Reglement über die Aus- und Weiterbildung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Reglement über die Aus- und Weiterbildung  vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2018)  Das Finanzdepartement des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 43 des Standeskommissionsbeschlusses zur Personalver  -  ordnung vom 13.  April 1999,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Festlegung des Bedarfs
Art. 1 Zweck der Aus- und Weiterbildung
                            1  Aus- und Weiterbildungsmassnahmen bilden Bestandteil eines zeitgemäs  -  sen Personalmanagements und fördern die zweckmässige und effiziente Er  -  füllung der Aufgaben gegenüber den Bürgern und Bürgerinnen und inner  -  halb der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus- und Weiterbildung bezweckt die strukturierte Aneignung von Wissen,  Fertigkeiten   oder   Verhaltensweisen   zum   Erwerb   oder   zur   Stärkung   von  Fach-, Führungs- und Sozialkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aus- und Weiterbildung muss zweckgerichtet und verhältnismässig  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Feststellung des Bedarfs
                            1  Vorgesetzte und Mitarbeitende besprechen als Bestandteil des Führungs  -  prozesses gemeinsam den Aus- und Weiterbildungsbedarf mindestens ein  -  mal jährlich und bestimmen im Rahmen der Mitarbeitendengespräche allfälli  -  ge Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aus- und Weiterbildungsmassnahmen
                            1  Als Aus- und Weiterbildungsmassnahmen gelten insbesondere:  a)  Kurse, Fachseminare, Fachtagungen und dergleichen;  b)  Weiterbildungslehrgänge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Nachdiplomstudien (höhere Fachschulen, Fachhochschulen, Hoch  -  schulen und Universitäten);  d)  Fachpraktika;  e)  Sprachaufenthalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus- und Weiterbildungsmassnahmen  können  angeordnet werden  oder  freiwillig erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden angeordnet, wenn der Erwerb oder die Stärkung von Wissen,  Fertigkeiten, Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenzen zur Gewährleistung  der Aufgabenerfüllung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeiten
                            1  Die Vorgesetzten stellen dem Departementsvorsteher oder der Departe  -  mentsvorsteherin einen Antrag über die Aus- und Weiterbildungsmassnah  -  men der Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personalamt unterstützt und berät die Vorgesetzten und Mitarbeiten  -  den bei der Festlegung sowie der Planung, Koordination, Organisation und  Umsetzung der Aus- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Beteiligung des Arbeitgebers
Art. 5 Angeordnete Aus- und Weiterbildung
                            1  Bei angeordneter Aus- und Weiterbildung stellt der Arbeitgeber die notwen  -  dige Arbeitszeit zur Verfügung und bestimmt die entsprechenden Arbeitsta  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die angeordnete Aus- und Weiterbildung trägt der Arbeitge  -  ber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Interne Aus- und Weiterbildung
                            1  Bei interner Aus- und Weiterbildung legt der Arbeitgeber im Einzelfall fest,  ob sie obligatorisch ist und ob er bei freiwilligen Angeboten Kosten über  -  nimmt oder Arbeitszeit zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Freiwillige Aus- und Weiterbildung
                            1  Für die Beteiligung des Arbeitgebers an freiwilligen Aus- und Weiterbildun  -  gen wird unterschieden, ob sie im überwiegenden oder im untergeordneten  Interesse des Arbeitgebers oder im ausschliesslichen Interesse der Mitarbei  -  tenden liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorgesetzten legen unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürf  -  nisse der Mitarbeitenden und in Absprache mit dem Personalamt die Inter  -  essenverteilung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Überwiegendes Interesse
                            1  Die Aus- und Weiterbildung liegt für den Arbeitgeber im überwiegenden In  -  teresse, wenn  a)  die mit der Aus- und Weiterbildung erworbenen Kompetenzen für die  Aufgabenerfüllung von hohem Wert sind;  b)  diese Kompetenzen in hohem Masse auf eine verbesserte Leistungs  -  fähigkeit oder ein verbessertes Verhalten abzielen;  c)  diese Kompetenzen einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung neuer  Aufgaben oder Funktionen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Untergeordnetes Interesse
                            1  Die Aus- und Weiterbildung ist für den Arbeitgeber von untergeordnetem  Interessen, wenn die mit der Massnahme bewirkte Änderung nicht notwen  -  dig ist, aber die Aufgabenerfüllung erleichtern kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Interesse der Mitarbeitenden
                            1  Die Aus- und Weiterbildung erfolgt im ausschliesslichen Interesse der Mit  -  arbeitenden, wenn sich die Massnahme auf die Erfüllung der Aufgaben nicht  oder nicht spürbar auswirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anteil des Arbeitgebers
                            1  folgt Kosten und stellt bezahlte Arbeitszeit zur Verfügung:  a)  die Hälfte bis Dreiviertel bei der Aus- und Weiterbildung im überwie  -  genden Interessen des Arbeitgebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bis zur Hälfte bei einer Aus- und Weiterbildung im untergeordneten  Interesse des Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Aus- und Weiterbildungen im ausschliesslichen Interesse der Mitarbei  -  tenden stellt der Arbeitgeber keine Arbeitszeit zur Verfügung und beteiligt  sich nicht an den Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kosten der Aus- und Weiterbildung
                            1  Als Kosten der Aus- und Weiterbildung gelten:  a)  Kurskosten,  b)  Tagespauschale für Seminare,  c)  Einschreibegebühren für Kurse, Tagungen, Prüfungen,  d)  Kursmaterial, das vom Kursverantwortlichen vorgeschrieben wird,  e)  Kosten für zusätzliches Lehrmaterial bis zum Höchstbetrag von  Fr.  200.-- pro Ausbildungsjahr,  f)  Prüfungsgebühren, Kosten für Experten, die für die Prüfungsabnah  -  me beige- zogen werden und separat zu entschädigen sind,  g)  Kosten für die Teilnahme an Exkursionen, die im Zusammenhang mit  dem Kurs, Seminar usw. durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise können weitere Kosten anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Teilzeitarbeitende
                            1  Der Beitrag des Arbeitgebers in Form von Arbeitszeit und Kostenübernah  -  men erfolgt bei Teilzeitangestellten im Verhältnis des Teilpensums. Mass  -  geblich ist das voraussichtliche Pensum nach Abschluss der Aus- oder Wei  -  terbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichende Vereinbarungen sind möglich, namentlich bei Pensenwech  -  seln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Erfolgreicher Abschluss
                            1  Der Arbeitgeber kann eine Kostenbeteiligung für freiwillige Aus- und Wei  -  terbildungen vertraglich vom erfolgreichen Abschluss der Aus- und Weiterbil  -  dung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten werden in der Vereinbarung über die Aus- und Weiterbildung  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Spesen
                            1  Findet die Aus- und Weiterbildung am Arbeitsort statt, werden keine Spe  -  sen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet die Aus- und Weiterbildung nicht am Arbeitsort statt, gelten die übli  -  chen Spesenregelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Kompensation und Rückzahlung
Art. 16 Abbruch der Aus- und Weiterbildung
                            1  Bei einem Abbruch der angeordneten Aus- und Weiterbildung aus selbst  -  verschuldeten Gründen kann der Departementsvorsteher oder die Departe  -  mentsvorsteherin eine Kompensation der Arbeitszeit und/oder eine Beteili  -  gung an den Kosten anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer freiwilligen Aus- und Weiterbildung ist beim Abbruch der Aus- und  Weiterbildung die vom Arbeitgeber bisher zur Verfügung gestellte Arbeitszeit  zu kompensieren, und die bisher geleisteten Kosten sind zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kompensation bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses
                            1  Bei   einer   freiwilligen   oder   selbstverschuldeten   Beendigung   des   Anstel  -  lungsverhältnisses ist die vom Arbeitgeber für die Aus- und Weiterbildung  zur Verfügung gestellte Arbeitszeit zu kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kompensation umfasst im ersten Jahr die vollumfänglich zur Verfügung  gestellte Arbeitszeit, im zweiten Jahr zwei Drittel und im dritten Jahr ein Drit  -  tel dieser Zeit. Ab dem vierten Jahr entfällt die Kompensationspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorgesetzten können in Absprache mit den Mitarbeitenden festlegen,  dass die zu kompensierende Arbeitszeit mit Ferien-, Überstunden- oder Zeit  -  guthaben ausgeglichen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verzicht auf Kompensation oder Rückzahlung
                            1  Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann aus  -  nahmsweise und aus wichtigen Gründen auf die Kompensation oder die  Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nichtantritt oder Abbruch wegen  schweren Unfalls, wegen längerer Krankheit oder wegen Mutterschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Neuanstellungen
                            1  Bei Neuanstellungen übernimmt der Arbeitgeber in der Regel keine Rück  -  zahlungspflichten   der   anzustellenden   Person   gegenüber   den   früheren  Arbeitgebern.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Vereinbarungen
Art. 20 Inhalt der Vereinbarung
                            1  Zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über die Aus- und Wei  -  terbildung ist der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darin werden insbesondere folgende Punkte der Aus- und Weiterbildung  geregelt:  a)  Zweck und Anlass,  b)  Festlegung des Interesses des Arbeitgebers,  c)  Bezeichnung des Instituts,  d)  Ort und Dauer,  e)  Bezeichnung des Abschlusses,  f)  Gesamtkosten und Festlegung des Kostenanteils, der vom Arbeitge  -  ber übernommen wird,  g)  Höhe der Kostentragung in Abhängigkeit zum Prüfungsergebnis,  h)  Spesenregelung,  i)  Regelung der Kostentragung des Lehrmaterials,  j)  Arbeitszeit, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird,  k)  Rückzahlungspflicht und Regelung der Höhe der Rückzahlungsleis  -  tungen,  l)  Festlegung der zu kompensierenden Arbeitszeit, die vom Arbeitgeber  zur Verfügung gestellt wird,  m)  Regelung der Rückzahlung und Kompensation der Arbeitszeit bei  Teilzeitarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personalamt ist in Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten für die Aus  -  arbeitung und den Vollzug der Vereinbarung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
Art. 21 Übergangsrecht
                            1  Bereits bewilligte Aus- und Weiterbildungen sowie laufende Vereinbarun  -  gen für Aus- und Weiterbildungen werden nach bisherigem Recht abgewi  -  ckelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  21.11.2017  01.01.2018  Erstfassung  -