52% 50%
60 60% 60% 60% 60% 60% 60% 60% 60% 60% 58% 56% 54%
1 Vorbehältlich der Anpassungen gemäss § 8 Absatz 1
2 Mindestens ein Amtsjahr muss vollendet sein. Teile von Amtsjahren werden anteilmässig, auf vollendete Monate genau, angerechnet.
3 Massgebend ist das Alter ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
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