Ordnung für das Wissenschaftliche Personal an der Universität Basel (441.310)
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Ordnung für das Wissenschaftliche Personal an der Universität Basel

Wissenschaftl. Personal: Ordnung Ordnung für das Wissenschaftliche Personal an der Universität Basel Vom 25. April 2013 (Stand 14. Dezember 2020) Der Universitätsrat der Universität Basel, gestützt auf § 25 lit. i des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006
1 ) , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Ordnung regelt die Rechte und Pflichten des Wissenschaftlichen Personals an der Universität Basel und schafft die Voraussetzungen für ein qualifiziertes und wissenschaftliches Arbeiten.
2 Das Wissenschaftliche Personal besteht aus folgenden Personalkategorien: Professorinnen und Professoren mit Tenure oder Tenure Track: aa) Professorinnen und Professoren; ab) Klinische Professorinnen und Professoren; ac) Associate Professorinnen und Professoren; ad) Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track (TT AP). Professorinnen und Professoren ohne Tenure: ba) SNF Förderprofessorinnen und SNF Förderprofessoren; bb) Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren. Titularprofessorinnen und Titularprofessoren; Privatdozierenden; Assistierenden und Hilfsassistierenden; Universitätsdozierenden; Wissenschaftlichen Mitarbeitenden;
2 ) Lehrbeauftragten;
3 ) Gäste.
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...
4 )
4 Für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung sind die Fakultäten bzw. das Rektorat zustän - dig, soweit nichts anderes festgelegt ist. Die Fakultäten können im Rahmen dieser Ordnung Ausfüh - rungsbestimmungen erlassen.
5 )

§ 2 Universitäre Titel

1 Die Universität verleiht den Titel Professorin bzw. Professor entsprechend den Kategorien gemäss §
1 Abs. 2 lit. a), b) und c).
2 Die Universität kann Habilitierten den Titel Privatdozentin bzw. Privatdozent verleihen.
3 an der Universität. Das Recht, den Titel zu führen, erlischt beim Ausscheiden aus der Universität Ba - sel. SG 442.400 .
2) Fassung vom 19. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 01.02.2020)
3) Eingefügt am 19. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 01.02.2020)
4) Aufgehoben am 19. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 01.02.2020)
5) Fassung vom 19. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 01.02.2020)
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Wissenschaftl. Personal: Ordnung
4 Professorinnen bzw. Professoren sind berechtigt, den Titel auch nach dem Erreichen des Pensionsal - ters zu führen.
5 Innerhalb eines Jahres nach der Titelverleihung erfolgt die öffentliche Antrittsvorlesung.

§ 3 Universitäre Grade

1 Folgende Grade können an der Universität Basel erworben werden: durch Habilitation: Dr. habil. gemäss der Habilitationsordnung; durch Promotion: Doktor gemäss den fakultären Promotionsordnungen; durch Bachelor- bzw. Masterabschluss: Bachelor bzw. Master gemäss den fakultären Stu - dien- und Prüfungsordnungen.

§ 4 Stimm- und Wahlrecht

1 Die Mitbestimmungsrechte, insbesondere das Stimm- und Wahlrecht, sind im Statut der Universität Basel vom 3. Mai 2012 geregelt.

§ 5 Arbeitsort, Arbeitsplatzverlegung

1 Das Wissenschaftliche Personal leistet seine Arbeit in der Regel an der Universität Basel.
2 Erbringt jemand die zu leistende Arbeit an einem selbst gewählten Arbeitsplatz ausserhalb der Uni - versität, muss die Erreichbarkeit auch dort gewährleistet sein.
3 Die arbeitsbedingte Abwesenheit während der Vorlesungszeit darf zehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen bewilligt die Dekanin bzw. der Dekan.

§ 6 Lehrverpflichtung, Lehrveranstaltungen

1 Die Lehrverpflichtung ist im Rahmen eines Curriculums wahrzunehmen.
2 Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich von den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltungen selbst durchgeführt.
3 Bei Abwesenheit wird die Stellvertretung rechtzeitig angekündigt und eingesetzt.

§ 7 Ferien

1 Ferien sind grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen.

§ 8 Forschungssemester

6 )
1 Professorinnen und Professoren gemäss § 1 Abs. 2 lit. a) haben erstmals nach acht Semestern und nach dem Forschungssemester jeweils nach weiteren acht Semestern Anspruch auf Gewährung eines Forschungssemesters. Davon ausgenommen sind Assistenzprofessorinnen und -professoren mit Tenure Track. Über eine allfällige teilweise Anrechnung der Tenure-Track-Phase bei der ersten Bean - tragung eines Forschungssemesters entscheidet das Rektorat. )
2 Professorinnen und Professoren, die nicht an der Universität Basel angestellt sind, benötigen zudem die Zustimmung ihrer Anstellungsbehörde.
3 Anträge auf Forschungssemester sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Fakultät rechtzeitig beim Rektorat einzureichen, so dass ein Entscheid im vorangehenden Semester erfolgen kann.
8 )
4 Die Gesuche müssen folgenden Erfordernissen genügen:
9 ) Angabe des genauen Zeitraums des gewünschten Forschungssemesters; Darlegung des Forschungsprojekts und -programms;
6) Fassung vom 20. Januar 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 10.02.2016)
7) Fassung vom 20. Januar 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 10.02.2016)
8) Fassung vom 20. Januar 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 10.02.2016)
9) Fassung vom 20. Januar 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 10.02.2016)
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Wissenschaftl. Personal: Ordnung Nachweis der Stellvertretungsregelung in Bezug auf Lehre und Betreuung von Studieren - den und Doktorierenden; Hinweis auf allfällige aktuelle fakultätsinterne bzw. gesamtuniversitäre Funktionen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und die entsprechende Stellvertretungsregelung; Angaben über allfällige Kostenfolgen für Stellvertretungen in der Lehre;
10 ) Angaben zu den bisherigen Forschungssemestern der Gesuchstellerin oder des Gesuch - stellers.
5 Tritt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Forschungssemesters von der Professur zurück, kann das Rektorat das während des Forschungssemes - ters bezogene Gehalt wie folgt zurückverlangen:
11 bei Rücktritt innert eines Jahres seit Abschluss: 100% des bezogenen Gehalts; bei Rücktritt nach einem Jahr, aber innert zwei Jahren seit Abschluss: 50% des bezogenen Gehalts.

§ 9 Nebentätigkeiten

1 Nebentätigkeiten von Inhaberinnen und Inhabern von Professuren sind in der Ordnung über Nebentä - tigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit vom 18. August 2004 geregelt.
2 Keine Nebentätigkeit, sondern Bestandteil der universitären Aufgaben bilden Lehrveranstaltungen im Angebot der universitären Weiterbildung. Die Lehrtätigkeit in der universitären Weiterbildung kann im Rahmen der Lehrverpflichtung angerechnet oder zusätzlich entschädigt werden. Die Einzelheiten regelt das Rektorat. B. Besondere Bestimmungen I. Professorinnen und Professoren gemäss § 1 Abs. 2 lit. a)

§ 10 Voraussetzungen

1 Das Berufungsverfahren wird in der Berufungsordnung geregelt.
2 Die Anstellung setzt voraus: Forschungskompetenz; Lehrkompetenz; Sozial- und Führungskompetenz.
3 Die Wahrnehmung familiärer Betreuungspflichten wird dabei angemessen berücksichtigt.

§ 11 Anstellung

1 Die Anstellung erfolgt unbefristet oder befristet.
2 Jede Professur ist in der Regel einer Fakultät zugeordnet. In begründeten Fällen sind Doppelprofessu -
3 - gründeten Fällen die Dauer durch die Fakultät und mit Zustimmung des Rektorats um maximal zwei Jahre verlängert werden kann.
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§ 12 Aufgaben

1 - ben im Rahmen der universitären Vorgaben in Lehre inkl. Prüfungswesen, Forschung, Dienstleistun - gen, Nachwuchsförderung und Selbstverwaltung wahr.
10) Fassung vom 20. Januar 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 10.02.2016)
11) Fassung vom 20. Januar 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 10.02.2016)
12) Fassung vom 19. Oktober 2020, in Kraft seit 14. Dezember 2020 (KB 09.12.2020)
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Wissenschaftl. Personal: Ordnung
2 Sie erbringen bei Bedarf Dienstleistungen, entsprechend § 6 des Vertrags über die gemeinsame Trä - gerschaft der Universität Basel.
3 Sie beteiligen sich aktiv an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere der Betreuung von Assistierenden.
4 Die Lehrverpflichtung beträgt im Vollpensum acht Semesterwochenstunden. Für klinische Professo - rinnen und Professoren beträgt sie im Vollpensum je nach universitärem Beschäftigungsanteil vier bis sechs, für TTAP vier Semesterwochenstunden.
5 Sie übernehmen Aufgaben in der Selbstverwaltung der Departemente und Fakultäten sowie der Ge - samtuniversität.
6 Sie haben als Erstbetreuende von Promovierenden an der Universität Basel ein Prüfungs- und Promo - tionsrecht.
7 Im Falle des Ausscheidens aus der Universität erlischt das Prüfungs- und Promotionsrecht, für bereits bestehende Promotionen erlischt es spätestens drei Jahre nach dem Ausscheiden aus der Universität.

§ 13 Evaluation

1 Professorinnen und Professoren können im Hinblick auf eine Beförderung, in der Regel alle sechs Jahre evaluiert werden. Dabei kann frühestens vier Jahre nach der letzten Beurteilung neu evaluiert werden.
2 TTAP werden in der Regel nach vier Jahren evaluiert.
3 Das Rektorat regelt das Evaluationsverfahren.
4 Die Evaluation prüft die Kriterien Forschung, Lehre, Sozial- und Führungskompetenz sowie Selbst - verwaltung, insbesondere: Wissenschaftliche Aktivitäten im akademischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umfeld sowie deren Niederschlag in Publikations- und Vortragstätigkeit sowie in Koope - rationen mit Dritten; Lehrtätigkeit und deren Qualität; Betreuung von Studierenden und Doktorierenden sowie deren Arbeiten; Eingebrachte Forschungsmittel; Internationale Kontakte; Engagement in der akademischen Selbstverwaltung; Akademische und gesellschaftliche Relevanz und Potenzial der Aktivitäten mit Bezug auf die strategische Ausrichtung der Universität.
5 Die Evaluation der Forschungsleistung erfolgt durch den Einbezug externer Gutachten. Die Evaluati - on der Lehrleistung wird durch die zuständige universitäre Stelle beurteilt.
6 Bei der Evaluation von TTAP wird über Tenure entschieden, ohne dass die Stelle nochmals interna - tional ausgeschrieben wird. Ist die Evaluation negativ, so kann die Kandidatin oder der Kandidat noch für höchstens ein Jahr die Assistenzprofessur innehaben.

§ 14 Beförderung

1 Voraussetzung der Beförderung ist ein positives Evaluationsergebnis sowie ein entsprechender An - trag der Fakultät an das Rektorat.
2 Die Beförderung hat die Einreihung in die nächsthöhere Lohnklasse und/oder eine Änderung der Per -
3 - derung der Personalkategorie, wird auf Antrag des Rektorats vom Universitätsrat genehmigt.
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Wissenschaftl. Personal: Ordnung II. Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofressoren

§ 15 Ziel

1 Die Assistenzprofessur zielt auf die weitere wissenschaftliche Qualifikation und die Übernahme einer Professur.

§ 16 Voraussetzungen

1 Die Anstellung als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor setzt voraus: eine Promotion; mehrjährige ausgewiesene Forschungstätigkeit mit hochrangigen Publikationen im In- oder Ausland; Nachweis didaktischer und pädagogischer Fähigkeiten und Lehrerfahrung; in der Regel internationale wissenschaftliche Vernetzung; Sozialkompetenz.
2 Sofern der Nachweis didaktischer und pädagogischer Fähigkeiten zum Zeitpunkt der Anstellung noch nicht erbracht ist, muss dieser während der Dauer der Anstellung nachgeholt werden.
3 Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen von bundesweiten Förderprogrammen.

§ 17 Ausschreibung und Anstellung

1 Die zu besetzende Assistenzprofessur ist durch die Fakultät auszuschreiben.
2 Die Anstellung erfolgt für fünf Jahre befristet, voll- oder teilzeitlich auf Antrag der Fakultät durch das Rektorat.
3 Eine Assistenzprofessur kann in begründeten Fällen durch die Fakultät und mit Zustimmung des Rektorats um maximal zwei Jahre verlängert werden. Dabei wird unter anderem die Wahrnehmung fa - miliärer Verpflichtungen berücksichtigt.
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§ 18 Aufgaben

1 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren nehmen ihre Aufgaben vorwiegend in Forschung und Lehre, inkl. Prüfungswesen wahr. Sie beteiligen sich auch in der Dienstleistung und Selbstverwal - tung.
2 Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Hälfte ihrer Arbeitszeit für eigene Forschung zu verwenden.
3 Die Lehrverpflichtung im Vollpensum beträgt vier Semesterwochenstunden.
4 Die konkreten Aufgaben und Verantwortungen werden von der Fakultät in Zusammenarbeit mit dem Rektorat in einer Stellenbeschreibung festgelegt. III. Assistentinnen und Assistenten sowie Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten

§ 19 Ziele

1 Die Assistierenden sind der wissenschaftliche Nachwuchs. Die Assistenz dient der wissenschaftli - chen Qualifikation.

§ 20 Kategorien

1 Assistierende sind Doktorierende; Postdoktorierende.
13) Fassung vom 19. Oktober 2020, in Kraft seit 14. Dezember 2020 (KB 09.12.2020)
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Wissenschaftl. Personal: Ordnung

§ 21 Voraussetzungen

1 Die Anstellung als Assistentin oder Assistent setzt voraus: Mastergrad bzw. ein Äquivalent; Bereitschaft zur didaktischen und wissenschaftlichen Weiterbildung; Sozialkompetenz.

§ 22 Anstellung

1 Die Anstellung von Assistierenden erfolgt in der Regel mittels Ausschreibung durch die zuständige Gliederungseinheit in Zusammenarbeit mit dem Personaldienst.
14 )
2 Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens 60 Stellenprozente, wobei Ausnahmen bei Wahrneh - mung familiärer Verpflichtungen oder einer gleichzeitig anderen Anstellung mit vergleichbarer Quali - fizierungsmöglichkeit möglich sind.
15 )

§ 23 Dauer der Anstellung

1 Die Assistenz mit Master oder Äquivalent im Hinblick auf eine Promotion ist befristet auf ein Jahr mit Möglichkeit auf Verlängerung um drei Jahre. Bei negativer Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen des ersten Jahres oder bei fehlenden Erfolgsaussichten des Promotionsprojektes wird die Anstellung nicht verlängert. In begründeten Fällen kann die Anstellung um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, insbesondere falls es für die wissenschaftliche Ausbildung zwingend notwendig ist oder bei Wahrnehmung familiärer Verpflichtungen.
16 )
2 Eine Assistenz mit Promotion und Stellenziel Habilitation ist befristet auf zwei Jahre mit Möglichkeit auf Verlängerung um vier Jahre. Eine Assistenz mit Promotion ohne Habilitationsziel ist befristet auf zwei Jahre mit der Möglichkeit auf zweimalige Verlängerung um jeweils zwei Jahre. Bei negativer Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen der ersten beiden Jahre entfällt die Möglichkeit auf Verlängerung der Anstellung. In begründeten Fällen kann die Anstellung um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, insbesondere falls es für die wissenschaftliche Ausbildung zwingend notwen - dig ist oder bei Wahrnehmung familiärer Verpflichtungen.
17 )
3 Projektassistenzen sind entsprechend der in der Post-/Doktoratsvereinbarung festgelegten Laufzeit befristet. Dabei dürfen sie die maximale Anstellungsdauer gemäss Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht über - schreiten.
18 )

§ 24 Aufgaben

1 Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Assistierenden liegt in der Forschung und der Lehre. Sie beteili - gen sich auch in der Dienstleistung und Selbstverwaltung.
2 Die Lehrverpflichtung von Assistierenden mit Master oder Äquivalent und mit Doktorat beträgt wäh - rend des Semesters maximal 20% des Beschäftigungsgrades.
19 )
3 Über die gesamte Dauer der Anstellung müssen mindestens 60% des Beschäftigungsgrades für die eigene Forschungsarbeit zur Verfügung stehen.
20 )
4 Die Aufgaben von Assistierenden müssen innerhalb der Anstellungszeit die Erreichung der nächst höheren wissenschaftlichen Qualifikation ermöglichen.
5 Der Aufgabenbereich und die Zuständigkeit werden von der zuständigen Gliederungseinheit in Zu - sammenarbeit mit dem Personaldienst in einer Stellenbeschreibung festgelegt.
14) Fassung vom 19. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 01.02.2020)
15) Fassung vom 20. Januar 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 10.02.2016) Fassung vom 19. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 01.02.2020)
17) Fassung vom 19. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 01.02.2020)
18) Fassung vom 19. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 01.02.2020)
19) Fassung vom 20. Januar 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 10.02.2016)
20) Fassung vom 20. Januar 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 10.02.2016)
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Wissenschaftl. Personal: Ordnung

§ 25 Hilfsassistierende

1 Studierende können als Hilfsassistierende für eine maximale Arbeitszeit von durchschnittlich 12 Wo - chenstunden (624 Stunden pro Jahr bzw. 28 Stellenprozente) angestellt werden. Eine Anstellung darf insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
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2 Sie können im Rahmen von Tutoriaten in die Lehre einbezogen werden.
3 In begründeten Fällen können Studierende mit Bachelor maximal zu 50% und befristet für höchstens zwei Jahre angestellt werden. Deren Tätigkeit ist in der Lehre auf tutorielle Aufgaben im Bachelorstu - diengang beschränkt; sie umfasst höchstens vier Semesterwochenstunden. IV. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten

§ 26 Aufgaben

1 Aufgabe der Universitätsdozierenden ist die Aufrechterhaltung einer hohen Qualität oder die Quali - tätssteigerung in der wissenschaftlichen Lehre. Die Stelle einer Universitätsdozentin bzw. eines Uni - versitätsdozenten dient nicht als Qualifikationsstelle für eine Professur.
2 Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Universitätsdozierenden liegt in der Lehre. Dabei umfasst eine Vollzeitstelle in der Regel 12 Semesterwochenstunden. Das Lehrpensum kann von den Fakultäten un - ter Berücksichtigung der Art der Lehrtätigkeit, der Forschungstätigkeit, der studentischen Betreuungs - aufgaben und anderer ihr bzw. ihm anvertrauter besonderer organisatorischer Aufgaben im Rahmen von 10 bis 16 Wochenstunden flexibel festgesetzt werden. Das Lehrpensum ist in der Stellenbeschrei - bung festzuhalten. Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens vier Semesterwochenstunden.
22 )
3 Die Universitätsdozierenden beteiligen sich in der Selbstverwaltung.
4 Der Aufgabenbereich und die Zuständigkeit werden von der zuständigen Gliederungseinheit in Zu - sammenarbeit mit dem Personaldienst in einer Stellenbeschreibung festgelegt.

§ 27 Kategorien

1 Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten werden in folgenden Kategorien unterteilt: befristete Universitätsdozenturen; unbefristete Universitätsdozenturen.

§ 28 Voraussetzungen

1 Die Anstellung als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent setzt voraus: in der Regel eine Promotion; ausgewiesene didaktische Fähigkeiten und Lehrerfahrung; wissenschaftliche Kompetenz; Bereitschaft zur stetigen (didaktischen und wissenschaftlichen) Weiterbildung; Sozialkompetenz.

§ 29 Anstellung

1 Die Erstanstellung erfolgt mittels Ausschreibung durch das Departement bzw. die Fakultät, in Zu - sammenarbeit mit dem Personaldienst.
2 Die Erstanstellung beinhaltet ein Lehrdeputat von mindestens vier Semesterwochenstunden und er - wiederholenden Lehrbereich eines Curriculums, der in der Regel subsidiären Charakter hat.
3 Ist keine regelmässige curriculare Einbindung vorgesehen, wird ein Lehrauftrag vergeben.
21) Fassung vom 19. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 01.02.2020)
22) Fassung vom 19. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 01.02.2020)
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Wissenschaftl. Personal: Ordnung

§ 30 Dauer der Anstellung

1 Eine befristete Universitätsdozentur gemäss § 27 lit. a dauert höchstens 4 Jahre. Danach endet die be - fristete Universitätsdozentur definitiv.
2 Ist eine unbefristete Universitätsdozentur gemäss § 27 lit. b) vorgesehen, erfolgt spätestens im 4. An - stellungsjahr eine Evaluation insbesondere der Lehrtätigkeit und deren Erfolg.
3 Die unbefristete Anstellung bedarf der Zustimmung des Rektorats.
4 Die Leistung in der Lehre wird nach Festanstellung alle fünf Jahre evaluiert. Hierzu erlässt das Rek - torat ein Reglement. V. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter

§ 31 Ziel

1 Ziel der Anstellung von Wissenschaftlichen Mitarbeitenden ist die Aufrechterhaltung einer hohen Qualität in Forschung und Dienstleistung. Die Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. ei - nes Wissenschaftlichen Mitarbeiters dient in der Regel nicht als Qualifikationsstelle für eine Professur.

§ 32 Voraussetzungen

1 Die Anstellung als Wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Wissenschaftlicher Mitarbeiter setzt in der Regel voraus: einen Universitätsabschluss; spezielle wissenschaftliche Kompetenzen und Erfahrungen entsprechend dem Arbeits - schwerpunkt; Bereitschaft zur wissenschaftlichen Weiterbildung; Sozialkompetenz.

§ 33 Anstellung

1 Die Anstellung erfolgt mittels Ausschreibung durch das jeweilige Departement, in Zusammenarbeit mit dem Personaldienst.
2 Die Anstellung ist befristet oder unbefristet.
3 Eine Evaluation der Tätigkeit ist möglich.

§ 34 Aufgaben

1 Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Wissenschaftlichen Mitarbeitenden liegt in Forschung und Dienstleistung, wobei eine Beteiligung in der Lehre nicht ausgeschlossen ist.
2 Sie beteiligen sich in der Selbstverwaltung.
3 Der Aufgabenbereich und die Zuständigkeit werden von der zuständigen Gliederungseinheit in Zu - sammenarbeit mit dem Personaldienst in einer Stellenbeschreibung festgelegt. VI. Lehrbeauftragte

§ 35 Erteilung des Lehrauftrages

1 Die Fakultäten sind berechtigt im Rahmen ihrer Kompetenzen Lehraufträge an akademisch qualifi - zierte Personen zu erteilen.
2 Lehrbeauftragte führen Lehrveranstaltungen an der Universität Basel durch. Sie können im Rahmen der Regelungen der Fakultäten mit der Abnahme von Prüfungen beauftragt werden.
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Wissenschaftl. Personal: Ordnung

§ 36 Anstellung

1 Die Erteilung eines Lehrauftrages erfolgt in Form einer befristeten Anstellung. Lehraufträge werden semesterweise vergeben.

§ 37 Externe Prüfungsexpertinnen und -experten

1 Die Fakultäten können bei Bedarf externe Prüfungsexpertinnen und -experten beiziehen.
2 Die Höhe der Entschädigung von externen Prüfungsexpertinnen und -experten regelt das Rektorat. VII. Wissenschaftliches Personal mit unentgeltlicher Lehrverpflichtung

§ 38 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren

1 Die Universität Basel verleiht die Titularprofessur als Auszeichnung für mehrjährige besonders er - folgreiche wissenschaftliche Leistung in Forschung und Lehre.
2 Auf Antrag der Fakultät verleiht die Regenz den Titel unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat.

§ 39 Mit der Titularprofessur verbundene Pflichten

1 Mit der Annahme der Titularprofessur verpflichten sich Titularprofessorinnen bzw. Titularprofesso - ren, an der Universität Basel eine unentgeltliche Lehrveranstaltung, inklusive Prüfungen, im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchzuführen.
2 Die Fakultäten legen Inhalt der Lehrverpflichtung fest.
3 Die Titularprofessorinnen bzw. Titularprofessoren verpflichten sich, wissenschaftlich tätig zu blei - ben.

§ 40 Überprüfung der wissenschaftlichen Voraussetzungen

1 Die Fakultät prüft alle fünf Jahre, ob die wissenschaftlichen Voraussetzungen für die Titularprofessur noch gegeben sind und erstattet dem Regenzausschuss Bericht.
23 )
2 Werden die mit der Titularprofessur verbundenen und von der Fakultät festgelegten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt, so beantragt sie der Regenz Entzug des Titels. VIII. Privatdozierende

§ 41 Voraussetzungen der Privatdozentur

1 Die Erteilung des Titels Privatdozentin bzw. Privatdozent setzt eine Habilitation voraus.

§ 42 Mit der Privatdozentur verbundene Pflichten

1 Mit der Annahme des Titels verpflichten sich Privatdozierende, an der Universität Basel eine unent - geltliche Lehrveranstaltung, inklusive Prüfungen, im Umfang von mindestens zwei Semesterwochen - stunden durchzuführen.
2 Die Fakultäten legen den Inhalt der Lehrverpflichtung fest.
3 Die Privatdozierenden verpflichten sich, wissenschaftlich tätig zu bleiben.

§ 43 Überprüfung der wissenschaftlichen Voraussetzungen

1 Die Fakultät prüft alle fünf Jahre, ob die wissenschaftlichen Voraussetzungen für die Privatdozentur noch gegeben sind und erstattet dem Regenzausschuss Bericht.
24 )
2 Werden die mit der Privatdozentur verbundenen und von der Fakultät festgelegten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt, so wird der Regenz der Entzug des Titels beantragt.
23) Fassung vom 19. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 01.02.2020)
24) Fassung vom 19. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 01.02.2020)
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Wissenschaftl. Personal: Ordnung

§ 44 Kollegiengeldentschädigung

1 Privatdozierende sowie Titularprofessorinnen und Titularprofessoren ohne Anstellung an der Univer - sität erhalten für ihre unentgeltliche Lehrverpflichtung eine Kollegiengeldentschädigung.
2 Diese wird vom Rektorat festgesetzt. IX. Gäste
25 )

§ 45

26 ) Zuständigkeit
1 Gäste sind Angehörige anderer Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die von einer Fakultät oder einem universitären Institut der Universität Basel (im Folgenden: Gastgeberin resp. Gastgeber) eingeladen sind, sich für eine bestimmte Zeit an der Universität Basel an der Lehre und an For - schungsvorhaben zu beteiligen.
2 Die Einladung, Betreuung und Administration erfolgen durch die jeweilige Gastgeberin resp. den je - weiligen Gastgeber. Diese resp. dieser regelt die erforderlichen Einzelheiten und das Immaterialgüter - recht im Rahmen der universitären Bestimmungen. Einladungen von Gastprofessorinnen und Gastpro - fessoren sind von der Fakultätsleitung zu bestätigen und darüber dem Fakultätsausschuss Bericht zu erstatten.

§ 46

27 ) Dauer und Status
1 Der Aufenthalt der Gäste dauert längstens ein Jahr. Ausnahmen sind von der Gastgeberin resp. vom Gastgeber beim Rektorat zu beantragen.
2 Gäste sind keine Angehörigen der Universität Basel und stehen mit ihr in keinem Anstellungsverhält - nis. Die Universität Basel verleiht ihnen weder Titel noch Grade.
3 Für die Dauer des Aufenthalts an der Universität Basel unterstehen Gäste den Regelungen der Uni - versität, insbesondere den Bestimmungen zur wissenschaftlichen und persönlichen Integrität.

§ 47

28 ) Finanzierung
1 Der Aufenthalt und die Leistungen der Gäste können durch die Gastgeberin resp. den Gastgeber fi - nanziert bzw. honoriert werden.
2 Die Benutzung der universitären Infrastruktur erfolgt im Rahmen der Kapazitäten der jeweiligen Gastgeberin resp. des jeweiligen Gastgebers. Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
29 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für das Wissenschaftliche Personal vom 22. März 2007 aufgehoben. Eingefügt am 19. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 01.02.2020)
26) Eingefügt am 19. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 01.02.2020)
27) Eingefügt am 19. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 01.02.2020)
28) Eingefügt am 19. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 01.02.2020)
29) Wirksam seit dem 19. 5. 2013.
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